Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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II. Besonderer Vertreter

1. Zuständigkeit

2

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt der übertragende Rechtsträger und die Organstellung der Mitglieder des Vertretungs- und eines etwaigen Aufsichtsorgans ( OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11). Für Ansprüche nach § 25 Abs 1 und 2wird gem § 25 Abs 2 nur das Fortbestehen des übertragenden Rechtsträgers, nicht aber das Fortbestehen der Organstellung seiner Verwaltungsorgane fingiert. Der als fortbestehend geltende übertragende Rechtsträger kann iRd Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2nur durch den besonderen Vertreter handeln. Unmittelbare Klagenvon Anteilsinhabernoder Gläubigerndes übertragenden Rechtsträgers sind als unzulässig abzuweisen( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 3; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 2).

a) Ansprüche gem § 25 Abs 1

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IRd Geltendmachung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 wird der bes Vertreter nur als aktivlegitimierter Anspruchsteller tätig, da Ansprüche gem § 25 Abs 1 nur dem übertragenden Rechtsträgerselbst, seinen Anteilsinhabernoder Gläubigernzustehen können ( OLG Frankfurt AG 2007, 559; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 7 ff).

b) Ansprüche gem § 25 Abs 2

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Der bes Vertreter ist auch für Ansprüche gem § 25 Abs 2 ausschließlich zuständig. Gegenstand von § 25 Abs 2 können Ansprüche für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allg Vorschriften aufgrund der Verschmelzung sein. Hiernach kann der bes Vertreter sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert sein. Denkbar sind zB Ansprüche gegen an der Verschmelzung beteiligte Dritte, insbes Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare. Bereits nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 26 Abs 1 S 1 iVm § 25 Abs 2 kommt zudem eine Passivvertretung des übertragenden Rechtsträgers durch den bes Vertreter bei der Geltendmachung von Ansprüchen gem § 25 Abs 2 gegen den übertragenden Rechtsträger in Betracht. Mögliche Inhaber von Ansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 25 Abs 2 können der übernehmende Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder Gläubiger sein. Will zB der übernehmende Rechtsträger den Verschmelzungsvertrag gem §§ 119 ff, 123 BGB anfechten, so ist gem § 26analog ein bes Vertreter des übertragenden Rechtsträgers zu bestellen ( Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 16; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 9; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 10). Bei einer reinen Passivvertretung scheidet eine Anwendung von § 26 Abs 3 freilich aus. Hinsichtlich der Geltung von § 26 Abs 2ist zu differenzieren. Bei einer Anfechtung des Verschmelzungsvertrags findet das Aufforderungsverfahren gem § 26 Abs 2 keine Anwendung, da die Anfechtungsregelungen, insbes die Anfechtungsfristen, vorgehen. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger gem § 25 Abs 2 bleibt § 26 Abs 2 jedoch anwendbar. Zum 1.4.2012 endete die Unterscheidung in den gedruckten und in den elektronischen Bundesanzeiger. Seither besteht ein freier elektronischer Zugang zum amtlichen Teil des Bundesanzeigers. Unter „dem Bundesanzeiger“ wird der nunmehr elektronisch geführte und zugängliche Bundesanzeiger verstanden. Die frühere Verweisung von § 26 Abs 2 S 2 auf den elektronischen Bundesanzeiger wurde somit überflüssig und ist im Wortlaut der Vorschrift entsprechend entfallen.

2. Bestellung

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Der bes Vertreter iSd § 26 Abs 1 S 1 wird aufgrund eines entsprechenden Antragsdurch das für den Sitz des betroffenen übertragenden Rechtsträgerszuständige AGbestellt (vgl § 23a Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 2 Nr 4 GVG und § 375 Nr 5 FamFG). Das Bestehen des geltend zu machenden Anspruchs ist glaubhaft zu machen ( Grunewald in Lutter, § 26 Rn 12, Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 9). Die Leistung eines Kostenvorschusses wird idR erforderlich sein. Falls beantragt und aufgrund Zweckmäßigkeitsprüfung des Gerichts zu bejahen, kommt auch die Bestellung mehrerer bes Vertreterin Betracht. Es können auch juristische Personen, BGB-Gesellschaften, Handelsgesellschaften oder Partnerschaften (insbes von Rechtsanwälten) als bes Vertreter bestellt werden ( Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 4; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 13; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 30). Der Antragsteller kann einen konkreten bes Vertreter vorschlagen; das AG ist hieran jedoch nicht gebunden. Die Entsch des AG über die Bestellung oder Nichtbestellung des bes Vertreters ist gem § 26 Abs 1 S 4 mit der Beschwerdeangreifbar (§ 58 Abs 1 FamFG). Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt gem den §§ 63 Abs 1, 64 Abs 1 S 1 FamFG ein Monat. Gegen die hierauf ergehende Entsch des gem § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst b GVG zuständigen OLG kann mit der Rechtsbeschwerde zum BGH vorgegangen werden (§ 70 Abs 1 FamFG, Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 11), wenn das Beschwerdegericht sie zulässt. Bestellt das AG einen bes Vertreter scheidet eine Beschwerde des Antragstellers jedoch regelmäßig aus.

3. Antragsrecht

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Gem § 26 Abs 1 S 2 sind Anteilsinhaber oder Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers berechtigt, die Bestellung eines bes Vertreters zu beantragen. Darüber hinaus kommt ein Antragsrecht des übernehmenden Rechtsträgers in Betracht.

a) Anteilsinhaber

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Wer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung, dh Eintragung im Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgerswar, ist zur Verfolgung von Ansprüchen nach § 25gem § 26 Abs 1 S 2berechtigt, die Bestellung eines bes Vertreters zu beantragen. Das Antragsrecht geht ggf im Wege der Gesamtrechtsnachfolgeauf den oder die Erben über. Werden die aufgrund der Verschmelzung erlangten Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger im Wege der Einzelrechtsnachfolgeübertragen, so geht das Antragsrecht nicht auf den Erwerber über, da der Erwerber zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht Anteilsinhaber war und nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 26 Abs 1 S 2nur Anteilsinhaber antragsberechtigt sind. Eine Antragsberechtigung des Einzelrechtsnachfolgers, der erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung Rechtsnachfolger wurde, wird daher zutr abgelehnt ( Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 6). Möglich ist jedoch die Abtretung des (künftigen) Anspruchs auf Erlösverteilung gem § 26 Abs 3(vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 7).

b) Gläubiger

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Wer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Gläubiger des übertragenden Rechtsträgerswar und von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigungerlangen kann ( § 26 Abs 1 S 3) ist ebenfalls antragsberechtigt. Eine Antragsberechtigung des Gläubigers besteht auch dann, wenn ihm nicht oder nicht vollständig gem § 22 Sicherheitgeleistet wurde. Nach hM ist ein erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch nicht erforderlich ( Grunewald in Lutter, § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 6). Die Glaubhaftmachung – gleich auf welche Weise –, dass der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann, ist ausreichend. Hierzu wird regelmäßig erforderlich sein, dass sich der übernehmende Rechtsträger mit der Erfüllung der Ansprüche des Gläubigers in Verzug befindet.

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