Das Recht auf Selbstverwaltung unterstreicht diese elementare Aufgabe. Dies bekräftigt auch Art. 11 Abs. 4 BV:
Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.
Grundgesetz und Bayer. Verfassung enthalten wesentliche Regelungen zur Gewaltenteilung und Aufgabenverteilung zwischen den Staatsebenen. Daneben finden sich Zuständigkeitsregelungen in Bundes- und Landesgesetzen, durch die Verwaltungsaufgaben auf die Kommunen übertragen werden.
Es gibt Bereiche, in denen die Kommunen von vorneherein – man nennt das auch originär – zuständig sind und Bereiche, in denen die Kommunen kraft eines gesetzlichen Auftrags tätig werden.
Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil die Handlungsmöglichkeiten, die Spielräume und die Überprüfung des gemeindlichen Verwaltungshandelns unterschiedlich ausgeprägt sind.
Eigentlich hat die Gemeinde alle öffentlichen Aufgaben auf ihrem Gebiet zu erfüllen. Dies ergibt sich aus Art. 6 GO. Man spricht auch von der Allzuständigkeit der oder einer Zuständigkeitsvermutung für die Gemeinden.
(1) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
5.3Der eigene Wirkungskreis
Die dem eigenen Wirkungskreis der Kommunen zugehörigen Aufgaben nimmt sie weisungsfrei nach pflichtgemäßem Ermessen wahr. Die Kommune und ihre Organe müssen dabei die allgemeinen Gesetze beachten. Der eigene Wirkungskreis umfasst Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben und ist der Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Welche Aufgaben konkret hierzu gehören, ist nicht abschließend und ausdrücklich geregelt. Aus den Art. 7, 57 GO; 5, 51 LKrO; 5, 48 BezO sowie Art. 83 BV ergeben sich aber konkrete Anhaltspunkte. Vgl. hierzu Teil 4 Kapitel 1.
Zum eigenen Wirkungskreis kreisangehöriger Kommunen gehört u. a.
das Personalwesen (Art. 42, 43 GO),
das Finanzwesen (Art. 22 Abs. 2, 62 Abs. 2 GO i. V. m. dem KAG),
das Haushaltswesen (Art. 83 Abs. 2 BV, 63 Abs. 1 GO),
die Sicherstellung einer Verwaltung (Art. 56 Abs. 2 GO),
der Erlass einer Geschäftsordnung (Art. 45 GO),
die Geschäftsverteilung (Art. 46 GO),
das Satzungsrecht (Art. 23 GO),
Veranstaltungserlaubnisse (Art. 19 Abs. 3 LStVG).
Bei den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis (Wasser/Abwasser etc.) hat die Kommune kein Ermessen, ob sie tätig wird. Sie muss die Aufgaben erfüllen. Sie kann allerdings entscheiden, wie sie es macht und ob sie die Aufgabe zur Erfüllung ggf. auch einem anderen überträgt.
5.4Der übertragene Wirkungskreis
Dazu gehören Aufgaben, die durch Gesetz ausdrücklich zur Erledigung übertragen sind. Ein besonderer, wesensnotwendiger Ortsbezug liegt nicht vor. Der Selbstverwaltungsbereich ist nicht betroffen. Bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstehen die Kommunen einer besonderen Kontrolle durch den Staat und haben auch Weisungen zu befolgen (Art. 8, 58 GO; 6, 53 LKrO; 6, 50 BezO).
Hilfe bei Verwaltungsverfahren, Vorhalten von Vordrucken (Art. 58 Abs. 2 GO)
Mitwirken bei Wahlangelegenheiten, z. B. § 17 Abs. 1 BWahlG
Personenstandswesen – Meldewesen (Art. 8 Meldegesetz)
Erfassung von Wehrpflichtigen
Anordnung von Verkehrszeichen
Ausstellen von Lohnsteuerkarten u. v. m.
Übertragener Wirkungskreis
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