Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Hinweis: Der Fall ist übrigens auch deshalb interessant, weil es durch das Anschalten der Scheinwerfer im letzten Moment nicht zu einem Frontalzusammenstoß gekommen war, sodass weitere Insassen des entgegenkommenden Kfz überlebten. Der BGH hat hinsichtlich dieser Insassen einen versuchten Mord geprüft, diesbezüglich jedoch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen, da für die Verhinderung keine Bestleistung erforderlich sei (vgl. zu diesem Problemkreis Jäger, AT, Rn. 444 sowie Rn. 469, 466). [118]

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass Heimtücke die Arglosigkeit des Angegriffenen bei Tatbeginn voraussetzt, dahingehend modifiziert, dass das Merkmal ausnahmsweise auch vorliegt, wenn der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz planmäßig in einen Hinterhalt lockt, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, und die entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen bei Ausführung der Tat noch fortwirken[119] (im konkreten Fall hatte der Täter auf seine getrennt lebende Frau in der Garage gewartet, sie dort unentrinnbar umklammert und – nach Bedrohung mit einem an den Hals gehaltenen Spieß – schließlich zugestochen; allerdings ist Engländer darin Recht zu geben, dass man hier auch schon in der Umklammerung den Versuchsbeginn hätte sehen können, sodass sich das Problem hier wohl in Wahrheit nicht stellte).

Arglosigkeit ist aber andererseits regelmäßig dann nicht gegeben, wenn der Täter dem Opfer offen feindselig gegenüber tritt, es sei denn, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff ist so kurz, dass keine Möglichkeit verbleibt, dem Angriff auf irgendeine Weise zu begegnen.[120] Ebenso fehlt es an der Arglosigkeit, wenn der Täter die Tat zuvor angekündigt hat[121] oder wenn der eigentlichen Tötungshandlung schon Tätlichkeiten unmittelbar vorausgegangen waren.[122] Interessant ist in diesem Zusammenhang folgendes vom BGH entschiedenes

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Beispiel:A handelte mit CD- und Video-Raubkopien. B wusste davon und erpresste ihn. Eines Tages kam B in Begleitung des C zu A und forderte erneut die Zahlung von 5000 € Schweigegeld unter Androhung der Einschaltung der Polizei und Zerstörung der Wohnung. Als B zum Zeichen dafür, dass es ihm ernst war, gegen A's CD-Sammlung trat und zum Handy griff, um anzudeuten, dass er die Polizei rufen wolle, übergab A den geforderten Geldbetrag an den Begleiter C, da er nicht daran zweifelte, dass B ihn nun telefonisch anzeigen wolle. B stand zu diesem Zeitpunkt mit den Händen in der Hosentasche im Wohnzimmer. Plötzlich trat A, der wütend darüber war, dass B ihm das gesparte Geld wegnehmen wollte, und der sich auch seine Existenz nicht vernichten lassen wollte, hinter B, riss dessen Kopf zurück, zog ein Messer aus der Tasche und schlitzte dem B damit mehrfach die Halsschlagader auf. B sank sofort tot zu Boden. Strafbarkeit des A? ( Raubkopie-Fallnach BGH NStZ 2005, 332).[123]

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Lösung:A ist nach Auffassung des BGH wegen Mordes nach §§ 211, 212 StGB zu bestrafen. In Betracht kommt dabei zunächst das Mordmerkmal der Heimtücke. Die dabei erforderliche Arglosigkeit des Opfers liegt jedoch nur vor, wenn sich dieses zum Tatzeitpunkt keines Angriffs versieht. Nach Auffassung des BGH hat hier das spätere Opfer mit seinem eigenen erpresserischen Angriff seine Arglosigkeit hinsichtlich eines Gegenangriffs bereits verloren. Mag B auch im Augenblick des Angriffs durch A nicht mit einem solchen gerechnet haben, so war er deshalb nach Meinung des BGH dennoch nicht arglos im Sinne der heimtückischen Begehungsweise. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erpresser im Angesicht des Erpressten im Begriff sei, seine Tat zu vollenden. Heimtücke scheidet dem BGH zufolge demnach aus.

Zu bejahen ist hingegen das subjektive Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht: A wollte durch die Tötung zumindest auch verhindern, dass B ihn, wegen seines nach dem UrhG strafbaren Handels mit Raubkopien, anzeigen werde. Die Verdeckungsabsicht muss nicht das einzige Ziel des Täters sein. Es genügt, wenn es die Handlungsweise des Täters maßgeblich mitprägt.

Eine mögliche Rechtfertigung durch Notwehr scheidet aus. Denn zwar ist eine Notwehrlage aufgrund des Angriffs durch B zu bejahen. Allerdings ist bereits die Erforderlichkeit fraglich, jedenfalls soll es nach Auffassung des BGH aber unabhängig hiervon am Verteidigungswillen gefehlt haben, weil A sich „auch aus Wut … in erster Linie den Erpresser B vom Hals schaffen“ und sein Geschäft aufrechterhalten wollte. Der Verteidigungszweck bezüglich des überreichten Geldes trete demgegenüber in den Hintergrund.

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Der soeben geschilderte Fall zeigt, dass der BGH bei der Ablehnung der Arglosigkeit sehr weit geht, wenn Angriffe des Opfers unmittelbar vorausgegangen sind.

Allerdings ist auch nach Auffassung des BGH Heimtücke zu bejahen, wenn zwischen Ehegatten ein Streit mit Tätlichkeiten vorausgegangen, dieser aber beendet war und das Opfer ruhend bzw. schlafend erschlagen wird.[124] Auch nimmt der BGH Arg- und Wehrlosigkeit an, wenn der Tötungshandlung zwar eine Todesdrohung vorausgeht, das Opfer aber davon ausgehen darf, dass diese nicht ernst gemeint sein kann.[125] Der Fall, den der BGH konkret zu entscheiden hatte, lag so, dass ein Ehemann seiner Ehefrau eine Pistole vor das Gesicht hielt. Als diese ihrem Kind gegenüber äußerte, es brauche keine Angst zu haben, da der Ehemann ohnehin nicht schieße, drückte dieser aus einer Entfernung von 2 cm ab und tötete seine Frau. Der BGH hat hier Heimtücke angenommen, da der Täter seine Frau jahrelang bereits in vergleichbarer Weise mit vorgehaltener Pistole genötigt und niemals geschossen hatte. Hieraus schloss der BGH, dass sich die Frau keines Angriffs von Seiten des Täters versah, da dieser jahrelang leere Todesdrohungen ausgestoßen hatte. Der Täter habe die Arg- und Wehrlosigkeit der Frau dabei auch bewusst ausgenutzt, da er die Umstände kannte, die deren Arg- und Wehrlosigkeit begründeten (er hatte gehört, dass die Frau gegenüber ihrem Kind geäußert hatte, er schieße ohnehin nicht).

Auch sonst erstreckt der BGH den Anwendungsbereich der Heimtücke auf Fälle, in denen nur eine latente Angst des Opfers vor Angriffen des Täters besteht. Dies zeigt folgendes, aus der Rechtsprechung stammendes

Beispiel:K und A hatten über mehrere Jahre eine außereheliche Beziehung aus der drei Kinder hervorgingen. Auch nachdem sich A von K getrennt hatte, erschien dieser noch regelmäßig in deren Wohnung und bedrohte A. Nach einer Tätlichkeit wurde K schließlich durch die Polizei der Wohnung verwiesen. An das ihm auferlegte Rückkehrverbot hielt sich K jedoch nicht. Da A zudem eine Schusswaffe bei K gesehen hatte, zog sie aus Angst in eine neue Wohnung. Dennoch lebte A auch in der Folgezeit stets in Angst vor K, der ihren Aufenthaltsort ausfindig machen wollte. Auf Initiative der A kam es zur Sitzung des sog. Ältesten- bzw. Familienrates, wobei dieser entschied, K habe die Trennung von A zu akzeptieren. K reagierte hierauf mit der Äußerung, dass er etwas so Schlimmes mit A anstellen werde, dass sie sich auch „gleich selbst wegmachen könne“. Aufgrund dessen lebte A auch fortgesetzt in ständiger Angst vor K, der weiterhin ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen versuchte. Etwa ein halbes Jahr später erblickte K die A und ihren Bruder B auf einem Parkplatz vor einem Supermarkt. Auch wenn A den K nicht wahrnahm war sie noch immer in erheblicher und konkreter Sorge, dass K stets auftauchen und sie überfallen könnte. K fuhr sodann mit voller Beschleunigung los, um A und B zu Fall zu bringen. Als sich B wieder aufrichtete, wurde er von K niedergeschlagen, bevor dieser die flüchtende A verfolgte, wobei er ihr seinen Tötungsvorsatz zu verstehen gab. Er schlug sie dann sogleich zu Boden, richtete die Pistole an ihren Hals und drückte ab. Dem nun flüchtenden K stellte sich wiederum B in den Weg, woraufhin K ihm mit Tötungsvorsatz in den Kopf schoss. Sowohl A als auch B überlebten die Schüsse (nach BGH NStZ 2013, 337 ff.[126]).

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