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Zu den Aufgaben der Steuerfahndung gehören nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ferner die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, Ermittlungen finden hier nicht im strafrechtlichen Bereich statt.[30] Solche Vorfeldermittlungen sind geboten, wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegeben sind, jedoch die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt. Verdachtsunabhängige Recherchen im allgemein zugänglichen Bereich des Internets (z.B. in sozialen Netzwerken) stützen sich ebenfalls auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 88 AO. In geschützten Bereichen müssen höhere Anforderungen an den Grundrechtseingriff gestellt werden. Ist es erforderlich, auf bestimmten Plattformen Informationen zu sammeln (z.B. XING), so werden die Steuerfahnder mit einem Pseudonym und einer Legende tätig. Zwar haben solche Plattformen den Zugriff auf die Daten ihrer Nutzer durch die Öffentlichkeit eingeschränkt, jedoch geht diese Einschränkung nicht so weit, dass es sich um einen eng begrenzten „Freundeskreis“ handelt, sondern alle Mitglieder, die gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen haben, erhalten diesen Zugriff. Es handelt sich demnach nicht um einen Bereich mit besonderem schutzwürdigem Interesse. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich dieser Sachverhalte keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen.[31]
Der BGH[32] hat die Abgrenzung zum verdeckten Ermittler (§ 110a StPO), für den die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts erforderlich ist, wie folgt vorgenommen:
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Der Ermittlungsauftrag geht über einzelne, wenig konkret bestimmte Ermittlungshandlungen hinaus. |
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Eine unbestimmte Vielzahl von Personen wird über die wahre Identität des Ermittlungsbeamten getäuscht, |
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wodurch eine Gefährdung des allgemeinen Rechtsverkehrs und eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte von Betroffenen eintritt. |
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Es ist abzusehen, dass die Identität des Beamten im Strafverfahren auf Dauer geheim gehalten werden muss. |
Da lediglich eine Kommunikation im Internet unter Verschleierung der Identität des Ermittlungsbeamten angestrebt wird, sind diese Kriterien nicht erfüllt.
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Auch ein Sammelersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut um Auskunft über Provisionszahlungen an alle in einer bestimmten Zeit für das Kreditinstitut tätig gewordenen Kreditvermittler wurde unter der Voraussetzung anerkannt, dass nach allgemeiner Erfahrung verhältnismäßig viele Kreditvermittler ihre Provisionen nicht versteuern und die Ausführung des Ersuchens keine unverhältnismäßige, unzumutbare Belastung bedeutet.[33]
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Insgesamt besteht ein begründeter Anlass als Voraussetzung für Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung, wenn aufgrund konkreter Momente oder allgemeinen (Steuerfahndungs-)Erfahrungen eine Anordnung bestimmter Art geboten ist.[34] Unzulässig sind dagegen Fahndungsmaßnahmen „ins Blaue hinein“.[35] Die Abgrenzung von zulässigen steuerlichen Vorfeldermittlungen und unzulässigen Ermittlungen „ins Blaue hinein“ ist praktisch schwer zu ziehen, sodass immer die Gefahr besteht, dass unter dem Deckmantel des Besteuerungsverfahrens strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt werden können.[36] Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt nicht allzu strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit von Auskunftsersuchen.[37]
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Die Ermittlungen können sich sowohl auf unbekannte Steuerpflichtige als auch auf unbekannte Sachverhalte beziehen. Ergibt sich aufgrund der Ermittlungen der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit führt die Steuerfahndung weitere Ermittlungen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO durch. Ergeben die Ermittlungen, dass ein Verdacht nicht besteht, sind aber weitere Ermittlungen bezüglich der Besteuerungsgrundlagen angezeigt, so führt die Steuerfahndung die Ermittlungen selbst durch oder regt deren Durchführung durch andere Stellen an.[38] Erscheint die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Ermittlungen beim Steuerpflichtigen, so löst dies eine Sperre für die Abgabe einer Selbstanzeige aus. Sachlich und zeitlich begrenzt wird diese Sperrwirkung durch den Ermittlungsauftrag.
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In Ausnahmefällen hat die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde Außenprüfungen vorzunehmen sowie Ermittlungen im Besteuerungs- und Vollstreckungsverfahren durchzuführen, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen z.B. bei überörtlichen oder schwierigen Ermittlungen und Auskunftsersuchen in besonderen Fällen, etwa bei Vorbefasstheit der Fahndungsstelle mit dem Fall.[39] Entsprechende Ersuchen können allerdings nach § 112 Abs. 3 bis 5 AO bei Vorliegen gewichtiger Gründe zurückgewiesen werden.[40] Die Vorschrift des § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO ergibt gegenüber den Aufgabenzuweisungen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO keine neuen Erkenntnisse, weshalb die Praxis hiervon auch wenig Gebrauch gemacht hat.
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Eine Kompetenzbegrenzung der Steuerfahndung ergibt sich aus § 208 Abs. 3 AO, wonach die Befugnisse der steuerverwaltenden Finanzbehörden unberührt bleiben. Das bedeutet, dass die Steuerfahndungsstellen und ihre Beamten über die ihnen übertragenen Ermittlungsmaßnahmen hinaus nicht in die Rechtsstellung der steuerverwaltenden Finanzbehörde treten, diese in der gleichen Sache tätig sein und sich sogar bestimmte Ermittlungen vorbehalten können.[41]
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§ 404 S. 1 AO weist als Befugnisnorm – korrespondierend zur Aufgabenzuweisungsnorm des § 208 AO – den Steuerfahndungsbeamten als Ermittlungspersonen gem. § 152 GVG im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO. Zu Recht wird daher die Steuerfahndung als „Steuerpolizei“ oder als „Kriminalpolizei in Steuersachen“ bezeichnet.[42] Soweit ein Sachverhalt zu ermitteln ist, der sowohl für die Besteuerung, als auch für die steuerstrafrechtliche/bußgeldrechtliche Würdigung Bedeutung besitzt, hat die Steuerfahndung, wie sich aus § 393 Abs. 1 S. 1 AO ergibt, die Rechte und Pflichten aus dem für die Durchführung der Besteuerung und den für das Straf- und Bußgeldverfahren maßgeblichen Vorschriften.[43] Die für das Besteuerungsverfahrenmaßgeblichen Ermittlungsvorschriften i.S.d. § 208 Abs. 1 S. 2 AO ergeben sich aus den Teilen 1–4 der AO.[44] Die Steuerfahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 3 AO darüber hinaus berechtigt
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andere Personen als die Beteiligten entgegen § 93 Abs. 1 S. 3 AO sofort um Auskunft anzuhalten, |
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Auskunftsersuchen entgegen § 93 Abs. 2 S. 2 AO ohne Einschränkung mündlich zu stellen, |
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die Vorlage von Urkunden ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen entgegen § 97 Abs. 3 AO zu verlangen, |
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die Einsicht dieser Akten beim Vorlagepflichtigen unabhängig von dessen Einverständnis entgegen § 97 Abs. 3 AO zu erwirken, |
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bestimmte Mitwirkungsrechte des Steuerpflichtigen i.S.d. § 200 AO wie im Betriebsprüfungsverfahren einzufordern. |
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Zur Erforschung von Straftatenhat die Steuerfahndung nach § 404 S. 1 AO
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dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO, z.B. für die Praxis der Steuerfahndungsstellen relevant, verdachtsunabhängige Recherche im Internet (§§ 161 ff. StPO, Ermittlungsgeneralklausel) das Recht des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO), der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Beschuldigten (§ 163 Abs. 3 StPO), der Anhörung von Zeugen (§ 163a Abs. 5 StPO), sowie der Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen (§§ 94, 102, 103 StPO und Telekommunikationsüberwachungen), |
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die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug (§§ 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO), |
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und weitergehend als die Befugnisse der Polizei, die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 404 S. 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO) ohne dass es einer Anordnung der Staatsanwaltschaft bedarf.[45] Bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten ist § 410 AO zu beachten. |
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