aa) aa) Rechtsanwalt 3 Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist einmal, wer nach der BRAO zur Anwaltschaft in Deutschland zugelassen ist.[3] Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO Mitglied einer Anwaltskammer sind, gehören nicht dazu und können nur nach § 138 Abs. 2 StPO zur Verteidigung zugelassen werden.[4] Strafrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen gem. § 132a StPO (vorläufiges Berufsverbot), § 70 StGB (Berufsverbot), §§ 114, 150 ff. BRAO (berufsrechtliches Berufs- oder Vertretungsverbot) sowie die Ausschließung im konkreten Verfahren gem. § 138a StPO hindern die Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt. 4 Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist auch ein Rechtsanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, der nach dem EuRAG in Deutschland niedergelassen und tätig ist. Davon zu unterscheiden sind die so genannten dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte i.S.d. §§ 25 ff. EuRAG, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind und als Verteidiger in den Fällen einer notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 1 StPO nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt tätig sein können.[5] 5 Nach § 139 StPO kann der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt mit Zustimmung des Mandanten die Verteidigung auf einen Referendar übertragen, wenn dieser mindestens 15 Monate im Justizdienst beschäftigt ist. Diese Konstellation wird in Steuerstrafsachen nur dann ernsthaft in Betracht kommen, wenn der Referendar z.B. vor dem Studium eine Ausbildung in der Finanzverwaltung oder bei einem Steuerberater absolviert hatte.
Rechtsanwalt aa) Rechtsanwalt 3 Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist einmal, wer nach der BRAO zur Anwaltschaft in Deutschland zugelassen ist.[3] Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO Mitglied einer Anwaltskammer sind, gehören nicht dazu und können nur nach § 138 Abs. 2 StPO zur Verteidigung zugelassen werden.[4] Strafrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen gem. § 132a StPO (vorläufiges Berufsverbot), § 70 StGB (Berufsverbot), §§ 114, 150 ff. BRAO (berufsrechtliches Berufs- oder Vertretungsverbot) sowie die Ausschließung im konkreten Verfahren gem. § 138a StPO hindern die Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt. 4 Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist auch ein Rechtsanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, der nach dem EuRAG in Deutschland niedergelassen und tätig ist. Davon zu unterscheiden sind die so genannten dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte i.S.d. §§ 25 ff. EuRAG, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind und als Verteidiger in den Fällen einer notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 1 StPO nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt tätig sein können.[5] 5 Nach § 139 StPO kann der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt mit Zustimmung des Mandanten die Verteidigung auf einen Referendar übertragen, wenn dieser mindestens 15 Monate im Justizdienst beschäftigt ist. Diese Konstellation wird in Steuerstrafsachen nur dann ernsthaft in Betracht kommen, wenn der Referendar z.B. vor dem Studium eine Ausbildung in der Finanzverwaltung oder bei einem Steuerberater absolviert hatte.
bb) bb) Rechtslehrer 6 Rechtslehrer an Hochschulen sind alle Personen, die die Befugnis haben, an einer deutschen Universität oder gleichrangigen Hochschule mit juristischem Fachbereich selbstständig zu lehren. Die Neufassung des § 138 Abs. 1 StPO durch das JuMoG vom 30.8.2004 stellt klar, dass auch Fachhochschullehrer Rechtslehrer i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO sind (Hochschulen i.S.d. Hochschulrahmengesetzes).[6] Eine strafrechtliche Lehrbefugnis oder Lehrtätigkeit ist nicht erforderlich.[7] Lehrer an einer Gesamthochschule, Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Assistenten sind dagegen keine Rechtslehrer an Hochschulen i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO.[8]
Rechtslehrer bb) Rechtslehrer 6 Rechtslehrer an Hochschulen sind alle Personen, die die Befugnis haben, an einer deutschen Universität oder gleichrangigen Hochschule mit juristischem Fachbereich selbstständig zu lehren. Die Neufassung des § 138 Abs. 1 StPO durch das JuMoG vom 30.8.2004 stellt klar, dass auch Fachhochschullehrer Rechtslehrer i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO sind (Hochschulen i.S.d. Hochschulrahmengesetzes).[6] Eine strafrechtliche Lehrbefugnis oder Lehrtätigkeit ist nicht erforderlich.[7] Lehrer an einer Gesamthochschule, Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Assistenten sind dagegen keine Rechtslehrer an Hochschulen i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO.[8]
cc) cc) Syndikusanwalt 7 In Steuerstrafsachen ergibt sich oft das Problem, inwieweit der Syndikusanwalt eines Unternehmens als Verteidiger eines gesetzlichen Vertreters dieses Unternehmens (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter) tätig sein kann. § 46 BRAO verbietet es dem Syndikusanwalt, den Auftraggeber, bei dem er tätig ist, vor Gericht zu vertreten; diese Regelung wird dahin interpretiert, dass auch die Verteidigung eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt vor Gericht unzulässig ist.[9] Damit ist aber die Verteidigung des Arbeitgebers bzw. eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt im Stadium des Ermittlungsverfahrens und im selbstständigen Steuerstrafverfahren vor der Straf- und Bußgeldsachenstelle zulässig.[10] Die Verteidigung sonstiger Betriebsangehöriger im gesamten Strafverfahren ist dagegen grundsätzlich zulässig, mögliche Interessenskollisionen sind aber nahe liegend und zwingen zur besonderen kritischen Überprüfung der Mandatsübernahme.[11] 8 Ob der Syndikusanwalt, soweit zulässig, als Verteidiger tätig werden soll, ist eine Frage des Einzelfalles. Dagegen spricht einmal die Notwendigkeit der Einschaltung eines weiteren Verteidigers, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt sowie die Problematik der Bindung des Syndikusanwalts, die ihn leicht in ein schiefes Licht bringen kann.[12] Zum anderen kann der Syndikusanwalt leicht in eine Zeugenrolle geraten oder auch zum Mitbeschuldigten werden. Grundsätzlich ist daher von einer Verteidigung durch den Syndikusanwalt abzuraten.
Syndikusanwalt cc) Syndikusanwalt 7 In Steuerstrafsachen ergibt sich oft das Problem, inwieweit der Syndikusanwalt eines Unternehmens als Verteidiger eines gesetzlichen Vertreters dieses Unternehmens (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter) tätig sein kann. § 46 BRAO verbietet es dem Syndikusanwalt, den Auftraggeber, bei dem er tätig ist, vor Gericht zu vertreten; diese Regelung wird dahin interpretiert, dass auch die Verteidigung eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt vor Gericht unzulässig ist.[9] Damit ist aber die Verteidigung des Arbeitgebers bzw. eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt im Stadium des Ermittlungsverfahrens und im selbstständigen Steuerstrafverfahren vor der Straf- und Bußgeldsachenstelle zulässig.[10] Die Verteidigung sonstiger Betriebsangehöriger im gesamten Strafverfahren ist dagegen grundsätzlich zulässig, mögliche Interessenskollisionen sind aber nahe liegend und zwingen zur besonderen kritischen Überprüfung der Mandatsübernahme.[11] 8 Ob der Syndikusanwalt, soweit zulässig, als Verteidiger tätig werden soll, ist eine Frage des Einzelfalles. Dagegen spricht einmal die Notwendigkeit der Einschaltung eines weiteren Verteidigers, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt sowie die Problematik der Bindung des Syndikusanwalts, die ihn leicht in ein schiefes Licht bringen kann.[12] Zum anderen kann der Syndikusanwalt leicht in eine Zeugenrolle geraten oder auch zum Mitbeschuldigten werden. Grundsätzlich ist daher von einer Verteidigung durch den Syndikusanwalt abzuraten.
b) b) Andere Personen 9 Andere Personen als die in § 138 Abs. 1 StPO Genannten können vom Gericht nach § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassen werden. Die Genehmigung setzt einen Antrag an das Gericht voraus. Ist das Verfahren noch nicht bei einem Gericht anhängig, entscheidet in entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 4 StPO das für das Hauptverfahren zuständige Gericht in der Besetzung, die für die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung zuständig ist.[13] 10 Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO hat insbesondere Bedeutung für ausländische Rechtsanwälte, die nicht unter das EuRAG fallen (s.o. Rn. 4 )[14] und im gerichtlichen Verfahren für den Personenkreis des § 392 AO im Fall der Alleinverteidigung (s. nachf. Rn. 12 ). Möglich ist auch die Zulassung eines Syndikusanwalts, wenn er wegen § 46 BRAO nicht als Verteidiger für einen Beschuldigten tätig werden darf; dies ist gerade bei rechtlichen Spezialgebieten wie dem Steuerrecht denkbar.[15] Im Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) kann die Verteidigung nur gemeinsam mit einem Verteidiger aus dem Kreis des § 138 Abs. 1 StPO geführt werden.[16]
Andere Personen b) Andere Personen 9 Andere Personen als die in § 138 Abs. 1 StPO Genannten können vom Gericht nach § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassen werden. Die Genehmigung setzt einen Antrag an das Gericht voraus. Ist das Verfahren noch nicht bei einem Gericht anhängig, entscheidet in entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 4 StPO das für das Hauptverfahren zuständige Gericht in der Besetzung, die für die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung zuständig ist.[13] 10 Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO hat insbesondere Bedeutung für ausländische Rechtsanwälte, die nicht unter das EuRAG fallen (s.o. Rn. 4 )[14] und im gerichtlichen Verfahren für den Personenkreis des § 392 AO im Fall der Alleinverteidigung (s. nachf. Rn. 12 ). Möglich ist auch die Zulassung eines Syndikusanwalts, wenn er wegen § 46 BRAO nicht als Verteidiger für einen Beschuldigten tätig werden darf; dies ist gerade bei rechtlichen Spezialgebieten wie dem Steuerrecht denkbar.[15] Im Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) kann die Verteidigung nur gemeinsam mit einem Verteidiger aus dem Kreis des § 138 Abs. 1 StPO geführt werden.[16]
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