Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

Здесь есть возможность читать онлайн «Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

1.Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt vor.

2.Die C handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der Gehilfenschaft und des Erfolges.

3.Fraglich ist, ob eine Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB für die C in Betracht kommt. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn bei ihr ein strafschärfendes Merkmal, das beim Haupttäter gegeben ist, gefehlt hat. Denkbar wäre insoweit das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes. Angesichts der intensiven Bindung zwischen Ehefrau und getötetem Ehemann kann bei ihr – ebenso wie bei B – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem „Blutrache“-Motiv um einen niedrigen Beweggrund handelte. Fraglich ist dennoch, ob unter Zugrundelegung der BGH-Rspr. eine Anwendung des § 28 II StGB überhaupt in Betracht kommt. Dies wäre nämlich nicht der Fall, wenn man Mord und Totschlag nicht als Delikte im Verhältnis von Qualifikation und Grundtatbestand begreift, sondern als eigenständige Tatbestände. Anwendbar wäre dann nur § 28 I StGB, der zu einer strikt akzessorischen Strafbarkeit nach §§ 211, 27 StGB mit bloßer Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 I StGB führen würde. Geradezu bahnbrechend zweifelt der BGH erstmalig selbst an dieser von ihm bisher in st. Rspr. vertretenen Lösung und erkennt an, dass sie zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und unausgewogenen Ergebnissen führt, die nicht nur der sonst üblichen Systematik widersprächen, sondern auch unnötig kompliziert seien.[42] Gerade im vorliegenden Fall kämen diese Wertungswidersprüche besonders anschaulich zur Geltung: Die gemeinschaftlich durch die Mittäter begangene Tötung kann schwerlich als Verwirklichung zweierlei verschiedenen Unrechts und zweier selbstständiger Tatbestände verstanden werden, sondern stellt sich als ein Tötungsunrecht i. S. v. § 212 StGB dar, zu dem lediglich bei einem der Täter mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe besonders schwerwiegende persönliche Umstände (vgl. § 28 II StGB) hinzukommen. Ein solches Verhältnis entspräche aber nach der üblichen Systematik demjenigen zwischen Grunddelikt und Qualifikation. Gerade bei der Beihilfehandlung der C werde dies besonders deutlich. Ihre Unterstützung der gemeinschaftlichen Tötung des T lasse sich nicht künstlich in eine objektive Beihilfe zum Mord einerseits und eine objektive Beihilfe zum Totschlag andererseits aufspalten. Am Ende hat der BGH die Frage aber dennoch offen gelassen und ist einer endgültigen Entscheidung ausgewichen, indem er davon ausgegangen ist, dass die C auch unter Zugrundelegung der bisherigen Rspr. nicht wegen Beihilfe zum Mord bestraft werden könne, weil das bei A vorliegende Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht vom Vorsatz der C umfasst gewesen sei. Diese sei nämlich ihrem Kulturkreis so sehr verhaftet gewesen, dass sie nicht erkennen konnte, dass die bei A vorliegende Gesinnung eine Niedrigkeit des Beweggrundes begründete.

III.Gegeben ist aber jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Totschlag nach §§ 212, 27 StGB.

Nur scheinbar um die Anwendungsabgrenzung von § 28 II und § 28 I StGB geht es in einem extrem examensgefährlichen aktuellen Fall des BGH. In Wahrheit stellt sich bei diesem Fall allerdings heraus, dass es nicht um das Fehlen von Mordmerkmalen, sondern um das Fehlen einer Garantenstellung geht. Dies kann aber allenfalls zu § 28 I StGB und nicht zu § 28 II StGB führen. Dazu folgender

20

Fall 3:A und M fuhren nachts mit ihren Fahrzeugen alkoholisiert (aber unterhalb einer BAK von 1,1 Promille) und jeweils ohne Fahrerlaubnis nach Hause. M fuhr voran und übersah aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit an einer Kreuzung einen von rechts kommenden Fahrradfahrer, den er erfasste und schwer verletzte. A passierte die Unfallstelle kurz nach der Kollision und erkannte, was geschehen war. Dennoch setzte A die Fahrt fort, weil es ihm besser erschien, die Unfallstelle wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis und des Fahrens unter Alkoholeinfluss schnellstmöglich zu verlassen. M hielt sein Fahrzeug an, stieg aus und begab sich zur Unfallstelle. Dort sah er den Radfahrer regungslos am Straßenrand liegen. Er hielt es für möglich, dass dieser noch lebte und gerettet werden konnte, entschloss sich aber, keine Rettungsmaßnahmen einzuleiten und ebenfalls zu flüchten, um nicht wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können. Ein Versterben des Unfallopfers infolge unterlassener Rettungsmaßnahmen nahm er dabei billigend in Kauf. Da Ms Fahrzeug jedoch nicht ansprang, rief er A an, der zwischenzeitlich schon bei Ms Wohnung angekommen war, und bat ihn, mit einem Abschleppseil zur Unfallstelle zurückzukehren. A kam dem nach und schleppte das Fahrzeug des M mit diesem zu dessen Wohnung ab. Das Unfallopfer ließen beide an der Kreuzung zurück. Auch A ging davon aus, dass das Unfallopfer möglicherweise noch lebte und gerettet werden konnte, nahm aber dessen Versterben durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen billigend in Kauf. Tatsächlich hätte der Radfahrer schon unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr gerettet werden können, da die schweren Verletzungen zu einem raschen Tod führten. Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht und was ist zur Strafzumessung bei A zu sagen? ( Abschlepp-Fallnach BGH NJW 2021, 1767[43])

21

Lösung:

1. Sachverhaltskomplex: Das Geschehen bis zum Unfall

A. Strafbarkeit des M

I.M ist hier jedenfalls wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGBstrafbar.

II.Die gleichzeitig verwirklichte fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGBtritt hinter § 222 StGB im Wege der Subsidiarität zurück.

III.Eine Strafbarkeit nach § 315c I ggfls. i.V.m. III Nr. 1 StGBscheidet aus, da keine absolute Fahruntauglichkeit (BAK unter 1,1 Promille) gegeben war und nicht einmal der Wert für eine mögliche relative Fahruntauglichkeit (0,3 Promille) festgestellt ist. Selbst wenn dieser Wert erreicht war, war der Unfall nach dem Sachverhalt nicht Folge der Alkoholisierung; vielmehr war dieser auf die überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Dass die zu hohe Geschwindigkeit ihrerseits auf die Alkoholisierung zurückzuführen gewesen wäre, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Sachverhalt. Damit scheidet eine Strafbarkeit nach § 315c StGB schon tatbestandlich mangels festgestellter Fahruntauglichkeit aus.

IV.Aus dem gleichen Grund ist auch eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGBzu verneinen.

V.Gegeben ist aber eine Strafbarkeit des M wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I StVG.

B. Strafbarkeit des A

I.Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGBscheidet aus, da der Sachverhalt nicht einmal einen entsprechenden Kausalbeitrag des A schildert.

II.Wie bei M scheidet auch bei A eine Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGBmangels festgestellter Fahruntauglichkeit aus.

III.Gegeben ist aber auch bei A eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I StVG.

2. Sachverhaltskomplex: Das Geschehen nach dem Unfall

A. Strafbarkeit des M

I.Eine vollendete Tötung oder sogar ein vollendeter Mord durch Unterlassen nach §§ 211, 212, 13 StGBscheidet aus, da das Opfer laut Sachverhalt ohnehin nicht mehr gerettet werden konnte. Die beim Unterlassungsdelikt erforderliche Quasikausalität ist nämlich nur gegeben, wenn das gebotene Handeln nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Das Unterlassen des M war daher schon nicht kausal für den Erfolgseintritt, weil der Radfahrer laut Sachverhalt bereits unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr hätte gerettet werden können.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»

Обсуждение, отзывы о книге «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x