Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Hinweis: Zwar erfasst § 315b StGB nur gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr von außen. Ausnahmsweise ist dieser aber auch bei Inneneingriffen erfüllt, sofern eine sog. Pervertierung des Straßenverkehrs in Form eines Einsatzes des Fahrzeugs zu verkehrsfremden Zwecken vorliegt. Dies ist hier eindeutig der Fall, da A seinen Wagen als Angriffswerkzeug gegen den K eingesetzt hat. Auch war der von der Rechtsprechung in diesen Fällen zur Restriktion verlangte Schädigungsvorsatz gegeben. § 315b I Nr. 3 StGB tritt zu §§ 211, 224 StGB ebenfalls in Tateinheit.

d) Sonstige niedrige Beweggründe

40

Sie sind anzunehmen, wenn die Beweggründe der Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.[99] Beispielhaft ist die Tötung des Lebenspartners, um sich dem Geliebten zuwenden zu können. Aber auch Rache, Hass, Eigensucht sowie Eifersucht kommen als niedrige Beweggründe in Frage, sofern sie ihrerseits wiederum auf niedrigen Motiven beruhen. Dabei ist nach Auffassung des BGH der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.[100] Im Falle der Eifersucht beruht diese ihrerseits auf niedrigen Motiven, wenn z. B. der betrogene Ehemann aus egozentrischen Gründen („nicht mit mir“) handelt, nicht dagegen, wenn es sich um nachvollziehbare Eifersuchtsgründe handelt oder sich ein Ehepartner gegenüber dem anderen mit einem Ehebruch brüstet.[101] Nicht dagegen ist dies der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen und er sich in einer ausweglosen Lage sieht.[102] In einem Fall hat der BGH auch anlässlich einer außergewöhnlich brutalen Tatbegehungsweise (der Täter hatte seinem Opfer einen großen Teil des Darms herausgerissen und in Form eines Kranzes um den Hals gelegt) das Vorliegen von niedrigen Beweggründen für möglich gehalten.[103] In der Literatur ist dies auf Kritik gestoßen.[104] Tatsächlich ist es fragwürdig, das brutale Tatbild (objektiv) zur Begründung des niedrigen Motivs (subjektiv) heranzuziehen, zumal im konkreten Fall die Mordmerkmale der Grausamkeit und der Mordlust den Gesichtspunkt der Brutalität wesentlich deutlicher abbilden und daher nicht auf das allgemeine Motivmerkmal der niedrigen Beweggründe zurückgegriffen werden sollte.

Achtung Klausur: Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn zugleich spezielle Mordmerkmale erfüllt sind. Dann darf auf der Grundlage allein dieses besonderen Merkmals nicht zugleich ein niedriger Beweggrund angenommen werden. So darf etwa das Motiv der Beuteerzielung nicht als niedriger Beweggrund eingestuft werden, wenn dieses bereits das Merkmal der Habgier erfüllt. Habgier ist dann das spezielle Mordmerkmal, das das allgemeine Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verdrängt. [105] Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn ein im Unrechtsgehalt über die Beuteerzielungsabsicht hinausgehender menschenverachtender Vernichtungswille erkennbar ist. [106]

Subjektiv ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter die Umstände kennt, die die Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen. Nicht dagegen ist notwendig, dass der Täter seine Motive selbst für niedrig hält.[107] Vgl. zur Blutrache o. Rn. 18 f.

e) Heimtücke

41

Die Auslegung des Merkmals „Heimtücke“ ist in Rspr. und Literatur umstritten.[108] Nach h. M. handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung das Opfer unter bewusster Ausnutzung der objektiven Arg- und Wehrlosigkeit tötet.[109] Eine starke Literaturauffassung verlangt darüber hinausgehend einen verwerflichen Vertrauensbruch,[110] was jedoch mit dem Wortlaut „Heimtücke“ nur schwer vereinbar erscheint.[111] In der Klausur spricht daher vieles dafür, sich der Definition der h. M. anzuschließen und lediglich eine Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung zu verlangen. Dabei ist weder erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit herbeigeführt hat, noch dass er sie absichtlich ausnutzt (zweifelhaft). Ausreichend ist schon, dass der Täter die Umstände erkannt hat, aus denen sich die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ergibt, und der Täter sich trotzdem nicht von seiner Tat abhalten lässt.[112] Folgerichtig ist Heimtücke auch dann zu bejahen, wenn der Täter sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich erfolgversprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert.[113] Jedoch verneint der BGH Heimtücke, wenn die Handlungsweise des Täters einer spontanen Eingebung entspringt (vgl. dazu unten Spurenbeseitigungs-Fall, Rn. 55 f.).

Arglosigkeit ist gegeben, wenn sich das Opfer keines Angriffs von Seiten des Täters versieht, wobei ausschlaggebend der Zeitpunkt der konkreten Tatbegehung ist, sodass die Arglosigkeit nicht deshalb entfällt, weil das Opfer abstrakt Grund zur Annahme eines Anschlags auf sich hat.[114] Eine bloß latente Angst des Opfers schließt Heimtücke nicht aus (BGH Urt. v. 20.8.2012 – 4 StR 84/12).

Als Zeitpunkt der konkreten Tatbegehung, für den die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vorliegen muss, ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen.[115] Einen in diesem Zusammenhang relevanten Fall hatte der BGH zu entscheiden. Dem Sachverhalt des Falles nachgebildet ist folgendes

Beispiel:[116] A fuhr nachts in Selbstmordabsicht und bei ausgeschalteten Scheinwerfern mit seinem Auto in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf der Autobahn, um einen Frontalzusammenstoß herbeizuführen. Kurz bevor es zur Kollision kam, gab A seine Selbstmordabsicht jedoch auf, bremste und schaltete das Licht wieder an. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs konnte jedoch nicht mehr rechtzeitig ausweichen, sodass es zu einem Zusammenstoß kam, bei dem drei Insassen des entgegenkommenden Wagens getötet und drei weitere verletzt wurden. A überlebte.

Lösung:Der BGH ist auch hier davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist. So gesehen habe A zur Ausführung seines wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriffs schon durch das gezielte Zufahren mit seinem unbeleuchteten Pkw auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsassen des entgegenkommenden Kfz bestand dabei laut BGH auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, weil die daraufhin verbliebene kurze Zeitspanne[117] auch für den Führer des entgegenkommenden Pkws keine Möglichkeit mehr ließ, dem Angriff auszuweichen. Infolgedessen habe A die Fahrzeuginsassen des entgegenkommenden Fahrzeugs heimtückisch getötet. Darüber hinaus hat der BGH auch das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels bejaht, da bei der konkreten Anwendung des Kfz eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet werden konnte und A die vom Kfz ausgehende Gefahr nicht in seiner Gewalt gehabt habe (vgl. dazu sogleich u. Rn. 50). Neben dem Mord ist in einem derartigen Fall selbstverständlich auch eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c I Nr. 2 f StGB sowie ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 3, III i. V. m. § 315 III Nr. 1a StGB und eine Sachbeschädigung nach § 303 I StGB anzunehmen. Obwohl § 315c StGB eine Anwendung des § 315b StGB regelmäßig sperrt, weil § 315c StGB für Vorgänge im fließenden Verkehr abschließend ist, ist § 315b StGB vorliegend anwendbar, da die Handlungsweise des A eine Pervertierung des Straßenverkehrs darstellt, bei der ausnahmsweise § 315b neben § 315c StGB zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu näher u. Rn. 688).

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