Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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53

Fall 6: Getrieben von der Wahnvorstellung, aus der Wohnung der B würden mittels einer besonderen Tapete Schallwellen belästigender Lieder in seine eigene Wohnung geleitet, folgte A der B unbemerkt in deren Wohnung, um sie darauf anzusprechen. Dabei führte A ein Küchenmesser mit 12 cm Klingenlänge bei sich, um B, falls erforderlich, Angst machen zu können. Zudem trug A Handschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Nachdem B den A bemerkte und zu schreien begann, hielt er dieser zunächst den Mund zu und forderte sie unter Drohung mit dem Messer auf, zukünftig die Musik leiser zu stellen. Nachdem B sich jedoch losreißen konnte und weiter schrie, stach A in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in ihre Brust- und Bauchgegend. Ob er dabei mit Tötungsvorsatz handelte, ließ sich später nicht mehr klären. Nach einem anschließenden Gerangel zwischen A und B, dem aus Sicht des A ein noch „relativ normales“ weiteres Gespräch folgte, würgte A die B mehrere Minuten mit Tötungsabsicht aus Angst vor Strafe wegen der Messerstiche und um die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Nachdem B bewusstlos geworden war, fügte A ihr weitere Stiche in den Hals, den Oberkörper sowie den Oberarm zu. B verstarb schließlich an einer Kombination aus Ersticken und Verbluten. Strafbarkeit des A? Die Schuldfähigkeit des A ist zu unterstellen. ( Schallwellen-Fallleicht abgewandelt nach BGH NStZ 2015, 458[165])

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Lösung:

A. Sachverhaltsalternative 1: A hatte bei den ersten Stichen in Brust- und Bauchgegend keinen Tötungsvorsatz

I.Die Zufügung der Messerstiche in Brust- und Bauchgegend begründet keine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB, da es dem A zu diesem Zeitpunkt jedenfalls am erforderlichen Tötungsvorsatz fehlte.

II.In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB.

1.Die Zufügung der Messerstiche begründet unproblematisch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB, da darin eine körperliche Misshandlung sowie eine Gesundheitsschädigung zu sehen ist.

2.Verwirklicht ist auch der Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, da es sich bei dem Messer um ein gefährliches Werkzeug handelt. Darüber hinaus ist auch § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht, da die Stiche als lebensgefährdende Behandlung zu qualifizieren sind.

3.A handelte auch mit Körperverletzungsvorsatz hinsichtlich Grundtatbestand und Qualifikation. Bezüglich § 224 I Nr. 5 StGB ist für den Vorsatz lediglich erforderlich, dass der Täter die Umstände kannte, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Handelns ergab. Vorliegend handelte A jedenfalls in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns, sodass diese Voraussetzung zu bejahen ist.

4.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Schuldfähigkeit des A laut Bearbeitervermerk zu unterstellen.

Ergebnis:A hat sich durch die ersten Stiche wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

III.A könnte sich darüber hinaus durch das nachfolgende Würgen der B sowie durch die unmittelbar nachfolgenden Stiche in Hals, Oberkörper und Oberarm wegen Totschlags nach § 212 StGBstrafbar gemacht haben.

1.Der Tatbestand – Tod der B – ist kausal und zurechenbar durch das Würgen und Zustechen verwirklicht worden (vgl. Sachverhalt Kombination aus Ersticken und Verbluten).

2.A handelte laut Sachverhalt bei diesem zweiten Tatgeschehen auch mit Tötungsabsicht, sodass Vorsatz unproblematisch zu bejahen ist.

3.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

Ergebnis:A ist strafbar wegen Totschlags nach § 212 StGB.

IV.Fraglich ist, ob auch eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGBzu bejahen ist.

In Betracht kommt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Nach den Sachverhaltsangaben tötete A die B aus Angst vor Strafe wegen der Messerstiche und um die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Die Tötungshandlung diente danach der Verdeckung einer anderen Straftat.

Im Ergebnis ist daher eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 II Var. 9 StGB zu bejahen.

V.Das vorausgehende Zuhalten des Mundes verwirklicht auch eine vollendete Nötigung nach § 240 StGB.

VI.Fraglich ist auch, ob eine weitere Nötigung nach § 240 StGBdarin zu sehen ist, dass A die B aufforderte, künftig die Musik leiser zu stellen. Die Aufforderung konnte jedoch auch nach der Vorstellung des Täters noch nicht dazu führen, dass der gewünschte Enderfolg eintritt. Daher kann in der Anweisung keine vollendete Nötigung gesehen werden.

VII.Gegeben ist jedoch eine versuchte Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 StGB, da das gewaltsame Festhalten dazu dienen sollte, dass diese sich zukünftig nach den Wünschen des A richtete.

Gesamtergebnis zu Sachverhaltsalternative 1:A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB sowie wegen Mordes nach § 211 StGB strafbar gemacht. Da bei Unterstellung eines zu Beginn noch fehlenden Tötungsvorsatzes kein Fortsetzungs- bzw. Gesamtvorsatz bestand, stehen die Taten zueinander in Tatmehrheit. Die vollendete und gegebenenfalls versuchte Nötigung treten zu der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit.

B. Sachverhaltsalternative 2: A hatte bei den ersten Stichen bereits Tötungsvorsatz

I.In Betracht kommt in diesem Fall eine einheitliche Tötung nach § 212 StGBdurch die anfänglichen Messerstiche sowie das anschließende Würgen und die Verabreichung weiterer tödlicher Messerstiche.

1.Sofern A von Beginn an mit Tötungsvorsatz handelte, lag ein einheitliches Tötungsgeschehen vor, wobei der Erfolg – der Tod der B – wiederum kausal und zurechenbar von A verwirklicht wurde. Trotz vorübergehender Zäsur handelte es sich in diesem Fall um eine einheitliche Tötung, die zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz begann und später mit Absicht fortgeführt wurde.

2.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

Ergebnis:A ist wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar.

II.Fraglich ist, ob auch ein Mord wegen Verdeckungsabsichtinfrage kommt, wenn A von Beginn an mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der BGH hat dies im vorliegenden Fall zu Recht verneint: Um eine andere Straftat im Sinne von § 211 II Var. 9 StGB handelt es sich nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht, was etwa dann der Fall ist, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Dem ist zuzustimmen. Denn da der Täter mit der Tötungshandlung eine andere Tat verdecken muss, ist dieses Mordmerkmal nicht erfüllt bei einer „von vornherein“ auf Tötung gerichteten sukzessiven Tatausführung, insbesondere wenn eine mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Handlung mit nachträglicher Verdeckungsabsicht fortgeführt wird.[166] Auch eine kurzfristige Unterbrechung, wie sie hier vorgelegen hat, ändert daher nichts an einer Einheitlichkeit des Tötungsgeschehens, sodass eine Verdeckungsabsicht ausscheidet.

Ergebnis:Eine Strafbarkeit des A wegen Mordes scheidet aus.

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