Mit Rekommunalisierung ist insbesondere das Zurückholen von Aufgaben oder auch Sachgebieten gemeint, die durch die kommunale Verwaltung einem Privatisierungsvorgang zugeführt wurde. Beispiel: Unter anderem der Verkauf von Elektrizitätswerken in den 60er-Jahren an die großen Energieversorger. Viele Gemeinden versuchen jetzt aktuell die Netze wieder von den Energieversorgern zurückzuerwerben. Dies ist ein höchst komplexer Vorgang, der mit vielen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist und deshalb einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Vgl. Teil 7 7.3.
Darunter versteht man Einwendungen, die ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gegen Anweisungen eines Vorgesetzten erhebt.
Die Repräsentation ist die verfassungsrechtliche Verkörperung eines politischen Gemeinwesens durch ein Organ. In der Demokratie ist dieses Organ die gewählte Volksvertretung, die gemeinschaftlich stellvertretend für alle Bürger, allerdings ohne bindenden Auftrag, handelt. Die Repräsentation in ihrer reinen Form schließt ein Plebiszitaus.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein repräsentativer, demokratischer Rechtsstaat. Die gewählten Mandatsträger vertreten die Bevölkerung.
Die Richtlinie ist neben der Verordnung das wichtigste Handlungsinstrument der EU. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Jedoch wird den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel bei der Umsetzung überlassen. Daher enthält sie regelmäßig nur allgemeine Zielvorgaben, die durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in geeigneter Form in einer bestimmten Frist in innerstaatliches Recht umzusetzen sind.
Satzungen sind gesetztes Recht – oft durch ein Exekutivorgan. Satzungen können nur erlassen werden, wenn eine höherrangige Norm, also eine Rechtsverordnung oder ein Gesetz das jeweilige Organ hierzu ermächtigt. Satzungen brauchen also eine Rechtsgrundlage, vgl. Art. 23, 24 BayGO.
Darunter versteht man die Flexibilität, sich schnell und effizient auf unterschiedliche Situationen einzustellen und sie zu bewältigen.
Verfahren, mit denen Unterschriftserfordernisse elektronisch ersetzt werden können.
Die Schlüsselzuweisungen sind das Kernstück des kommunalen Finanzausgleichs. 2019 stehen dafür 3.903 Mio. € zur Verfügung, von denen die Landkreise 36 % und die Gemeinden 64 % erhalten. Der Unterschied der fiktiven Ausgabenbelastung und Steuerkraft (bei Gemeinden) oder Umlagekraft (bei Landkreisen) bestimmt die Höhe der Schlüsselzuweisungen. Die Ausgabenbelastung wird nach der Einwohnerzahl und Sonderbelastungen fiktiv berechnet. Der Ausgleichssatz für fehlende Steuerkraft beträgt bei Gemeinden 55 % und für fehlende Umlagekraft bei Landkreisen 50 %. Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten zusätzlich Sonderschlüsselzuweisungen.
Der finanzielle Aufwand für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ausstattung einer Schule wird als Schulaufwand bezeichnet. Das ist der sächliche Aufwand. Getragen wird er von den zuständigen Aufwandsträgern. Bei Grund- und Mittelschulen sind das die Gemeinden. Bei Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden.
Bei öffentlichen Schulen ist zu unterscheiden zwischen staatlichen Schulen (Dienstherr des Lehrpersonals ist der Staat) und kommunalen Schulen (Dienstherr des Personals ist eine Kommune oder ein Zweckverband). Öffentliche Volksschulen können nur staatlich sein. Vom Personalaufwand ist zu unterscheiden der von der zuständigen Kommune zu tragende Schulaufwand, bestehend aus dem Sachaufwand und dem Aufwand für das Hauspersonal.
Schulen für Land- und Dorfentwicklung
Die Schulen der Land- und Dorfentwicklung sind Bildungseinrichtungen für die Entwicklung der ländlichen Räume Bayerns. Im Mittelpunkt der Angebote stehen insbesondere die unterschiedlichen Möglichkeiten bürgerschaftlicher Beteiligung.
Schulen für Dorfentwicklung gibt es u. a. in Plankstetten und in Thierhaupten.
In Bayern haben die Schüler unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart. Die Organisation obliegt den Kommunen, die rd. 60 % der anfallenden Kosten vom Staat ersetzt bekommen. Träger sind je nach Schultyp und nach Einzugsbereich die Gemeinden (bzw. Schulverbände), Landkreise und Bezirke, ggf. auch Zweckverbände. 2019 stehen hierfür Mittel im Finanzausgleich in Höhe von 320 Mio. € zur Verfügung.
Mehrere Gemeinden können sich im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu Schulverbänden zusammenschließen. In diesem Fall ist der Schulverband (ein besonderer Zweckverband) der Schulaufwandsträger. Entscheidungen werden in der Verbandsversammlung getroffen. Der Schulverband ist eigener öffentlicher Rechtssträger und auch Eigentümer des sächlichen Vermögens.
Der Schulverband hat einen eigenen Haushalt auszuarbeiten. Die Aufwände im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt werden durch Zuschüsse, ggf. Darlehen und die Verbandsumlagen gedeckt. In der Regel werden die Verbandsumlagen nach dem Verhältnis der Schüler der Verbandsmitgliedsgemeinden ermittelt.
Segregation bezeichnet den Prozess und Zustand der räumlichen Trennung und Abgrenzung sozialer Gruppen gegeneinander. Sie beruht auf gemeinsamen Merkmalen der abgegrenzten Gruppe (z. B. Sprache, Religion, soziale Schicht), mit denen sie sich von der übrigen Bevölkerung unterscheidet. Das Resultat einer starken Segregation ist die Ausbildung charakteristischer Stadtviertel, deren typische Eigenschaften als „Image“ allgemein bekannt sind (z. B. Berlin Kreuzberg).
Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet grundsätzlich die Erfüllung aller öffentlichen örtlichen Aufgaben zu (Vermutung der gemeindlichen Allzuständigkeit – Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG).
Die Landkreise und Bezirke haben ein institutionell garantiertes Selbstverwaltungsrecht, dessen Umfang sich jedoch nach Maßgabe der Gesetze bestimmt.
Senat ist die Bezeichnung für einen beschließenden Ausschuss. Der Begriff taucht erstmals im alten Rom auf, wo der Senat (Ältestenrat) der Verwaltung bindende Weisungen gab.
Die Gemeinde ist u.a. nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – auch Sicherheitsbehörde, hat aber explizit keine Polizeibefugnisse. Die Personenfeststellung, Verhaftung obliegt u.a. ausschließlich dem Gewaltmonopol des Staates und damit der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden.
Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer
Das Restzahlverfahren nach Hare/Niemeyerist eine Rechenoperation, mit der ab den allgemeinen Kommunalwahlen 2014 in den Gemeinden und Landkreisen aus den Ergebnissen einer Verhältniswahl die Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschläge ermittelt wird (Art. 35 Abs. 2 GLKrWG). Das Verfahren stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Schritte:
1.
Es sind 15 Mandate zu vergeben.
2.
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