Afrikanische Union
Genehmigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Ausländergesetz – AuslG) aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik. Das gilt insbesondere für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und für die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Dauerhaftes Aufenthaltsrecht (§ 27 Ausländergesetz – AuslG) mit einem verstärkten Schutz vor Ausweisung, die dann nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Ausländer acht Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine Altersversorgung gesichert sind und er in den letzten drei Jahren im Wesentlichen straffrei war. Sie kann in begründeten Fällen auch an einen Ausländer erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Vorübergehendes Aufenthaltsrecht (§§ 28, 29 Ausländergesetz – AuslG), das erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt sein soll. Die ~ wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z. B. Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende). Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Genehmigung zum Aufenthalt (§§ 15, 17 Ausländergesetz – AuslG) ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Die ~ für ausländische Arbeitnehmer verfestigt sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Sie wird zunächst befristet für ein Jahr, danach zweimal befristet für je zwei Jahre und schließlich unbefristet erteilt. Die unbefristete ~ bedeutet eine erste rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachträglich nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen.
Übergreifender Begriff für die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 15 und 17, für die Aufenthaltsberechtigung nach § 27, für die Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29 und die Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz.
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 AsylVfG). Die ~ erlischt u. a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG).
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (DEU) vom 23. Oktober 1954, der die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Streitkräften aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich in der Bundesrepublik Deutschland bildet. Das Aufenthaltsrecht französischer Streitkräfte auf dem Gebiet der D nach Austritt Frankreichs (Juni 1966) aus der militärischen Integration der NATO basierte auf einer deutsch-französischen Vereinbarung vom Juni 1966. Alliierte Truppen in Deutschland; NATO-Truppenstatut; Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Aufgabenverbund Innere Führung
Zusammenwirken der Dienststellen der Bundeswehr (Bw), die für die Weiterentwicklung der Konzeption Innere Führung und ihre Anwendung in der Praxis zuständig sind, wie das Zentrum Innere Führung und die Führungsakademie der Bundeswehr. Die Leitfunktion liegt beim Zentrum Innere Führung.
Gewinnung und Auswertung von Informationen mit militärischen Kräften, Mitteln und Einrichtungen durch abbildende, signalerfassende, akustische und hydroakustische Sensoren auf bodengebundenen, see-, luft- oder raumgestützten Trägern sowie durch Mittel der Spähaufklärung. ~ kann mit unterschiedlicher Zielsetzung für die strategische, operative und taktische Führungsebene weltweit, weiträumig und im Einsatzgebiet durchgeführt werden. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung unterscheidet man in Lage-, Ziel- und Wirkungsaufklärung. Sie schließt Erfassung und Auswertung ein, ist in jedem Einsatz eingebunden in den Zusammenhang von Aufklärung – Führung – Wirkung.
Weltweite Aufklärung
Die ~ befähigt grundsätzlich zur nichteskalierenden Informationsgewinnung ohne geografische Beschränkungen. Sie versorgt im Wesentlichen die politische Leitung und militärische Führung mit umfassenden, strategisch relevanten Informationen als Voraussetzung für Krisenfrüherkennung, Krisenvorsorge und wirksames Krisenmanagement. Sie dient zugleich dem zeitgerechten Gewinnen aktueller Lageinformationen für Einsatzkräfte. Sie ermöglicht die kontinuierliche Aufklärung sowohl von Gebieten großer Ausdehnung als auch von einzelnen Objekten von Interesse. Ihre Ergebnisse erlauben den gezielten Einsatz nachgeordneter Aufklärungskräfte und -mittel.
Weiträumige Aufklärung
Die ~ befähigt zur großräumigen, echtzeitnahen Lagefeststellung in einer definierten Region besonderen Interesses sowie in einem potenziellen oder aktuellen Operations- bzw. Einsatzgebiet. Sie dient primär der für den Verantwortungs-/Interessenbereich mit der Einsatzführung beauftragten Führungsebene zur Lagebilderstellung als Grundlage für Einsatzplanung und -führung.
Aufklärung im Einsatzgebiet
Die ~ leistet durch Lageaufklärung ihren Beitrag für die unabdingbar erforderliche militärische Lagefeststellung der taktischen Führung innerhalb ihres Verantwortungs- und Interessenbereichs und liefert die für Einsatzplanung und -führung bzw. Schutz und Sicherheit der Einsatzkräfte erforderlichen zeitkritischen Informationen über Kräftegruppierungen/Konfliktparteien bzw. einen (potenziellen) Gegner.
Information, die durch den Einsatz von Aufklärungskräften und/oder Mitteln gewonnen und an den Bedarfsträger übermittelt wird.
(engl.: constraint)
Die Auferlegung einer Verpflichtung, die einzuhalten ist. Vor allem in der Abrüstung und Rüstungskontrolle angewandtes Prinzip, durch Beschränkungen die Handlungsfreiheit der jeweils anderen Seite zu begrenzen. Verifikation
Bezeichnet alle Planungen, Vorbereitungen und Abstimmungen sowie die Umsetzung der Verfahren, Prozesse und Schritte, die notwendig oder erforderlich sind, um Kräfte, Mittel und Fähigkeiten aus Heimatstandorten/Stationierungsorten über Aufkommensorte in die zugewiesenen Einsatzräume zu bringen.
Durch einen Entsendestaat anerkanntes Gemeinwesen, das ausländischen Truppen den Aufenthalt auf seinem Territorium zur Durchführung oder zur Unterstützung eines Einsatzes gestattet. Aufenthaltsvertrag; Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Bestreben von Staaten oder Bündnissen, die Fähigkeiten ihrer Streitkräfte durch deren Ausbau, durch Rüstungsmaßnahmen sowie durch die Verbesserung der militärischen Anlagen, Infrastruktur und Einrichtungen zu steigern. Grundsatzartikel »Abrüstung und Rüstungskontrolle«; Vertrauensbildende Maßnahme
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