III.Die gleichzeitig mit der Tötung der B verwirklichte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGBtritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter § 212 StGB zurück.
IV.Die Nötigung sowie die versuchte Nötigung nach § 240 StGB bzw. §§ 240, 22, 23 StGBtreten in Tateinheit zu § 212 StGB.
C. Auflösung der aus der Sachverhaltsungewissheit resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen
Da zwischen Mord und Totschlag keine rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit zu verzeichnen ist, kommt eine Wahlfeststellung keinesfalls in Betracht. Vielmehr handelt es sich um ein Stufenverhältnis, sodass in dubio pro reo von derjenigen Sachverhaltsalternative auszugehen ist, die sich für den Täter als die günstigste darstellt. Insoweit ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Stiche ein Tötungsvorsatz gegeben war und ohne deutliche Zäsur eine Verdeckungsabsicht im Gesamtverlauf hinzutrat. Denn in diesem Fall handelt es sich um ein einheitliches Tötungsgeschehen, sodass keine Absicht der Verdeckung einer anderen Straftat angenommen werden kann.
Gesamtergebnis:A hat sich wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB strafbar gemacht. § 224 StGB tritt dahinter im Wege der Subsidiarität zurück.
Hinweis: Da § 211 StGB die Verdeckung einer anderen Straftat voraussetzt, zwingt der in dubio pro reo-Grundsatz hier dazu, bei der Ersttat einen stärkeren Vorsatz (nämlich Tötungsvorsatz) anzunehmen, um bei der Zweittat eine Verdeckungsabsicht ablehnen zu können. Auf den ersten Blick erscheint dies zwar merkwürdig, jedoch hängt dies mit der besonderen Struktur der Verdeckungsabsicht zusammen, die auf eine andere Straftat verweist. Für den Täter ist es daher günstig, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass keine andere Tat vorgelegen hat, und dies ist eben nur dann der Fall, wenn ein einheitliches Tötungsgeschehen bejaht wird. Man kann dies auch nicht durch Annahme eines niedrigen Beweggrundes überspielen, weil man sonst das Ergebnis des spezielleren Motivmerkmals umgehen würde.
Umstritten ist, ob der Täter den Tod des Opfers gerade als Mittel zur Verdeckung einer Straftat einsetzen muss, oder ob es genügt, dass der Tod nur Folge der verdeckenden Handlung ist. Die Problematik veranschaulicht folgendes
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Beispiel:A hatte in seiner Wohnung den B erstochen. Um die Spuren der Tat zu verdecken, beschloss er in einer spontanen Eingebung, das dreistöckige Haus in Brand zu setzen. A wusste, dass in den oberen Stockwerken noch zwei Frauen wohnten, die vermutlich schon schliefen. Dass diese bei dem Brand ums Leben kommen könnten, nahm A aber billigend in Kauf, weil ihm die Spurenbeseitigung durch den Brand wichtiger war. A setzte seine Polstermöbel und Gardinen in Brand und verließ das Haus. Das Feuer erstickte mangels Sauerstoffs. ( Spurenbeseitigungs-Fallnach BGH NStZ 1996, 189[167])
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Lösung:A hat bzgl. B jedenfalls einen Totschlag nach § 212 StGB verwirklicht (für Mordmerkmale gibt der Sachverhalt nichts her). Hinsichtlich der beiden Frauen kommt ein versuchter Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 StGB in Betracht. A könnte vorbehaltlosen Tatentschluss zur Verdeckung einer Straftat gehabt haben. Problematisch ist insoweit, dass die Tötung der Frauen von A nicht als notwendiges Mittel zur Verdeckung der Tat gedacht war, sondern hierfür nach der Vorstellung des A das Niederbrennen des Hauses genügte, als dessen mögliche Folge er sich den Tod der Frauen vorstellte. Verlangt man daher, dass gerade der Tod eines anderen als Mittel zur Verdeckung der eigenen Straftat gewollt sein muss, so würde vorliegend eine Verdeckungsabsicht ausscheiden. Nach Auffassung des BGH besteht aber zu einer derartigen restriktiven Auslegung des Merkmals der Verdeckungsabsicht (ebenso wie bei der Ermöglichungsabsicht!) kein Grund: „Es kommt nicht auf den Todes erfolg hinsichtlich eines bestimmten Menschen, sondern auf die Tötungs handlung als Mittel zur Verdeckung an… Denn die Tat ist nicht nur besonders verwerflich, wenn ein bestimmter Verfolger oder möglicher Entdecker bedingt vorsätzlich getötet wird, um eine Straftat zu verdecken, sondern nicht minder auch dann, wenn sogar gänzlich Unbeteiligte, von denen Entdeckung nicht zu befürchten ist, um der Verdeckung willen bedingt vorsätzlich ums Leben gebracht werden.“ Damit hat A sich bzgl. der beiden Frauen wegen versuchten Mordes strafbar gemacht. Zudem ist jedenfalls eine versuchte schwere Brandstiftung nach §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 StGB gegeben. Darüber hinaus liegt auch eine versuchte besonders schwere Brandstiftung, §§ 306b II Nr. 1, 2 (auch hier Verdeckungsabsicht), 22, 23 StGB vor. Ferner hat A eine versuchte Brandstiftung mit Todesfolge nach §§ 306c, 22, 23 StGB verwirklicht. §§ 211, 22, 23 StGB an den beiden Frauen und §§ 306b, 306c, 22, 23 StGB stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Zu diesen Taten steht § 212 StGB an B wiederum in Tatmehrheit, § 53 StGB.
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Auch bei der Tötung durch Unterlassen entscheidet der BGH nicht anders.[168] Allerdings ergeben sich dort in Wahrheit auch Probleme hinsichtlich der Modalitätenäquivalenz:
Beispiel:Autofahrer A hat den Radfahrer B bei Nacht mit 1,1 ‰ angefahren. Obwohl er weiß, dass B schwer verletzt ist und sogar sterben kann, nimmt er dessen Tod in Kauf und fährt weiter, ohne ihm zu helfen, weil er weiß, dass er sich strafbar gemacht hat (vgl. § 315c StGB und § 229 StGB), und diesbezüglich keine Scherereien mit der Polizei haben will. Mord durch Unterlassen wegen Verdeckungsabsicht?[169]
Lösung:Auch hier könnte man im Sinne des soeben geschilderten Beispiels davon ausgehen, dass der in Kauf genommene Tod nicht notwendiges Mittel zur Verdeckung ist, sondern nur eine Begleiterscheinung, da schon das Davonfahren zur Verdeckung genügt. Nach Auffassung des BGH ändert dies aber nichts an der Verdeckungsabsicht.
Dennoch wird man hier aber einen Mord ablehnen müssen. Denn zwar hindert der bedingte Vorsatz eine solche Annahme nicht (der bedingte Vorsatz genügt für den Todeserfolg, die Absicht betrifft die Verdeckung der anderen Straftat!), aber der Täter unterlässt hier nur etwas, er deckt also nur nicht auf, während er beim aktiven Tun eine Tat mit der Tötung zudeckt. Das Unterlassen entspricht also nicht einem aktiven Verdecken, § 13 I a. E. StGB.[170]
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Umstritten ist schließlich auch, ob Verdeckungsabsicht voraussetzt, dass der Täter die Abwehr staatlicher Strafverfolgung verhindern will oder ob es auch genügt, wenn es dem Täter bei seiner Tötung darum geht, dass die Straftat einem Privaten nicht bekannt wird.[171] Der BGH hat sich für die weite Auffassung entschieden und eine Verdeckungsabsicht gegenüber Privaten in einem Fall genügen lassen, in dem die Täter dem späteren Opfer wahrheitswidrig die Lieferung von Haschisch versprochen und es so zu einer Vorauszahlung von 5000 € veranlasst hatten. Obwohl die Täter mit einer Anzeige von Seiten des Opfers nicht rechneten, töteten sie das Opfer, weil sie dessen Reaktion für den Fall fürchteten, dass dieses merkte, dass es „abgelinkt“ worden war. Der BGH hat hier Mord wegen Verdeckungsabsicht angenommen, weil die Verheimlichung nicht notwendig gegenüber Strafverfolgungsbehörden erfolgen müsse, sondern auch Private betreffen könne. Zur Begründung hat der BGH angeführt, dass das Delikt des Mordes nicht die Belange der Rechtspflege schütze, sodass eine restriktive Auslegung nicht angezeigt sei. Auch eine Straftatverdeckung, die darauf gerichtet ist, sich den Erhalt der Beute gegenüber Privaten zu sichern, falle daher grundsätzlich unter das Merkmal der Verdeckungsabsicht. Diese Rspr. ist allerdings fraglich, weil sich das Merkmal der Verdeckungsabsicht nicht in der „Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht“ erschöpft, sondern durch ihren Bezug zur „Straftat“ nach § 11 I Nr. 5 StGB doch einen Strafverfolgungszusammenhang aufweist.[172] Nur der Strafverfolgungsbezug kann die Beschränkung auf die Verdeckung von „Straftaten“ plausibel machen. Für eine einengende Auslegung des § 211 StGB im Rahmen der Verdeckungsabsicht spricht im Übrigen auch, dass die Härte in der Rechtsfolge eine Milde in den Voraussetzungen verlangt sowie die Tatsache, dass in Fällen der geschilderten Art ohnehin häufig das Merkmal der Habgier oder sonstiger niedriger Beweggründe zu bejahen sein wird.[173]
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