Ernst-Christoph Meier - Wörterbuch zur Sicherheitspolitik

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Das »Wörterbuch zur Sicherheitspolitik. Deutschland in einem veränderten internationalen Umfeld« ist das unübertroffene Standardwerk zum besseren Verständnis der Rolle Deutschlands in der sicherheitspolitischen Welt des 21. Jahrhunderts. In seiner nunmehr bereits 9., vollständig überarbeiteten Auflage bietet es den schnellen Zugang zum aktuellen sicherheitspolitischen Wissen für alle, die an Sicherheitspolitik interessiert sind oder die sich im Studium oder beruflich mit sicherheitspolitischen Fragen auseinandersetzen. Die Autoren stehen hierbei für die gelungene Verbindung von Wissenschaftlichkeit und politischem Praxisbezug. Das Wörterbuch kombiniert prägnante Definitionen und Stichworte mit vertiefenden Grundsatzartikeln zu den wichtigsten Themen aktueller Sicherheitspolitik. So werden die für Deutschland entscheidenden sicherheitspolitischen Entwicklungen in der globalisierten Welt, in der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, in NATO und Vereinten Nationen und in den Krisenregionen der Welt erfasst und übersichtlich dargestellt. Ein besonderes Augenmerk gilt der Entwicklung der deutschen Sicherheitspolitik in den vergangenen Jahren – von den konzeptionellen Grundsatzdokumenten bis hin zur strukturellen Neuausrichtung und den internationalen Einsätzen der Bundeswehr.

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•die Institutionalisierung von Treffen des VN-SR auf hoher Ebene.

Die ~ wurde im VN-SR und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen intensiv erörtert und in wissenschaftlichen Kreisen diskutiert. In der am 3. Januar 1995 vorgelegten »Ergänzung zur Agenda für den Frieden« griff Boutros-Ghali einzelne Aspekte erneut auf, berücksichtigte Erfahrungen und Erkenntnisse der zurückliegenden Jahre (z. B. zur Rolle der VN in innerstaatlichen Konflikten) und identifizierte weiteren Entscheidungsbedarf (im Bereich Peacekeeping z. B. Abgrenzung von Führungsebenen, Notwendigkeit schneller Eingreifkräfte, angemessene Ausrüstung/Ausbildung, Informationspolitik). Auch wenn die Agenda für den Frieden durch spätere Reformansätze weiterentwickelt und überlagert wurde, bleibt sie von Bedeutung als ein Dokument der Weichenstellung für die Vereinten Nationen und die sukzessive Weiterentwicklung der VN-Friedenssicherung in einer zeithistorischen Phase des weltpolitischen Umbruchs.

Agenda für Entwicklung

Als Ergänzung zur Agenda für den Frieden und nach Aufforderung durch die VN-Generalversammlung (1992) durch den ehemaligen Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN-GS), Boutros Boutros-Ghali, unter Berücksichtigung von Anregungen der Mitgliedsländer im Mai 1994 vorgelegter Bericht für ein umfassendes Entwicklungskonzept, das auf den fünf Säulen Frieden, Wirtschaft, Umwelt, soziale Gerechtigkeit und Demokratie ruht. Zusammen mit den durch Boutros-Ghali im November 1994 ergänzend vorgelegten Empfehlungen (insbesondere zur Revitalisierung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, für ein wirksames multilaterales Entwicklungssystem und für verbesserte Entwicklungsaktivitäten der VN) ist die Agenda für Entwicklung ein entschiedenes Plädoyer für eine neue nachhaltige Entwicklung und kann insofern als früher Vorläufer der im Rahmen der VN beschlossenen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs) sowie der nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs, Agenda 2030) gelten.

Nach mehrjähriger Beratung im Rahmen einer im Dezember 1994 eingesetzten Arbeitsgruppe hat die VN-Generalversammlung im Juni 1997 unter dem Titel » Agenda for Development « den Bericht einer 1994 eingesetzten Arbeitsgruppe angenommen, der sich auf wesentliche Impulse Boutros-Ghalis stützt. Die ~ wurde zu einem wichtigen Referenzdokument für Verhandlungen und Resolutionen der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich.

Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung

Von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im September 2015 beschlossener Aktionsplan für die Transformation der Welt bis 2030 unter der Maßgabe von 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung ( Sustainable Development Goals – SDGs). Die ~ führt die Anstrengungen zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele ( Millennium Development Goals – MDGs) fort. Sie umfasst Aspekte der ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklung und hat universelle Gültigkeit. Die SDGs beinhalten u. a. die Überwindung der Armut (SDG 1), die Beseitigung des Hungers (SDG 2), Maßnahmen zum Klimaschutz (SDG 13), Schutz des Lebens unter Wasser (SDG 14) sowie Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen (SDG 16). In regelmäßigen Zwischenberichten wird der jeweilige Stand der Umsetzung festgestellt.

Aggression

Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, eine Staatengemeinschaft oder ein Bündnis gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder eine andere mit der Charta der Vereinten Nationen (VN-Ch) nicht zu vereinbarende Art und Weise politischen Handelns.

1. Vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen des Ersten Weltkrieges versuchte bereits der Völkerbund 1923 und 1924, den Begriff ~ verbindlich zu definieren und völkerrechtlich zu implementieren. Dieser Versuch scheiterte. Obwohl die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN-GV) diese Initiative 1950 wieder aufgriff, gelang es erst 24 Jahre später, eine Definition zu erarbeiten, die am 14. Dezember 1974 von der VN-GV angenommen wurde:

»Ein Aggressionskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden.«

(Entschließung 3314 der VN vom 14. Dezember 1974)

2. Als ~ wird von den VN beschrieben:

Besetzung oder gewaltsame Annexion von Gebieten; Beschießung oder Bombardierung fremder Hoheitsgebiete; Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates; militärischer Angriff auf die Streitkräfte eines anderen Staates; Einsatz von Streitkräften auf Gastterritorien über das Einverständnis der Gastgebernation hinaus; Bereitstellung eigenen Hoheitsgebietes für Angriffshandlungen einer fremden Nation gegen einen dritten Staat, Entsendung bewaffneter Banden, Freischärler, Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die die bisher genannten Aggressionshandlungen ausführen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann weitere Handlungen als ~ definieren. Eine ~ kann weder politisch, wirtschaftlich noch militärisch gerechtfertigt werden. Von dieser Definition bleiben jedoch unberührt:

•das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit, wenn diese gewaltsam vorenthalten werden;

•das Recht der Völker unter Kolonial- und Rassenherrschaft oder anderen Formen der Fremdherrschaft, für ihre Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit zu kämpfen, Unterstützung zu suchen und diese in Übereinstimmung mit der VN-Ch anzunehmen.

Nach VN-Ch, Art. 51 sind Maßnahmen überfallener Staaten zur individuellen und/oder kollektiven Selbstverteidigung bzw. Anwendung von Waffengewalt gegen einen Aggressor »naturgegebenes Recht« und damit keine ~. Grundsatzartikel »Internationaler Strafgerichtshof«

Aggressor

Person, Gruppe oder Staat, der eine Aggression führt.

Agreement

Zustimmung, Vereinbarung. In der englischen Rechtssprache Bezeichnung für politisch, aber nicht rechtlich verbindliche Vereinbarungen zwischen Staaten. Es bedarf im Unterschied zum völkerrechtlich verbindlichen Vertrag keiner parlamentarischen Zustimmung und Ratifizierung.

Aide Memoire

Niederschrift einer mündlich vorgetragenen Erklärung im diplomatischen Verkehr. Außenpolitik

Air Command & Control System

Einsatzführungssystem Luftstreitkräfte

Air Policing

Aufgabe im Rahmen der Wahrnehmung der Lufthoheit. Sie beinhaltet den Einsatz von Jagdflugzeugen zur Luftraumüberwachung im Frieden, um die Unversehrtheit des nationalen Luftraums zu wahren.

Airborne Early Warning and Control System (AWACS)

NATO Fliegendes Frühwarn- und Überwachungssystem

Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation

Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw)

Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ)

Grundsatzartikel »Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe«

Aktive Cyber-Abwehr

Maßnahmen der ~ können eine große Bandbreite von Eingriffen im zivilen Kontext umfassen, die über eine (passive) Prävention und Detektion von Cyber-Angriffen zum Schutz der eigenen Systeme (z. B. mittels Firewalls oder Antivirenprogrammen) hinausgehen. Dies sind u. a. Maßnahmen wie Umlenken oder Blockieren von Schadsoftware-Kommunikation oder Überlastungsangriffen (sog. Distributed Denial of Service oder DDoS-Angriffe) oder das Löschen von Dateien. Ein »Cyber-Gegenangriff« (umgangssprachlich oftmals auch » Hackback« ) als höchste nichtmilitärische Stufe der ~ hat zum Ziel, durch Störung oder Manipulation der vom Angreifer genutzten IT-Systeme mit informationstechnischen Mitteln den Cyber-Angriff abzubrechen oder dessen Wirkung abzuschwächen. Eine einheitliche Definition für ~ existiert nicht. Da für den Einsatz von ~ in Deutschland bislang keine rechtliche Grundlage existiert, besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und die politische Diskussion hierzu nicht abgeschlossen ist, werden bislang keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt. Cyber-Abwehr

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