Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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(2)In der Literatur ist diese Ansicht des BGH zu Recht auf Kritik gestoßen. So hat Mitsch zu Recht gegen den Beschluss eingewandt, dass die Bejahung von Habgier nicht mit der Rechtsprechung zur „Ersparung“ von finanziellen Sanktionen übereinstimme. Bei ihm heißt es dazu: „Vorenthaltung von Geldstrafen und Geldbußen kombiniert mit Täuschung oder Erpressung sei kein Betrug und keine Erpressung, weil der Anspruch des Staates auf die Geldbeträge kein Vermögensgut sei und die Nichterfüllung des Anspruchs somit keinen Vermögensnachteil verursache. Wenn das richtig ist, sollten auch alle sonstigen Belastungen des Staatshaushalts durch Aufwendungen für Strafvollstreckung und Strafvollzug als nichtvermögensrechtlich qualifiziert werden. Vortäuschen einer freiheitsstraffähigen Straftat (§ 145d StGB) oder Strafvollstreckungsvereitelung (§ 258 II StGB) durch stellvertretende Strafverbüßung für den zu Freiheitsstrafe Verurteilten sind danach keine Betrugstaten zum Nachteil des Staates.“[92] Daran ist richtig, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung und mit ihm auch die h.L. davon ausgehen, dass die Ersparung von Geldstrafen durch Täuschung oder Nötigung mangels Vermögensschadens keine Strafbarkeit nach §§ 263, 253 StGB nach sich zieht, weil bei Geldstrafen und Geldbußen der Pönalisierungseffekt im Vordergrund stehe.[93] Tatsächlich lassen sich bei der staatlichen Strafe die Aufwendungen des Staates nicht in punitiven Freiheitsentzug und nicht-punitiven Versorgungsvorteil zerlegen. Besonders anschaulich zeigt sich dies bei den Unterhaltskosten für die Gefängnisräumlichkeiten. Hier würde niemand auf die Idee verfallen, einen Obdachlosen, der sich für eine andere Person einsperren lässt, um in den kalten Wintermonaten kostenlos eine staatliche Unterkunft zu erhalten, wegen Betruges durch Ersparen von Aufwendungen für die Kosten der Unterbringung zu verurteilen. Der BGH bejaht dagegen das Habgiermerkmal, weil der Vorteil nicht unmittelbar aus der Tat stammen müsse und auch kein funktionaler Zusammenhang im Sinne einer unerlässlichen Voraussetzung bestehen muss. Es sei daher unschädlich, dass der Täter den Vorteil nicht aus dem Vermögen des Opfers, sondern aus dem des Staates erlange, und ebenso sei es irrelevant, dass er sich die Versorgung hypothetisch auch aus der Beantragung von Sozialleistungen hätte verschaffen können. Beides ist sicherlich korrekt. Denn auch derjenige, der durch Tötung seiner Ehefrau an die Lebensversicherungsprämie gelangen möchte,[94] erlangt den Vorteil aus Drittvermögen und es wird bei ihm Habgier selbstverständlich auch dann bejaht, wenn er sich das Geld aus ehrlicher Arbeit hätte verdienen können. Aber der vom BGH in den Blick genommene Bezugspunkt der Funktionalität trifft nicht zu. Entscheidend ist vielmehr, dass in allen bislang entschiedenen Fällen der Habgier der Vorteil als unmittelbare Folge der Tatbegehung erlangt wird, sodass zumindest eine Konnexität zu verzeichnen sein muss. Der Täter der Habgier erlangt in diesem Sinn nämlich doch funktional den Vermögenswert als Vorteil im Gegenzug für die Tötung. Der Staat gewährt die Versorgung im Vollzug aber nicht für die Tötung, sondern aus einem davon unabhängigen Rechtsgrund, der vor allem den Notwendigkeiten eines humanen Strafvollzugs geschuldet ist.[95] Dies zeigt sich schon daran, dass jeder Strafgefangene in den Vorzug der im Strafvollzug üblichen Versorgung gelangt, gleichgültig, welche Straftat er begangen hat. Daraus ergibt sich aber, dass dieser Vorteil keinerlei Konnexität mit der Tötung aufweist, sondern vielmehr nur eine Strafvollzugskonnexität zu verzeichnen ist. Dies aber genügt für die Bejahung der Habgier nicht. Es handelt sich hier um die Gewährung aus eigenem Rechtsgrund auf der Grundlage eines rechtsstaatlichen Strafvollzugs, der mit der Straftat als solcher in keinem Zusammenhang steht. Dabei muss man nicht einmal die Frage entscheiden, ob Habgier einen Vermögensvorteil voraussetzt, auf den der Täter keinen Anspruch hat (soeben Rn. 37). Verlangt man dies, so wäre schon aus diesem Grund Habgier zu verneinen, weil jeder Täter nach der Straftatbegehung einen Anspruch auf den üblichen Vollzug hat und die Vorzüge des Strafvollzugs daher nicht ohne Anspruch gewährt werden. Unabhängig davon ist aber das mindeste, was man voraussetzen sollte, dass der Vorteil seinen Grund in der Tötung hat. Zur abschließenden Erläuterung: Wer einen Menschen tötet, um an das Erbe zu gelangen, der geht davon aus, dass er an das Vermögen gelangen wird, weil er die Person tötet. Wer eine Person tötet, um eine Belohnung zu erhalten, nimmt Umstände an, wonach er das Honorar erlangt, weil er die Person tötet. Wer einen Menschen tötet, um in den Genuss einer Strafvollzugsversorgung zu gelangen, nimmt dagegen keine Umstände an, bei denen diese Versorgung wegen der Tötung geleistet wird. Überspitzt könnte man sogar formulieren, dass der Staat die Vollzugsleistungen nicht wegen, sondern trotz der Tötung erbringt.

dd)Mangels Konnexität von Tötung und Vorteil wäre daher vorliegend keine Habgier in Betracht gekommen, sondern es wäre zu prüfen gewesen, ob ein sonstiger niedriger Beweggrund gegeben war. Dieses Mordmerkmal liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn die Motivation des Täters sich nicht nur als verwerflich darstellt, sondern sittlich auf tiefster Stufe stehend und als besonders verachtenswert erscheint.[96] Hier könnte die danach erforderliche Würdigung der Gesamtumstände zu einer Verneinung niedriger Beweggründe führen, weil sich A in einer desolaten finanziellen Situation befunden hat und auch sonst mit seinem Leben einfach nicht mehr zurecht kam.[97] Ob man in einem solchen Fall davon sprechen kann, dass die Tat des A von hemmungsloser triebhafter Eigensucht geprägt war, wird man bezweifeln können.

ee) Zwischenergebnis:Nach der hier vertretenen Auffassung ist lediglich Tatentschluss hinsichtlich einer Heimtücketötung gegeben.

4.Durch das Anfahren des K hat A auch unproblematisch zum Versuch des Mordes angesetzt.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründesind nicht ersichtlich.

Hinweis: Für die Frage eines Rücktritts vom Versuch gibt der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte. Sofern A gesehen haben sollte, dass K noch lebt und nicht noch einmal über ihn gefahren ist, könnte der BGH sogar einen strafbefreienen Rücktritt annehmen. Die Literatur würde dies zu einem Großteil verneinen, sofern A sein Ziel einer langen Haftstrafe nach der letzten Ausführungshandlung schon errreicht gesehen hat. Der vorliegende Fall zeigt, wie problematisch die Bejahung einer Rücktrittsmöglichkeit trotz außertatbestandlicher Zielerreichung ist (näher dazu Jäger, AT, Rn. 442). Sollte A nach dem Anfahren allerdings davon ausgegangen sein, dass K schon tot ist, so wäre überhaupt kein Rücktrittshorizont entstanden, sodass dann auch ohnehin kein strafbefreiender Rücktritt stattgefunden haben könnte (näher Jäger, AT, Rn. 441).

6. Ergebnis:A hat sich wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 212, 22, 23 StGB strafbar gemacht, da sein Tatentschluss jedenfalls auf die Verwirklichung einer heimtückischen Tötung gerichtet war. Folgt man dem BGH liegt zusätzlich Habgier vor. Verneint man dies mit der hier vertretenen Auffassung, so lässt sich ein niedriger Beweggrund diskutieren, der aber wohl im konkreten Fall wegen der besonderen Umstände, in denen sich A befand, abzulehnen wäre.

II.Darüber hinaus wäre vorliegend auch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5 StGBgegeben. Diese steht zum versuchten Mord in Tateinheit.[98]

III.Schließlich ist auch eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 3 StGBgegeben.

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