Sebastian Burger - Verteidigung in Steuerstrafsachen

Здесь есть возможность читать онлайн «Sebastian Burger - Verteidigung in Steuerstrafsachen» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Verteidigung in Steuerstrafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Verteidigung in Steuerstrafsachen»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Steuerstrafsachen stellen an den Verteidiger auf Grund der spezifischen Verknüpfung von Strafrecht und Steuerrecht besondere Anforderungen.
Die Besonderheiten ergeben sich vor allem aus dem Nebeneinander und der Wechselwirkung unterschiedlichster Normen in Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren sowie der damit verbundenen Doppelfunktion der Steuerfahndung.
Das Werk erläutert die materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte des gesamten Steuerstrafrechts und die daran anknüpfenden haftungsrechtlichen und sonstigen Folgen.
Strafmaßkatalog, Fahndungsstatistik und Mustertexte, insbe-sondere für die verschiedenen Formen der Selbstanzeige, sowie umfassende Rechtsprechungs- und Literaturangaben erleichtern die praktische Ar-beit.
In der Neuauflage:
– Tendenzen des Steuerstrafrechts
– Die novellierte Selbstanzeige ab 1.1.2015 – Streitfragen und aktuelle Problemfelder, verlängerter Nachmeldungszeitraum, Verschärfung Sperrgründe, erhöhte «Strafzuschläge», Behandlung fehlgeschlagener Selbstanzeigen, praktische Schwierigkeiten im Umgang mit § 398a AO
– Selbstanzeige und Nachmeldung nach § 153 AO in der Verfahrenspraxis, insbesondere Abgrenzung schlichte Nachmeldung § 153 AO/Selbstanzeige §§ 371 AO, 378 AO
– aktuelle Entwicklungen in der internationalen Amts- und Rechtshilfe, vor allem mit Blick auf Gruppenanfragen in Theorie und Praxis

Verteidigung in Steuerstrafsachen — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Verteidigung in Steuerstrafsachen», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

[5]

Vgl. hierzu Schwartz wistra 2011, 81 ff.; Radermacher AO-StB 2011, 55 ff., 85 ff.; sowie bereits Spatscheck/Dinkgraeve AO-StB 2004, 262, 265 f.; zu den unterschiedlichen Ansätzen bei der Bestimmung des Tatbegriffs im Rahmen der Selbstanzeige siehe Rn. 491 ff.

[6]

BGH NStZ 2011, 108; NStZ-RR 2009, 340; Jesse DB 2013, 1810.

[7]

Thematisiert bereits bei Blumers/Göggerle Rn. 18; Wannemacher- Nossen Rn. 3992 ff.

[8]

So wird bei der Einleitung des Strafverfahrens im Besteuerungsverfahren ein enger, hingegen bei der Selbstanzeige und der Verjährungsunterbrechung ein weiter Tatbegriff zugrunde gelegt, vgl. hierzu Blumers/Göggerle Rn. 17; vgl. auch Wannemacher- Nossen Rn. 3996, 4001; bei der Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen der StA kommt es etwa maßgeblich auf den Verfolgungswillen der StA an, BGH NStZ 2000, 427; 2009, 205, 206; NJW 2015, 1190.

[9]

So auch Wannemacher- Spriegel Rn. 4564, allerdings noch zur alten Rechtslage (5. Aufl.).

[10]

Vgl. hierzu etwa Schwartz wistra 2011, 81, 86 f.; unten Rn. 489 ff.

Teil 1 Allgemeine Grundfragen› V. Zuständigkeiten von Ermittlungsbehörden und Gerichten

V. Zuständigkeiten von Ermittlungsbehörden und Gerichten

122

Sowohl das Nebeneinander von Besteuerungsverfahren und Steuer-Strafverfahren als auch die Spezialität der Rechtsmaterie begründen besondere Zuständigkeiten.

Teil 1 Allgemeine Grundfragen› V. Zuständigkeiten von Ermittlungsbehörden und Gerichten› 1. Betriebsprüfung

1. Betriebsprüfung

123

Die Betriebsprüfung[1] ist ein spezielles Mittel des Besteuerungsverfahrens. Sie dient dazu, die steuerlichen Verhältnisse (§§ 194 Abs. 1 S. 1, 199 AO) beim Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln; dies deshalb, weil die Überprüfung der Steuererklärung „am grünen Tisch“ häufig nicht effektiv ist. Zweck der Betriebsprüfung ist somit in erster Linie die richtige Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, nicht die Erzielung von Mehrsteuern, wenngleich die Praxis regelmäßig anders aussieht.

124

Die gesetzliche Regelung über Zulässigkeit, Umfang, Zuständigkeiten, Durchführung und Ergebnis der Betriebsprüfung enthalten die §§ 193–207 AO, die verwaltungsmäßige Konkretisierung erfolgt durch die Betriebsprüfungsordnung.[2]

a) Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren

125

Betriebsprüfungen sind also nicht davon abhängig, dass gegen die Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht. Der Außenprüfer hat aber neben seiner primären Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu prüfen, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO), auch die Pflicht, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat die Strafverfolgung aufzunehmen und ein Verfahren einzuleiten (§§ 386 Abs. 1 und 2, 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 StPO).

b) Verdacht einer Steuerstraftat

126

Ergibt sich während einer Betriebsprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat, so hat der Prüfer unverzüglich die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle zu unterrichten; § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BpO. Nach S. 2 gilt dies bereits dann, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Damit wird der Zeitpunkt der Unterbrechung der Betriebsprüfung vorverlagert und es entscheidet die Straf- und Bußgeldsachenstelle, ob ein Verdacht vorliegt oder nicht, der Betriebsprüfer ist dieser Aufgabe enthoben und kann damit die Einleitung des Strafverfahrens durch (unzutreffende) Verneinung eines Tatverdachts nicht mehr verzögern. Der Steuerpflichtige ist zu belehren, dass eine Mitwirkung nicht mehr erzwungen werden kann, soweit er sich durch seine Mitwirkung belasten würde, § 10 Abs. 1 S. 4 BpO. Der Steuerpflichtige kann seine Mitwirkung aber nicht erst dann verweigern, wenn ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und ihm dies mitgeteilt worden ist, sondern schon dann, wenn er „gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten“, § 393 Abs. 1 S. 2 AO.

Im Verhältnis zwischen der Veranlagungsdienststelle und der Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. der Steuerfahndungsstelle besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterrichtungspflicht.[3] So sind die Strafverfolgungsstellen bei Verdacht einer Steuerstraftat unverzüglich zu unterrichten; bei lediglich vagen Vermutungen schuldhaften Verhaltens nur ausnahmsweise. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt Vergleichbares mit der Ausnahme möglicher Einstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG oder einem steuerlichen Mehrergebnis von insgesamt unter 5.000 €. Die Unterrichtung der Straf- und Bußgeldsachenstelle soll bereits bei der Möglichkeit eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgen, also bereits unterhalb der „Verdachtsschwelle“. In Zweifelsfällen soll eine formlose Kontaktaufnahme zwischen den Behörden erfolgen. Diese Grundsätze gelten neben den Veranlagungsdienststellen auch für die Außenprüfung.[4] Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben zu § 10 Abs. 1 BpO[5] präzisiert, welche Voraussetzungen für eine Kontaktaufnahme der Außenprüfung mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle bestehen. Es werden beispielhaft Fallgestaltungen aufgeführt, in denen grundsätzlich nicht von konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Unterrichtungspflichtauslösen, auszugehen ist:

Kontrollmitteilungen, es sei denn, die mitgeteilten Zahlungen wurden eindeutig nicht versteuert;
durch Verprobungen und Kalkulationen (Richtsätze, Geldverkehrsrechnungen, Chi²-Test, Zeitreihenvergleich usw.) aufgedeckte Differenzen, sofern nicht andere Anhaltspunkte dazu kommen;
das Aufdecken bloßer formeller oder kleinerer materieller Buchführungsmängeln;
wenn offensichtlich kein schuldhaftes und vorwerfbares Verhalten vorliegt.

Eine umgehende Unterrichtungspflichtsieht das BMF u.a. dagegen in folgenden Fällen:

Nach durchgeführten Verprobungen und Kalkulationen bleiben Differenzen von einigem Gewicht, die vom Steuerpflichtigen nicht schlüssig erklärt werden können;
bei ungebundenen Privatentnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht ausreichen;
bei Hinweisen auf verschwiegene Konten.

Ergeben sich aufgrund der Erkenntnisse in der Schlussbesprechung Anhaltspunkte für ein Straf- oder Bußgeldverfahren, ist gem. § 201 Abs. 2 AO ein entsprechender Hinweis zu erteilen. Ein Hinweis ist nicht zu erteilen, wenn mangels schuldhaftem oder vorwerfbarem Verhalten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht in Betracht kommt oder offensichtlich objektive oder subjektive Tatbestandmerkmale nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachzuweisen sind. Bei einem Anfangsverdacht im Rahmen der Schlussbesprechung ist das Strafverfahren einzuleiten und der Steuerpflichtige zu belehren.[6] Schließlich ist der Straf- und Bußgeldsachenstelle in folgenden Fällen der Prüfungsbericht über straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen zuzuleiten,[7] üblicherweise mit einem strafrechtlichen Vermerk(„roter Aktenvermerk“):

1. Wenn im Zusammenhang mit der Außenprüfung ein Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist;
2. wenn der Steuerpflichtige in der Schlussbesprechung gem. § 201 Abs. 2 AO darauf hingewiesen worden ist, dass die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt;
3. ausnahmsweise in sonstigen Fällen, in denen sich aus den Prüfungsfeststellungen die Möglichkeit ergibt, dass ein Straf- und Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, insbesondere, wenn sich erst nach der Schlussbesprechung entsprechende Anhaltspunkte ergeben.

127

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Verteidigung in Steuerstrafsachen»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Verteidigung in Steuerstrafsachen» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Verteidigung in Steuerstrafsachen»

Обсуждение, отзывы о книге «Verteidigung in Steuerstrafsachen» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x