Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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c) Kausalität

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Die Pflichtverletzungmuss für den eingetretenen Schaden kausalgewesen sein. Ersetzt wird nur der auf der konkreten Pflichtverletzung beruhende Schaden. Die so verstandene Kausalität bedeutet eine notwendige Beschränkung des weiten Wortlauts von Abs 1 S 1. Wurde zB von den Organmitgliedern des übertragenden Rechtsträgers infolge einer Pflichtverletzung bei der Prüfung der Vermögenslage des übernehmenden Rechtsträgers das Umtauschverhältnis der Anteile unrichtig bestimmt, so ist die Pflichtverletzung nur kausal für den Unterschiedsbetrag, der sich bei einer korrekten Ermittlung des Umtauschverhältnisses ergeben würde (vgl Grunewald in Lutter, § 25 Rn 17).

d) Verschulden/Exkulpation ( Abs 1 S 2)

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Die Organmitglieder müssen die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben (allgM Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 7; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 12; Schmitt/Hörtnagel/Stratz § 25 Rn 19; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 29; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 13; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 11). Die Organmitglieder haben Vorsatzund jede Fahrlässigkeit ( § 276 Abs 1 S 1 BGB) zu vertreten (hM; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 29, der eine objektive Pflichtverletzung der Organe im Sinne einer Verletzung der „verkehrsüblichen Sorgfalt“ bei der Verschmelzung aus Abs 1 S 2 entnehmen will. Dies ist unzutreffend, da „Prüfung der Vermögenslage“ und „Abschluss des Verschmelzungsvertrags“ in Abs 1 S 2 die Pflichtverletzung und nicht den Sorgfaltsmaßstab charakterisieren und keine mit §§ 93 Abs 1, 5 AktG vergleichbare Regelung enthalten.). Abs 1 S 2 regelt die Verteilungder Beweislast. Dem Anspruchsinhaber obliegt lediglich der Nachweis von Pflichtverletzungen, Kausalität und seines Schadens; dem Organmitglied steht die Möglichkeit der Exkulpationzu ( Beweislastumkehr, Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 20). Das jeweilige Organmitglied kann sich durch den Nachweis der Beachtung seiner individuellen Sorgfaltspflicht iSv Abs 1 S 2 von seiner Ersatzpflicht nach Abs 1 S 1befreien. Die Organmitglieder können sich nicht mit der Berufung auf mangelnde eigene Sachkundeexkulpieren. Erforderlichenfalls sind sachverständige Dritte mit der Prüfung der Rechts- und Vermögenslage der Rechtsträger und der Prüfung des Verschmelzungsvertrags zu beauftragen.

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Ein Mitverschulden des Anspruchsinhabers kann nach allg Grundsätzen (§ 254 Abs 1 BGB) zu einer Kürzung oder gar zu einem Ausschluss des zu leistenden Schadensersatzes führen. Ein Mitverschulden kann insbes vorliegen, wenn ein Gläubiger sein Recht nach § 22 Abs 1Sicherheitsleistung zu verlangen nicht geltend macht ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 16; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 24). § 25lässt die Möglichkeit der Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers, in einem Spruchverfahren gem § 15iVm dem SpruchG das Umtauschverhältnis überprüfen zu lassen, unberührt. Unterlässt ein Anteilsinhaber diese Nachprüfung, so kann dies ein Mitverschulden wegen unterlassener Schadensabwendung bzw. -minderung (§ 254 Abs 2 BGB) darstellen (hM, Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 11; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 15; Clemm/Dürrschmidt FS Widmann, S 3, 9; Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 698). Hatten die Organmitglieder bei der Erfüllung ihrer Pflichten iRd Verschmelzung Weisungen der Anteilsinhaber aufgrund eines entspr Beschl der Anteilsinhaber zu beachten, so kann dies ebenfalls ein Mitverschulden der beschließenden Anteilsinhaber darstellen (für einen Haftungsausschluss wegen Entfall der Pflichtwidrigkeit bei Vorliegen eines Weisungsbeschlusses statt Berücksichtigung bei Mitverschulden: Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 11). Der stets erforderliche Verschmelzungsbeschluss ( § 13 Abs 1) stellt jedoch keinen solchen Weisungsbeschluss dar. Erforderlich sind eindeutige Anweisungen an die Organmitglieder in einem separaten Gesellschafterbeschluss. Nicht an einem solchen Beschl beteiligte oder überstimmte Anteilsinhaber trifft kein solches Mitverschulden, da die beschließenden Gesellschafter insofern für sie keine Erfüllungsgehilfen iSv §§ 254 Abs 2 S 2, 278 S 1 BGB sind. Etwaige in dem Weisungsbeschluss überstimmte Gesellschafter haben zudem die Möglichkeit gegen Beschlussmängel des Weisungsbeschlusses vorzugehen und ggf Schadensersatzansprüche nach allg gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gegen die unberechtigt für die Weisung stimmenden Gesellschafter geltend zu machen ( Grunewald in Lutter, § 25 Rn 21; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 11)

e) Haftungsausschluss

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Fraglich ist, ob und inwiefern die Haftung der Organmitglieder vertraglichoder durch einen Beschl der Anteilsinhaberausgeschlossen werden kann. Eine solche Haftungsbefreiung kann weder in dem gem § 13erforderlichen Verschmelzungsbeschluss noch in dem Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung einer AG (§ 120 Abs 2 S 2 AktG) gesehen werden. Ein Beschl der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers über den Verzichtauf Ansprüche nach Abs 1 S 1kommt nicht in Betracht, da der übertragende Rechtsträger nach Eintragung der Verschmelzung erlischt ( § 20 Abs 1 Nr 2) und somit nach Wirksamwerden der Verschmelzung keine weiteren Gesellschafterversammlungen möglich sind. Die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers können nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung auch nicht für den übertragenden Rechtsträger auf dessen Ansprüche nach Abs 1 S 1verzichten, da die Fortbestehensfiktion nach Abs 2( Rn 24 ff) ausdrücklich auch für Ansprüche des übertragenden Rechtsträgers gilt und insofern die allg Anordnung der Rechtsnachfolge gem § 20 Abs 1 Nr 1verdrängt (vgl Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 677 f; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 7). Nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung kann daher von dem übertragenden Rechtsträger selbst nicht mehr auf seine Ansprüche nach Abs 1 S 1verzichtet werden. Mit den Anteilsinhabern sowie den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers ist nur ein individualvertraglicher Verzichtmöglich.

Das Haftungsrisiko der Organmitglieder nach § 25kann ggf durch eine sog D&O-Versicherungabgedeckt werden (allg zur D&O-Versicherung Seibt/Saame AG 2006, 901 ff).

f) Verjährung ( Abs 3)

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Nach Abs 3 verjähren die in Abs 1genannten Ansprüche in fünf Jahrenab dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung. Abs 3verweist für die Bekanntmachung auf § 19 Abs 3, der wiederum auf § 10 HGB verweist. Auf eine Kenntnis des Anspruchsberechtigten kommt es insofern nicht an. Anders als früher sieht § 10 HGB nicht mehr die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, sondern in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vor. Dies ist das von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH betriebene elektronische Unternehmensregister(www.unternehmensregister.de). Dort können Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister online abgerufen werden.

3. Anspruchsinhaber

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Abs 1 S 1 benennt als Anspruchsinhaber den übertragenden Rechtsträgerselbst sowie dessen Anteilsinhaberund Gläubiger. Die unmittelbare Anspruchsberechtigung der Gläubiger und Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft stellt eine Ausnahme im Kontext der gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die vielfach nur direkte Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder kennen, dar ( Clemm/Dürrschmidt FS Widmann S 3, 6; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 3). Soweit die Pflichtverletzung der Organmitglieder zu einem Schaden des übertragenden Rechtsträgers geführt hat, sind die Anteilseigner von der Geltendmachung dieses Schadens wegen der hierdurch entstehenden Entwertung ihrer Anteile ausgeschlossen, da es sich lediglich um eine Reflexwirkung handelt und der Schädiger den verursachten Schaden nur einmal zu ersetzen hat ( Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 14; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 14 f).

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