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bestimmte Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen |
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Bekämpfung terroristischer Aktivitäten |
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Individualrechtsgüter von Amtsträgern (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung) |
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Siegelbruch, Vollstreckungsvereitelung |
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Insolvenzstraftaten (Bankrott, §§ 283, 283a StGB; Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB; Gläubigerbegünstigung § 283c StGB) |
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Kindesmisshandlung |
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Embargoverstöße |
Diese Straftaten werden häufig während der Durchsuchung oder bei den nachfolgenden Ermittlungen entdeckt. Der Verteidiger wird seinen Mandanten eingehend befragen müssen, welche „Leichen“ er noch im Keller hat und im Einzelfall entscheiden, ob man im Wege eines Geständnisses in die Offensive gehen muss.
Einzelne Straftaten werden erst während der Durchsuchung begangen (z.B. Widerstand, Beleidigung). Ein mäßigendes Einwirken auf den Mandanten kann dies verhindern.
f) Falschangaben, § 30 Abs. 5 AO
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Abs. 5 lässt die Mitteilung von vorsätzlich falschen Angaben des Betroffenen an die Strafverfolgungsbehörde zu. Dies ist z.B. der Fall, wenn falsche Steuerangaben (Bilanz oder Erklärung mit angeblicher Erstattung) zur Krediterlangung verwendet werden,[45] kann aber auch relevant werden bei einer falschen Angabe, durch die ein Straftatbestand verwirklicht worden ist.[46] Die Vorschrift trägt dem Gedanken Rechnung, dass das Steuergeheimnis den Zweck hat, wahrheitsgemäße Angaben vom Steuerpflichtigen zu erhalten. Wird dieser Zweck nicht erreicht, besteht keine Veranlassung, den Steuerpflichtigen zu schützen. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift dürfte allerdings gering sein.[47] Die Finanzverwaltung lässt eine Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden nach § 30 Abs. 5 AO nur zu, wenn nach Auffassung der Finanzbehörden durch die falschen Angaben ein Straftatbestand verwirklicht worden ist, d.h. der Gesetzestatbestand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 AO vorliegen, ist die Behörde jedoch zur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde lediglich befugt, jedoch nicht verpflichtet.[48]
Teil 1 Allgemeine Grundfragen› III. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO)› 5. Schutz des Steuergeheimnisses
5. Schutz des Steuergeheimnisses
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Das Steuergeheimnis ist strafrechtlich geschützt in § 355 StGB. Eine disziplinarrechtliche Ahndung ist daneben möglich. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses kann einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen.
[1]
VG Saarlouis NJW aktuell 2003 Heft 45 VIII zur Verletzung des Steuergeheimnisses durch eine Presseerklärung der Staatsanwaltschaft
[2]
BVerfGE 67, 100.
[3]
BGH NJW 2009, 2319
[4]
Rolletschke/ Kemper § 386 AO Rn. 117.
[5]
TK- Drüen § 30 Tz. 12.
[6]
PStR 2000, 257; aus der Rechtsprechung: BFH BStBl. II 1985, 712; 1994, 552, BFH/NV 2003, 294 (kein Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Namensbenennung des Anzeigeerstatters) und 2001, 1366 (zur berechtigten Weigerung der Aktenvorlage durch die Finanzbehörde), hierzu Anm. von Heerspink PStR 2001, 211, sehen die Frage als rechtsgrundsätzlich geklärt.
[7]
LG Hamburg NJW 2002, 1216; allgemein zum unberechtigten Informantenschutz Kindshofer PStR 2002, 195.
[8]
BFH BStBl. II 2007, 275.
[9]
LG Saarbrücken wistra 2007, 78.
[10]
TK- Drüen § 30 Tz. 26.
[11]
Kindshofer PStR 2002, 68.
[12]
BFH BStBl. II 2000, 43.
[13]
Gesetze, aus denen eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, dass die Auskunftsverpflichtung/-berechtigung auch das Steuergeheimnis durchbrechen soll; wichtige Einzelvorschriften finden sich im AEAO zu § 30 Nr. 5.
[14]
Sofern die Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
[15]
Vgl. dazu Braun PStR 2007, 281 mit Anmerkungen zum BFH Beschl. v. 4.10.2007 – VII B 110/07. Es genügt, wenn die mitgeteilten Tatsachen geeignet sind, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen.
[16]
Vgl. dazu Braun PStR 2007, 206
[17]
BGBl. I 2010, 1768.
[18]
BGBl. I 2013, 1809
[19]
Vgl. dazu Wegner PStR 2009, 10 ff.
[20]
BMF-Schreiben v. 31.1.2014, BStBl. I 1195.
[21]
Vgl. die entsprechend restriktive Auslegung bei Heerspink PStR 2002, 279; ders. wistra 2001, 441 m.w.N.; Werner PStR 2002, 207. Der BFH hat allerdings in seinem Beschluss v. 14.7.2008 – VII B 92/08, NJW 2008, 3517 verdeutlicht, dass das Finanzamt keine Prüfung durchzuführen hat, ob eine strafrechtliche Verurteilung wegen Korruptionstaten in Betracht kommt. Es sei immer zur Mitteilung verpflichtet, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.
[22]
BMF - Schreiben v. 12.3.2010 BStBl. I 222, geändert durch BMF-Schreiben v. 20.6.2011, BStBl. I 574.
[23]
BVerwG NJW 2010, 2229 bei hinreichendem Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen.
[24]
VG Saarlouis (Wegner) PStR 2008, 182
[25]
BFH BStBl. II 2008, 337.
[26]
Z.B. Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Empfänger von Zahlungen und anderen Vorteilen
[27]
BVerfGE 65, 1, 46.
[28]
BVerfG NStZ-RR 2005, 242.
[29]
Gotzens PStR 2006, 110; ausführlich hierzu auch Sauer/Münkel Rn. 750.
[30]
Wegner PStR 2007, 145.
[31]
Sauer/Münkel Rn. 76.
[32]
S.u. Rn. 1124 ff.
[33]
BGH wistra 2003, 429.
[34]
FG Baden-Württemberg EFG 2014, 798.
[35]
Rolletschke/ Kemper Rn. 121 zu § 386 AO.
[36]
Gem. § 12 Abs. 3 StGB bleiben Schärfungen und Milderungen für die Einteilung außer Betracht, d.h. trotz Strafmilderung bleibt ein Verbrechen ein Verbrechen und die Offenbarungsbefugnis bestehen.
[37]
Vgl. Braun PStR 2008, 217
[38]
Vgl. hierzu auch FGJ- Joecks § 393 Rn. 74; Kohlmann- Hilgers-Klautzsch § 393 Rn. 241.
[39]
Für Fälle der Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) siehe BMF-Schreiben v. 19.12.2013, BStBl. I 2014, 19.
[40]
BGH NStZ-RR 2004, 242.
[41]
FG Baden-Württemberg EFG 2014, 798; im entschiedenen Fall betrug der Schaden rd. 700.000 €.
[42]
BGH wistra 2004, 309 m. Hinw. auf BGH NJW 2002, 834.
[43]
FGJ- Joecks § 393 Rn. 71.
[44]
TK- Drüen § 30 Tz. 120/121.
[45]
TK- Drüen § 30 Tz. 116.
[46]
Nach BFH BStBl. II 1994, 552 ist bei einem Ermittlungsverfahren (§ 161 StPO) wegen der Strafanzeige eines Steuerpflichtigen gegen Unbekannt mit falschen Angaben und strafrechtlich relevantem Hintergrund (Falschverdächtigung § 164 StGB, Beleidigung § 185 StGB, üble Nachrede § 186 StGB) auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde die Finanzbehörde zur Namensnennung verpflichtet.
[47]
In diesen Fällen liegt regelmäßig zugleich auch Täterschaft oder Teilnahme an einer (versuchten) Steuerhinterziehung vor, so dass bereits § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO als Offenbarungsgrund greift.
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