Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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18

Fall 2:Der dem kurdischen Raum entstammende D war ermordet worden. Seine Angehörigen A (Neffe des D, der den D jedoch nicht näher kannte), B (Sohn des D) und die C (Frau des D) beschlossen, sich deshalb an dem mutmaßlichen Täter (T) zu rächen, um die „Familienehre“ wieder herzustellen. Zu diesem Zwecke fuhr der B mit seinem Auto nach längerer – von T erkannter Verfolgung – an den in seinem Wagen sitzenden T heran, während die im Fond des Wagens sitzende C dem Beifahrer A die Pistole des B übergab. Mit dieser erschoss A den T in dessen Wagen. Strafbarkeit von A, B und C? ( Blutrache-Fallnach BGH NStZ 2006, 286 ff.[41])

19

Lösung:

A. Strafbarkeit des A

I.In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 StGB.

1.Tatbestandsmäßigkeit Durch den mit Tötungsvorsatz auf T abgegebenen letalen Schuss hat A den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 212 StGB erfüllt.

2.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Ergebnis:A ist strafbar wegen Totschlags nach § 212 StGB.

II.Denkbar wäre darüber hinaus auch eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGB.

1.Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke. Gegen dessen Vorliegen spricht aber, dass T angesichts der offensichtlich bereits stattgefundenen Verfolgung den auf ihn gerichteten Angriff erkannt hatte, sodass nicht mehr von einer auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit ausgegangen werden kann.

2.Als subjektives Mordmerkmal kommt das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes im Hinblick auf das Tötungsmotiv der „Blutrache“ in Betracht. Der BGH differenziert hier allerdings: Ein niedriger Beweggrund wird im Falle der „Blutrache“ in aller Regel in denjenigen Fällen ohne Weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodexes als todeswürdig angesehen wird oder in denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Andererseits sei aber beim Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat eine rachemotivierte Tötung nicht ohne Weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten, was insbesondere dann gelte, wenn der Täter aus einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes einer wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat. Da A vorliegend in einem weiteren Verwandtschaftsgrad zu seinem Onkel stand und diesen nicht einmal näher kannte, hat der BGH im vorliegenden Fall einen niedrigen Beweggrund bejaht.

3. Ergebnis:Folgt man dem BGH, so ist A wegen Mordes nach § 211 StGB strafbar.

III.Die gleichzeitig verwirklichte Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 1, 4 und 5 StGBtritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

B. Strafbarkeit des B

I.In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Tötung nach §§ 212, 25 II StGB.

1.B hat den Schuss auf das Opfer nicht selbst abgegeben, sondern nur den Wagen bei der Tatausführung gesteuert. In Betracht kommt aber eine täterschaftliche Verwirklichung, wenn A und B in Mittäterschaft gehandelt haben (§ 25 II StGB). In diesem Fall müsste B sich auch den mittäterschaftlichen Anteil des A über die Zurechnungsnorm des § 25 II StGB zurechnen lassen. Voraussetzung für ein mittäterschaftliches Handeln ist jedoch neben einem gemeinsamen Tatplan auch eine gemeinsame Ausführungshandlung. Vorliegend beruhte das Vorgehen von A und B auf einem gemeinsamen Plan. Auch hat B im Zeitpunkt der Tat einen funktional wesentlichen Tatbeitrag durch das Steuern des Verfolgungsfahrzeugs geleistet, der über das Ob und Wie der Tat entschied. Nach der Tatherrschaftslehre ist daher von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken im Ausführungsstadium auszugehen. Aber selbst wenn man der eher subjektiv gefärbten Rspr. folgt, so hatte B als Sohn des Getöteten ein maßgebliches Interesse an der Tat, das ihn zum Mittäter erhebt.

2.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Ergebnis:B ist wegen mittäterschaftlichen Totschlags nach §§ 212, 25 II StGB strafbar.

II.Zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch eine Strafbarkeit wegen mittäterschaftlichen Mordes nach §§ 211, 25 II StGBin Betracht kommt.

1.Zur Heimtückefrage gilt das bereits unter Punkt A Gesagte (vgl. dazu oben).

2.Zu prüfen ist, ob der Beweggrund der „Blutrache“ auch bei B als niedrig anzusehen ist.

Im Unterschied zu A ist jedoch zugunsten des B davon auszugehen, dass dieser in einer festen Bindung zu seinem getöteten Vater stand und B daher unter dessen Tötung in besonderer Weise gelitten hat. Die Gesamtumstände der Tat geben daher keinen Anlass dazu, sie als besonders verwerflich und verachtenswert zu betrachten.

B wäre daher lediglich wegen mittäterschaftlichen Totschlags nach §§ 212, 25 II StGB zu bestrafen.

Fraglich ist allerdings, ob Mittäterschaft im Verhältnis von Mord und Totschlag überhaupt möglich ist. Nach der Lit., die zwischen Totschlag und Mord ein Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifizierung sieht, ist diese Frage unzweifelhaft zu bejahen und § 28 II StGB anzuwenden, sodass je nach Vorliegen oder Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals § 211 StGB oder § 212 StGB in Betracht kommen.

Dagegen müsste der BGH aufgrund seines Verständnisses von Mord und Totschlag als selbstständige, völlig unterschiedliche Tatbestände an der Möglichkeit der Mittäterschaft zweifeln. Insbesondere kann er dann mangels Stufenverhältnis § 28 II StGB nicht anwenden und § 28 I StGB ist ebenfalls nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur von Anstifter und Gehilfen, nicht aber von Mittätern spricht.

Dennoch hat der BGH eine Mittäterschaft für möglich erachtet (vgl. BGHSt 36, 231, der sogleich im Bleikristallvase-Fall, Rn. 23f. noch ausführlich mit den Gründen besprochen wird).

3. Ergebnis:Nach allen Auffassungen hat sich B daher nach §§ 212, 25 II StGB wegen Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht.

III.Die gleichzeitig verwirklichte mittäterschaftliche gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 1, 4 und 5, 25 II StGBtritt dahinter zurück.

C. Strafbarkeit der C

I.In Betracht kommt zunächst eine Strafbarkeit wegen mittäterschaftlichen Mordes nach §§ 211, 25 II StGB. Voraussetzung hierfür wäre jedoch nach der Tatherrschaftslehre, dass die C einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium geleistet hat, der über das Ob und Wie der Tatverwirklichung entscheidet. Beim bloßen Reichen einer Pistole kann dies wohl nicht angenommen werden, da es sich dabei um einen Mitwirkungsbeitrag handelt, der die C lediglich zu einer Randfigur im Gesamtgeschehen machte. Anders könnte man allenfalls nach der subjektiven Theorie der Rspr. urteilen, wenn man davon ausgeht, dass die C ein eigenes besonderes Tatinteresse hatte. Der Sachverhalt gibt jedoch für derartige Erwägungen nur wenig her. Denkbar ist genauso gut, dass die C lediglich mehr oder weniger widerstrebend bei der Tatausführung mitgewirkt hat und sich gerade deshalb auf eine Randbeteiligung beschränkt hat.

II.In Betracht kommt daher lediglich eine Beihilfe zum Mord nach §§ 211, 27 StGB.

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