Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Interessant ist im Zusammenhang mit der Tötung von Kleinkindern und der Frage der feindlichen Willensrichtung das folgende, der Rspr. des BGH entstammende

Beispiel:[139] M war von seiner Ehefrau unter Zurücklassung der beiden Kinder, die 1 Jahr und 9 Monate bzw. 5 Jahre und 4 Monate alt waren, verlassen worden. Deshalb fasste M den Entschluss, sich zu töten und die von ihrer Mutter verlassenen Kinder mit in den Tod zu nehmen, weil er sich um die Zukunft der beiden Kinder nach seinem Tod sorgte und er seine Ehefrau zum anderen auch „anklagen“ und ihr zeigen wollte, dass sie den Tod der Kinder durch eine Rückkehr zu ihm hätte verhindern können. Er erstach daher seine beiden Kinder. Sein anschließender Selbsttötungsversuch scheiterte jedoch.

Lösung:Der BGH hat hier eine heimtückische Tötung und damit einen Mord an dem 1 Jahr und 9 Monate alten Kind verneint, da man zwar beim Niederlegen zum Schlafen die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehme, das Alter des Tatopfers von nur einem Jahr und neun Monaten einem Heimtückemord jedoch entgegenstehe, weil ein Kleinkind bereits konstitutionell nicht fähig sei, jemand anderem Argwohn entgegenzubringen und schutzbereite Dritte nicht anwesend waren. Auch hat der BGH die Annahme eines niedrigen Beweggrundes verneint, da es dem Vater zumindest auch um die Sorge um die Zukunft der Kinder gegangen sei, weshalb von einem verachtenswerten Motiv nicht gesprochen werden konnte. Dagegen hat der BGH gegenüber dem 5 Jahre und 4 Monate alten Kind einen Heimtückemord angenommen, da dies bereits ein Alter sei, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen.[140] Dabei hat der BGH auch eine feindliche Willensrichtung angenommen, da es dem Täter nicht nur um die Sorge um die Zukunft des Kindes gegangen sei, sondern auch eine „Anklage“ der Ehefrau gewollt war, weshalb der Vater in feindlicher Willensrichtung gegenüber seinen Kindern gehandelt habe, die er für seine Rachegelüste opferte. Der Fall zeigt, dass der BGH zwar bei der Frage des niedrigen Beweggrundes ein Motivbündel dahingehend berücksichtigt, dass eine Sorge um das zukünftige Wohl des Kindes die Tötung als insgesamt nicht verachtenswert erscheinen lassen kann. Dagegen soll offensichtlich die feindliche Willensrichtung nur dann entfallen, wenn es dem Täter ausschließlich um das Wohl des Opfers geht. Nach der neuen Rechtsprechung des 5. Senats wäre ein Ausschluss der feindlichen Willensrichtung freilich auch deshalb gegeben, weil nachvollziehbare Gründe für die Tötung des 5 Jahre alten, ohnehin noch nicht autonom zustimmungsfähigen Kindes nicht erkennbar waren.

Das Problem der heimtückischen Tötung eines Kleinkindes und die Anforderungen an die Schutzbereitschaft eines Dritten verdeutlicht auch folgendes

Beispiel:A tötete eine zwei Wochen alte Tochter sowie 2 Jahre später einen eineinhalb Monate alten Sohn, indem sie ihnen das Spucktuch so weit wie möglich in den Mund stopfte und gleichzeitig die Nase zuhielt. A fühlte sich jeweils überfordert, weil sie ihre schreienden Kinder nicht beruhigen konnte. Der unnatürliche Todeseintritt wurde in beiden Fällen nicht erkannt und ein plötzlicher Kindstod angenommen. Für ihren in der Folge geborenen weiteren Sohn verschrieben die Ärzte einen Überwachungsmonitor, der den Herzschlag und die Atmung des Kindes während des Schlafs kontrollieren sollte und empfahlen der A und ihrem Ehemann E, das Kind nachts nicht alleine schlafen zu lassen. Während der ersten vier Wochen schlief E mit dem Sohn im Schlafzimmer und A übernachtete im Wohnzimmer. Anschließend schlief A mit dem Sohn im Schlafzimmer, während E nachts wach blieb. E wachte am Bett des Kindes und spielte zwischendurch am PC. Eines Tages wurde A gegen 5.00 Uhr morgens von E geweckt, worauf A aufstand und E sich schlafen legte. Etwa eine Stunde später setzte A den ohnehin lediglich vier Stunden am Tag angeschlossenen Überwachungsmonitor außer Betrieb und fütterte ihren Sohn. Als er zu schreien anfing, geriet A erneut in eine Überforderungssituation und tötete ihn auf dieselbe Weise wie ihre anderen Kinder. Anschließend weckte A den E, der sofort mit Reanimationsmaßnahmen begann, die jedoch erfolglos blieben.[141]

Lösung:Der BGH hält hier das Mordmerkmal der Heimtücke für möglich. Dabei ist nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Kleinkindes abzustellen, da dieses aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig war, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten. Als schutzbereiter Dritter kommt hier E in Betracht. Denn es ist nicht erforderlich, dass der potenziell schutzbereite Dritte „zugegen“ ist. Schutzbereiter Dritter ist vielmehr jede Person, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. Der schutzbereite Dritte muss den Schutz auch wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe erforderlich ist. Der BGH bejaht die Schutzbereitschaft des E, der regelmäßig über den Schlaf seines Sohnes wachte. Er war aufgrund der räumlichen Nähe im Nebenzimmer und der Konzentration auf das Kind auch zum wirksamen Schutz des Kindes in der Lage gewesen. Da E sich jedoch im Vertrauen auf A schlafen gelegt hatte, war er nicht in der Lage, den tödlichen Angriff auf das Leben seines Sohnes abzuwehren.[142] Nicht erforderlich sei, dass A die Arg- und Wehrlosigkeit des E herbeigeführt, ihn also weggelockt hat.[143] Ausreichend sei vielmehr, dass der Täter die von ihm erkannte Arglosigkeit bewusst zur Tatbegehung ausnutzt, unabhängig davon, worauf diese beruht.[144]

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Einigkeit besteht darüber hinaus darin, dass das Merkmal der Heimtücke eng ausgelegt werden muss. So hat auch das BVerfG die Auffassung vertreten, dass bei Taten, denen keine besondere Verwerflichkeit anhaftet, gewährleistet sein müsse, dass den Täter nicht die unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe des § 211 StGB treffe.[145] Bis heute ungeklärt ist allerdings, wie eine solche Restriktion zu erreichen ist:

- Teilweise wird in der Literatur Heimtücke ganz grundsätzlich nur dann bejaht, wenn ein besonderer Vertrauensbruch vorliegt (s. dazu bereits oben!).[146] Kritik:Damit kommt eine Heimtücketötung praktisch nur noch im Nahbereich (etwa zwischen Ehegatten, Angehörigen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, eng befreundeten Personen etc.) in Frage, was durch den Wortlaut „Heimtücke“ jedoch nicht gestützt wird.
- Teilweise wird in der Literatur auch eine einzelfallbezogene sog. negative Typenkorrektur unter Heranziehung konkreter Verwerflichkeitserwägungen vorgeschlagen.[147] Kritik:Damit wird die Norm des § 211 StGB jedenfalls bei der Auslegung des Heimtückemerkmals der Rechtsunsicherheit preisgegeben, zumal dann sogar ein Durchgriff nach unten auf § 213 StGB vielfach unvermeidbar sein wird.[148]
- Dagegen vertritt der BGH in st. Rspr. die sog. Rechtsfolgenlösung. Danach soll eine Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Ausnahmefällen durch eine analoge Anwendung des § 49 I Nr. 1 StGB möglich sein, sofern gewichtige außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen. Diese Rechtsfolgen- oder Strafzumessungslösung ist aber nach der Rspr. nur bei Taten in Betracht zu ziehen, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus ‚gerechtem Zorn‘ aufgrund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen.[149] Kritik:Hiergegen wurde in der Literatur eingewandt, dass § 211 StGB angesichts seines klaren Wortlauts (§ 211 I StGB: „lebenslange Freiheitsstrafe“) für eine derartige Rechtsfolgenlösung keinen Raum lasse.

Achtung Klausur: Die Frage ist so umstritten, dass man jede der genannten Auffassungen in der Klausur vertreten kann. Wichtig ist nur, dass dies am richtigen Ort geschieht. Die Lehre vom Vertrauensbruch sowie die negative Typenkorrektur schließen die Heimtücke als objektives Tatbestandsmerkmal aus. Die Strafzumessungslösung des BGH lässt dagegen das Merkmal der Heimtücke bestehen und wirkt sich erst nach der Schuld in der Strafzumessung aus. Schließt man sich dem BGH an, so sollte man dies also auch erst in der Strafzumessung tun. Schließt man sich dagegen einer der Literaturauffassungen an, so muss man natürlich schon im Rahmen der Diskussion des Heimtückemerkmals die Strafzumessungslösung des BGH mitbehandeln und ablehnen, da man bei Ablehnung der Heimtücke mit der Literatur natürlich nicht mehr zur Strafzumessung gelangen kann!

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