Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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I. Totschlag nach § 212 StGB[79]

33

Tötung ist jede Lebensverkürzung. Es spielt daher keine Rolle, ob das Opfer auch ohne die Einwirkung des Täters früher oder später gestorben wäre.

Achtung Klausur: Fehlt es ersichtlich an einem Tötungsvorsatz (etwa weil der Sachverhalt sagt, A schlage den B, um diesen körperlich zu züchtigen; B fällt unglücklich mit dem Kopf auf den Boden und stirbt), so sollte man § 212 StGB zügig unter Hinweis auf den fehlenden Vorsatz ablehnen und sich dann den Körperverletzungsdelikten (im Beispielsfall v. a. § 227 StGB) zuwenden. Eine umständliche Prüfung des objektiven Tatbestands wirkt dann nämlich gekünstelt!

Umgekehrt gilt andererseits, dass die Tötungsdelikte ausführlich anzusprechen sind, sofern der Sachverhalt Hinweise für einen – sei es auch nur bedingten – Tötungsvorsatz gibt.

II. Mord nach § 211 StGB

1. Der Tatbestand des Mordes

34

Der Tatbestand des Mordes sieht lebenslange Freiheitsstrafe für Tötungshandlungen vor, die aufgrund ihrer besonderen Verwerflichkeit nach Auffassung des Gesetzgebers ein so hohes Strafmaß fordern. Dabei kann sich die Verwerflichkeit sowohl aus besonderen Tatmotiven (1. und 3. Gruppe) als auch aus besonderen Tatumständen (2. Gruppe) ergeben.

2. Die einzelnen Mordmerkmale

a) Mordlust

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Diese liegt vor, wenn der Täter tötet, weil er eine „unnatürliche Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens empfindet“.[80]

b) Befriedigung des Geschlechtstriebs

36

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt erstens der Täter vor allem dann, wenn er gegenüber dem Opfer mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz Gewalt anwendet, um sich geschlechtlich befriedigen zu können.[81]

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt zweitens aber auch derjenige, der in der Tötung des Opfers geschlechtliche Befriedigung findet (sog. Lustmord). Laut BGH kommt dieser auch dann in Betracht, wenn sich der Täter erst später durch Betrachtung eines die Tötung dokumentierenden Videofilms befriedigen will, wie dies in den sog. Kannibalen-Fällen geschehen ist[82]; im zweiten Kannibalen-Fall (BGH NStZ 2016, 469) blieb allerdings unklar, ob sich das Opfer nicht selbst getötet hat, sodass dann überhaupt kein Tötungsdelikt in Frage käme.

Schließlich handelt drittens auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, wer tötet, um sich danach an der Leiche zu befriedigen.[83]

Nicht dagegen soll nach h. M. genügen, wenn der Täter etwa einen Begleiter tötet, um sich an einer Frau vergehen zu können, weil hier mit der Tötung selbst keine Befriedigung erstrebt wird.[84] Gegeben ist hier vielmehr Ermöglichungsabsicht.

c) Habgier

37

Diese liegt vor, wenn der Täter bei seiner Tötungshandlung von einem Streben nach Gewinn um jeden Preis beherrscht ist.[85] Nicht maßgeblich ist, ob der Täter in Gewinnerzielungsabsicht oder in der Absicht der Ersparung von Aufwendungen handelt.[86] Habgier ist daher auch dann anzunehmen, wenn der Täter eine Befreiung von seiner Unterhaltspflicht erreichen will.[87]

Habgier soll aber nach umstrittener Auffassung fehlen, wenn der Täter einen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.[88]

Achtung Klausur: Habgier ist nur dann gegeben, wenn der Täter tötet, um die Vermögensmehrung durch den Tod herbeiführen zu können. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn der Täter erst nach dem Tod des Opfers den Entschluss fasst, sich zu bereichern. [89]

Ein das Habgiermerkmal betreffender eigentümlicher, aber durchaus examensrelevanter Sachverhalt liegt einem aktuellen Urteil des BGH zugrunde. Dazu folgender

38

Fall 5:Der bis auf rund 225 € in Eigen- und Fremdwährung kapitallose und nicht krankenversicherte A konnte seine Medikamente nicht mehr bezahlen und erwog deshalb zu betteln, Sozialleistungen zu beantragen oder sich selbst das Leben zu nehmen. Aus verschiedenen Gründen verwarf er diese Optionen jedoch und entschied sich, eine schwere Straftat zu begehen, um im Strafvollzug Versorgung und Behandlung zu erhalten. Daher beschloss er, eine Person mit seinem Fahrzeug anzufahren, wobei er Kinder, Frauen und Menschenmengen ausschloss, da er Repressionen seiner späteren Mitgefangenen befürchtete, sollten diese erfahren, dass er wegen der Tötung einer Frau oder eines Kindes in Haft sei. Nach mehreren aufgrund untauglicher Opfer verworfenen Gelegenheiten, fuhr A den fahrradfahrenden Küster K gezielt von hinten mit seinem Auto (Geschwindigkeit mindestens 80 km/h) an und verletzte diesen lebensgefährlich, wobei er den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Strafbarkeit des A? ( Knastsehnsucht-Fallnach BGH NStZ 2020, 733[90])

39

Lösung:

I.A könnte sich wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 212, 22, 23 StGBstrafbar gemacht haben.

1.Der Erfolg, Tod des K, ist nicht eingetreten. Die Tat ist daher nicht vollendet.

2.Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus dem Verbrechenscharakter des Mordes (§§ 23 I, 12 I StGB).

3.A müssste auch Tatentschluss gehabt haben.

a)A hielt den Tod des K ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in Kauf, sodass bedingter Vorsatz hinsichtlich einer Tötung nach § 212 StGB gegeben war.

b)Fraglich ist, ob A darüber hinaus auch Tatentschluss hinsichtlich eines Mordes nach § 211 StGB hatte.

aa)In Betracht kommt Tatentschluss hinsichtlich einer heimtückischen Tötung. Sofern man mit einem Teil der Literatur für Heimtücke einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch verlangen würde, wäre ein solcher Tatentschluss hier zu verneinen. Die Rechtsprechung lässt es jedoch seit jeher genügen, dass der Täter die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt.[91] Tatsächlich gibt der Wortlaut der Heimtücke für Beschränkungen auf besonders verwerfliche Vertrauensbrüche nichts her, zumal dann die Heimtücketötung auf Taten im Nahbereich beschränkt wäre. Folgt man daher der Rechtsprechung, wäre ein Tatentschluss bezüglich einer heimtückischen Tötung zu bejahen.

bb)Nicht gegeben ist dagegen ein Tatentschluss hinsichtlich einer Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Zwar kann die Benutzung eines Fahrzeugs ein gemeingefährliches Mittel sein, wenn die Folgen seines Einsatzes vom Täter nicht beherrschbar sind (etwa beim Fahren in eine Menschenmenge). Vorliegend beschränkte sich die Tat, wie A wusste, jedoch auf den Küster K, sodass nicht von einer Gemeingefährlichkeit ausgegangen werden kann.

cc)Fraglich ist, ob A darüber hinaus aus Habgier handelte. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist.

(1)Der BGH hat im vorliegenden Fall dieses Mordmerkmal bejaht: Nach dem Vorstellungsbild des A sei die Tatbegehung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage im Sinne eines rücksichtslosen Gewinnstrebens ausgerichtet gewesen. Der Annahme der Habgier stehe die mit der erstrebten Inhaftierung verbundenen persönlichen Einschränkungen des Angeklagten nicht entgegen, weil diese in seiner Vorstellung nur eine untergeordnete Rolle spielten und der angestrebte Vermögensvorteil für den Angeklagten das maßgebliche Tatmotiv war. Für die Annahme einer Tötung aus Habgier sei ferner unerheblich, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen sollte. Ebenso stehe einem Mordversuch aus Habgier nicht entgegen, dass der Angeklagte eine staatliche Versorgung auch auf legale Weise durch Beantragung von Sozialleistungen hätte erreichen können. Einen funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Vermögensvermehrung in dem Sinne, dass der Angriff auf das Leben aus Sicht des Täters unerlässliches Mittel zur Zielerreichung ist, setze das Mordmerkmal nicht voraus; entscheidend sei vielmehr die Motivation des Täters.

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