Achtung Klausur: Zu beachten ist bei den Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, dass der Klausurschwerpunkt regelmäßig im Allgemeinen Teil des Strafrechts liegen wird (Zurechnung, Rechtfertigung, Schuld, Versuch und Rücktritt, Unterlassen, Fahrlässigkeit). Vor diesem Hintergrund sind vor allem Klausuren, die aus dem Bereich der Delikte gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit stammen, stets zu sehen.
§ 1 Delikte gegen das Leben
A. Geschütztes Rechtsgut sowie Verhältnis der Tötungsdelikte untereinander und zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Körperverletzung
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Geschütztes Rechtsgut der Tötungsdelikte ist nach allgemeiner Auffassung das menschliche Leben mit dem Angriffsobjekt des geborenen Menschen.[1] Die Tötungsdelikte sind daher nur zwischen Lebensbeginn und Lebensende anwendbar.
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Die Anwendbarkeit der Tötungstatbestände (§§ 211 ff. StGB) gegenüber den Abtreibungsvorschriften (§§ 218 ff. StGB) hängt davon ab, wann das Leben als Mensch beginnt: Insoweit zeigte der durch das 6. StrRG aufgehobene, bis zum 1.4.1998 aber noch gültige alte § 217 StGB, dass das menschliche Leben mit der Geburt beginnen sollte (Gesetzeswortlaut des ehemaligen § 217 StGB in der Fassung bis zum 1.4.1998: „… in oder gleich nach der Geburt tötet …“). Nach diesem alten § 217 StGB wurde eine Mutter, die ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, privilegiert bestraft, jedoch wurde nicht angezweifelt, dass es sich dabei um ein Tötungsdelikt handelte. Damit war klar, dass das menschliche Leben strafrechtlich „in der Geburt“ beginnt. Nach h. M. wurde dabei der Beginn der Geburt durch das Einsetzen der Eröffnungswehen (im Gegensatz zu Treib- und Presswehen) gekennzeichnet.[2]
Die Aufhebung des § 217 StGB in seiner bis zum 1.4.1998 gültigen Fassung hat zu dem Streit geführt, ob mit Beseitigung der Vorschrift der Lebensbeginn nicht mehr „in der Geburt“ (d. h. mit den Eröffnungswehen) einsetzt, sondern möglicherweise erst nach der Geburt.[3]
Gegen die Wahl eines neuen Zeitpunkts des Lebensbeginns spricht aber, dass die Aufhebung des damaligen § 217 StGB lediglich der Beseitigung einer nicht mehr als zeitgemäß empfundenen Privilegierung von Tötungen nichtehelicher Kinder dienen sollte; dagegen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Streichung auch die bisherige Bestimmung des Zeitpunktes des Lebensbeginns in Frage stellen wollte.[4] Für eine Beibehaltung der Bestimmung des Lebensbeginns mit Einsetzen der Eröffnungswehen streitet auch, dass die Eröffnungswehen den Moment kennzeichnen, in dem das Kind bei normalem Geburtsverlauf beginnt, den Körper der Mutter von selbst zu verlassen. Anders als bei der Schwangerschaft kann man ab diesem Zeitpunkt daher nicht mehr davon sprechen, dass die Mutter ihren Körper für eine Austragung weiter zur Verfügung stellt. Für eine Beibehaltung des bisherigen Abgrenzungszeitpunkts ist ferner anzuführen, dass das in der Geburt befindliche Kind gegenüber ärztlichen Fehleingriffen während des Geburtsvorgangs erhöht schutzwürdig ist.[5]
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Achtung Klausur: Sollte in der Prüfungsarbeit die Frage auftauchen, ob §§ 212 ff. oder §§ 218 ff. StGB anwendbar sind, so empfiehlt es sich, kurz auf Folgendes hinzuweisen: „Da die Aufhebung des bis zum 1.4.1998 geltenden § 217 StGB durch das 6. StrRG lediglich der Beseitigung einer nicht mehr als zeitgemäß empfundenen Privilegierung von Tötungen nichtehelicher Kinder dienen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Lebensbeginns mit Einsetzen der Eröffnungswehen in Frage stellen wollte.“ Daher sollte man in der Klausur den Inhalt des alten § 217 StGB zumindest wiedergeben können.
Einwirkungen auf die Leibesfrucht fallen daher, solange der Geburtsvorgang noch nicht eröffnet ist, ausschließlich unter §§ 218 ff. StGB. § 212 StGB sowie § 222 und § 229 StGB sind in diesem Stadium nach h. M. nicht anwendbar, selbst wenn die pränatale Einwirkung zu postnatalen Schädigungen führt. [6] Die Problematik veranschaulicht folgendes aus der Rechtsprechung stammendes
Beispiel:[7] A stach auf die in der 25. Woche schwangere B mehrmals mit einem Messer ein. Im Krankenhaus wurde B durch einen Notfall-Kaiserschnitt von einer Tochter T entbunden. T verstarb auf der Frühgeborenen-Station 16 Tage später an den Folgen eines durch die Stiche im Mutterleib erlittenen Herz-Kreislauf-Stillstandes. Strafbarkeit des A im Hinblick auf den Tod der T?
Lösung:In Betracht kommt hier eine Strafbarkeit wegen eines vollendeten Tötungsdelikts nach §§ 211, 212 StGB. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass es sich bei der Tochter bereits um einen Menschen als taugliches Opfer der §§ 211 ff. StGB gehandelt hat. Dabei beginnt zwar das menschliche Leben auch nach Fortfall des bis zum 1.4.1998 gültigen ehemaligen § 217 StGB grundsätzlich mit der Geburt, d. h. mit Beginn der Eröffnungswehen. Problematisch ist jedoch im vorliegenden Fall, dass die Stiche zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, zu dem die Tochter noch Leibesfrucht im Mutterbauch war, wohingegen der endgültige Tod erst nachgeburtlich eingetreten ist. Der BGH sieht diesbezüglich jedoch zu Recht den Zeitpunkt der Einwirkung als maßgeblich an, da es andernfalls von Zufälligkeiten abhinge, ob der Fötus bereits im Mutterbauch abgetötet wird oder das Kind erst nach der Geburt aufgrund des ursprünglichen Eingriffs im Mutterbauch verstirbt (vgl. auch § 8 StGB). Deshalb sei im vorliegenden Fall § 218 StGB einschlägig. Dies gelte auch dann, wenn das Kind noch einige Zeit nach der Geburt überlebe, weil kein Unterschied bestehen dürfe, ob das Kind aufgrund der Handlung bereits als Leibesfrucht oder erst nach Ausstoßung aus dem Mutterleib versterbe. Im konkreten Fall war A daher wegen Schwangerschaftsabbruchs in einem besonders schweren Fall nach § 218 I, II S. 2 Nr. 2 StGB zu bestrafen.[8]
Bei einer durch Kaiserschnittentbindung erfolgenden Geburt soll nach wohl h. M. die Öffnung des Uterus der entscheidende Zeitpunkt für den Lebensbeginn sein.[9]
Entscheidend ist aber jedenfalls, dass das Kind im Zeitpunkt der Geburt auch tatsächlich gelebt hat (siehe oben das geschützte Rechtsgut!).[10] Keine Rolle spielt dagegen die weitere Lebensfähigkeit.[11]
Die hier dargelegten Grundsätze hat der BGH in einer aufsehenerregenden aktuellen Entscheidung bestätigt. Dazu folgender
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Fall 1:R ist Leitende Oberärztin für Geburtsmedizin im Klinikum N. Ihr vorgesetzter Chefarzt ist V. Zu ihnen kam S mit einer Risiko-Zwillingsschwangerschaft, weil es aufgrund einer Verbindung der Blutkreisläufe der Zwillinge über Gefäßverbindungen in der Plazenta zu einem Ungleichgewicht des Blutaustauschs kommen konnte. Ende Mai/Anfang Juni 2010 wurde bei dem einen Zwilling eine schwere Hirnschädigung festgestellt, weshalb S über die Möglichkeit eines selektiven Fetozids (Tötung nur des geschädigten Zwillings im Mutterbauch) informiert wurde. S entschloss sich, die Geburt des gesunden Zwillings und den Fetozid im Klinikum N durchführen zu lassen. R erklärte ihr, dass eine Injektion mit Kaliumchlorid zur Tötung des schwer geschädigten Zwillings die Gefahr berge, dass dieses auch in den Blutkreislauf des gesunden Zwillings gelange. Eine für den gesunden Zwilling gefahrlose Tötung wäre nur in einer Spezialklinik möglich gewesen, in der die Nabelschnurgefäße des betroffenen Fetus mittels eines 3 mm großen Instruments (Koagulationszange) durch elektrische Spannung verschlossen werden. Einen Wechsel in eine andere Klinik wollte S aber nicht. Die Ärztin R und ihr Chefarzt V entschlossen sich daher dazu, den selektiven Fetozid unmittelbar mit der Geburt des gesunden Kindes im Zusammenhang mit der Sectio (Kaiserschnitt) durchzuführen. Am 28. Juni 2010 verfassten der bis dahin behandelnde Arzt und ein weiterer Arzt ein Indikationsschreiben, wonach eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach § 218a II StGB (bitte lesen!) gegeben sei. Am 11.7.2010 setzten in der 32. Schwangerschaftswoche Wehen ein. Ob es sich bereits um Eröffnungswehen handelte, konnte später nicht festgestellt werden. R und V entschlossen sich, den geplanten Kaiserschnitt vorzunehmen, in dessen Verlauf zunächst der gesunde Zwilling entbunden und unmittelbar im Anschluss daran der geschädigte – jedoch lebensfähige – Zwilling mittels Kaliumchloridinjektion getötet werden sollte. Dabei war beiden bewusst, dass sie sich durch diese von den medizinischen Fachkreisen nicht vorgesehene Operationsmethode über geltendes Recht hinwegsetzten und einen Menschen töten würden, was sie in Kauf nahmen, um den Wunsch der S umzusetzen. R öffnete Bauchdecke und Gebärmutter der S, wobei ihr V assistierte. Der gesunde weibliche Zwilling wurde entnommen, seine Nabelschnur durchtrennt. Anschließend töteten sie den noch in der Gebärmutter liegenden anderen Zwilling durch Injektion von Kaliumchlorid. Den toten Zwilling, der ohne die Gabe von Kaliumchlorid zwar lebensfähig, aber schwer behindert gewesen wäre, hoben sie aus der Gebärmutter und nabelten ihn ab ( Berliner Zwillingsfallnach BGH NJW 2021, 645[12]).
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