Erhebung von Menschen in meist großer Anzahl, vorbereitet oder ad hoc, mit dem Ziel, das regierende System ihres Gemeinwesens gewaltsam zu stürzen. Putsch; Revolution
(engl.: mission)
Im militärischen Sinne ein Befehl, der ein in einer bestimmten Zeit oder in einem vorgegebenen Raum zu erreichendes Ziel definiert. Der ~ lässt dem Durchführenden grundsätzlichen Handlungsspielraum in der Realisierung und in der Wahl der einzusetzenden Mittel und verlangt eigene Urteils- und Entschlusskraft sowie eigenständiges, verantwortungsbewusstes Handeln. Auftragstaktik; Befehl und Gehorsam; Weisung
Grundsatzartikel »Bundeswehr und Neuausrichtung der Bundeswehr«
(engl.: management by objectives oder mission command)
Militärisches Führungsprinzip, das die Delegierung eines Auftrages an die Stelle beinhaltet, die über die beste Möglichkeit zur Auftragserfüllung verfügt. Der Auftraggeber
•definiert das zu erreichende Ziel,
•gibt dem Durchführenden die Rahmenbedingungen für die Zielerreichung vor,
•informiert über die eigene Absicht, die mit dem Auftrag verfolgt wird, und
•stellt die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Kräfte und Mittel zur Verfügung.
Die ~ steigert die Motivation, hebt das Selbstwertgefühl, fördert Kreativität und lässt Raum für Initiativen. Die ~ ist der militärische Ausdruck für einen Führungsstil mit Zielvorgaben.
Fähigkeit von Streitkräften, Präsenz, Einsatzbereitschaft, Verfügbarkeit und Durchhaltefähigkeit von mobilmachungsabhängigen Truppenteilen/Dienststellen den politischen Erfordernissen flexibel und zeitgerecht anzupassen. Der Aufwuchs kann selektiv, gestaffelt oder auch in einem Zug erfolgen. Er muss jederzeit angehalten, zurückgenommen und wieder fortgeführt werden können. Mobilmachung
1. Vermittlung von Wissen und zumeist berufs- und tätigkeitsbezogener Fähigkeiten.
2. Hauptaufgabe der Streitkräfte im Frieden zur Herstellung der Einsatzbereitschaft. ~ vermittelt dem militärischen Personal die Qualifikation für die jeweilige Verantwortungsebene und umfasst die ~ zum Soldaten, Vorgesetzten, Führer, Ausbilder und Erzieher. Sie beinhaltet alle Planungen und Tätigkeiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie zur Entwicklung von Fähigkeiten und Einstellungen, die der Soldat benötigt, um seine allgemeinmilitärischen und militärfachlichen Aufgaben im Frieden und im Einsatz erfüllen zu können. Die ~ schließt Erziehung und Bildung, Fortbildung und Weiterbildung ein. Ziel aller militärischen ~ ist der einsatzfähige und -willige, verantwortungsbewusste Soldat. Innere Führung
Ausbildungsunterstützung Irak
Der Vormarsch der Terrororganisation IS hatte die Lage im Irak, in Syrien und in der gesamten Region im Jahr 2014 drastisch verändert. Große Teile des syrischen und irakischen Staatsgebietes standen unter der territorialen Kontrolle der Terrororganisation IS. Um einer weiteren Destabilisierung des gesamten Nahen und Mittleren Ostens durch den IS entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung am 31. August 2014, den Irak mit militärischer Ausrüstung, Waffen und Munition zu unterstützen. Bereits seit Mitte August 2014 wurden aus Deutschland Nahrungsmittel, Decken sowie medizinisches Material für die notleidende Bevölkerung bereitgestellt. Mit großer Mehrheit stimmte der Deutsche Bundestag am 29. Januar 2015 einer Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte durch die Bundeswehr zu. Am 15. Februar 2015 wurde die multinationale Ausbildung der Peschmerga im Raum Erbil und der Aufbau des Kurdistan Training Coordination Centre (KTCC) aufgenommen. Die Ausbildung und Beratung in Verbindung mit Waffenlieferungen stärkte die Fähigkeiten der kurdischen Sicherheitskräfte, die dem IS dadurch Einhalt gebieten konnten und den Nordirak von der territorialen Kontrolle des IS befreien konnten. Der Einsatz wurde im März 2018 beendet und der Fähigkeitsaufbau im Mandat Counter Daesh/Capacity Building Iraq fortgeführt.
Eine nach dem Genfer Abkommen zu schaffende Einrichtung für Krieg führende Parteien, die die Dokumentation von Personalverlusten sicherstellt und in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Hilfsorganisationen Folgemaßnahmen einleitet. Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt bei Bedarf das Deutsche Rote Kreuz diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den personalführenden Dienststellen der Streitkräfte wahr.
1. Engagement von Streitkräften außerhalb des eigenen Landes.
2. In der Bundesrepublik Deutschland (D) in erster Linie verstanden als eine Beteiligung der Bundeswehr an internationalen Militäreinsätzen im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen (VN), Kollektiven Sicherheitssystemen und/oder Regionaler Abmachungen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Auch Einsätze zur Verteidigung von Staaten der NATO im Rahmen des Bündnisfalles. Der Begriff hat keine verfassungs- und völkerrechtliche, sondern vorwiegend praktisch-umgangssprachliche, unter Umständen aber auch militärisch-politische Bedeutung.
3. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat im Organstreitverfahren (Urteil vom 12. Juli 1994) entschieden, dass D sich mit Streitkräften an einem Einsatz im Rahmen von Aktionen der Nordatlantischen Allianz (NATO) und der Westeuropäischen Union (WEU) zur Umsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beteiligen darf. Gleiches gilt für eine Beteiligung deutscher Streitkräfte an von den VN aufgestellten Friedenstruppen. Allerdings verpflichtet das BVG die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die – grundsätzlich vorherige – konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Parlamentsbeteiligungsgesetz; Grundsatzartikel »Einsätze der Bundeswehr«
Sicherung der Patrouille im Einsatzland Afghanistan.
Quelle: www.mediendatenbank.bundeswehr.de
Auslandsverwendungsgesetz
Das Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz – AuslVG) vom 28.07.1993 ist im BGBl I S. 1394 verkündet worden und rückwirkend zum 01.07.1992 in Kraft getreten. Geregelt werden dadurch der Auslandsverwendungszuschlag für Bundesbeamte und Soldaten sowie verschiedene Schadensausgleiche und die Unfallfürsorge bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.
In der Regel zeitlich begrenzte Aussetzung der normalen Verfassungs- und Rechtssituation eines Staates, die einer Regierung außerordentliche Vollmachten verleiht. Grundzüge einer Notstandsverfassung sind mit der Notstandsgesetzgebung (1968) in das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland (DEU) eingeflossen. Begriff und Regelung eines ~ sind jedoch nicht in das GG aufgenommen worden.
Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV)
EU Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV)
Derzeit 42 Länder und die EU-Kommission umfassende Gruppe von Staaten zur Koordinierung der nationalen Exportkontrollvorschriften für bestimmte Chemikalien und biologische Agenzien sowie weitere Dual-Use-Güter und -Technologien, die zur Herstellung biologischer und chemischer Waffen missbraucht werden können. Die ~ wurde 1984 durch zehn westliche Staaten unter australischem Vorsitz in Reaktion auf den Einsatz von chemischen Waffen im irakisch-iranischen Krieg gegründet. Sie beruht nicht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern auf einer politischen Selbstbindung der Teilnehmerstaaten.
Читать дальше