Franz Dirnberger - Praxiswissen für Kommunalpolitiker

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Warum das «Praxiswissen für Kommunalpolitiker» mittlerweile als Standardwerk für kommunale Mandatsträger gilt und tausendfach im Einsatz ist?Kein anderes Werk gibt einen derart gut verständlichen wie praktischen Überblick über Struktur und Funktionen der kommunalen Organisation. Es zeigt deren Vernetzung mit den anderen politischen Ebenen, veranschaulicht die wesentlichen Verwaltungsprozesse und hilft, die Gestaltungsvielfalt zu nutzen.Mit der vorliegenden überarbeiteten Auflage berücksichtigen Herausgeber und Autoren den neuesten Rechtsstand und geben aktuellen Themen und Entwicklungen Raum. Die Gliederung in Themenblöcke und die ebenso fundierte wie kurzweilige Art der Darstellung mit vielen Beispielen machen den inhaltlichen Zugang schmackhaft. Ob man ein neues Mandat antritt oder bereits erfolgreich im Amt steht – dieses Werk gehört einfach zum Handwerkszeug, um sicher entscheiden und souverän agieren zu können.Inklusive ABC der kommunalen Praxis: Rund 300 Begriffe aus der kommunalen Praxis, von Abfallwirtschaft bis Zweitwohnungssteuer: übersichtlich zusammengefasst und leicht verständlich erläutert!Unsere Broschüre bietet Ihnen: Lexikon mit BegriffsdefinitionenLeitfaden durch kommunale Verfahrens- und EntscheidungsabläufeAlle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politikTipps und Hinweise von Kollegen und PraktikernInkl. neuer Themen wie z. B. Datenschutz, Digitalisierung und Mobilität.

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Kommunaler Hochbau

Der Freistaat Bayern gewährt den Kommunen Zuwendungen gem. Art. 10 BayFAG zum Bau von Schulen, schulischen Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen, Rettungswachen und kommunale Theater, um sicherzustellen, dass in allen Regionen in etwa die gleiche Infrastruktur vor allem im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten angeboten werden kann. Dafür stehen 2019 550 Mio. € und ab 2020 600 Mio. € zur Verfügung. Gefördert wird nach sog. Kostenrichtwerten.

Kommunales Haushaltsrecht

Art. 61 ff. GO regelt im Grundsatz das kommunale Haushaltsrecht. Gemeinden sind verpflichtet, ihren Haushalt zu planen und Einnahmen und Ausgaben klar und transparent offenzulegen. Die Haushaltswirtschaft ist dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen.

Kommunales Kollegialorgan

Darunter versteht man die aus Mandatsträgern zusammengesetzten Handlungseinheiten wie Gemeinderat, Ausschüsse, Kreistag, Bezirkstag etc.

Kommunalunternehmen

Kommunalunternehmen sind organisatorisch und rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, denen von der Kommune einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden. Das Kommunalunternehmen wird durch eigene Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) verwaltet.

Kommunen

Alle Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, d. h. kreisangehörige Gemeinden (einschl. Große Kreisstädte), kreisfreie Gemeinden (Städte), Landkreise und Bezirke.

Konnexitätsprinzip

Darunter versteht man die Verpflichtung des Staates, für den Fall, dass er Aufgaben auf die kommunale Ebene überträgt, für die Deckung der Kosten zu sorgen (vgl. Art. 83 Abs. 3, Abs. 7 BV).

Konsultation

Konsultation nennt man die gesetzlich verordnete Beteiligung. Zum Beispiel sind die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des staatliche. Finanzausgleichs, oder bei konnexitäts- relevanten Vorgängen zu beteiligen, Art 83 VII BV.

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Es gibt verschiedene Möglichkeiten abstrakte, das heißt von natürlichen Personen unabhängige Rechtsträgerschaft zu begründen. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Bayer. Gemeindetag hat diese Rechtspersönlichkeit und damit auch beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft.

Kraftfahrzeugsteuer/Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Bundessteuer und besteuert das Halten von PKW, LKW und Motorrädern. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 70 % seiner Einnahmen aus dieser Steuer im Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund ab 2020 zur Verfügung. Der Kommunalanteil beträgt 2020 beispielsweise 1.084 Mio. €. Diese Mittel werden für den kommunalen Straßenbau, den Bau von Abwasseranlagen, für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Sozialhilfeausgleich zugunsten der Bezirke verwendet.

Krankenhausumlage/Krankenhausförderung

Das Land fördert auf Antrag Krankenhausinvestitionen. Die hierfür eingesetzten Mittel (2020 z. B. 643 Mio. €) bringen Land und Bund je zur Hälfte auf. Der Anteil der Kommunen wird über die Krankenhausumlage aufgebracht. Die Krankenhausumlage wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten erbracht und bemisst sich nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraft.

Kreisangehörige Gemeinden

Kreisangehörige Gemeinden gehören einem Landkreis an. Zur Abgrenzung siehe Kreisfreie Gemeinden.

Kreisfreie Gemeinden/Kreisfreie Städte

Kreisfreie Gemeinden/kreisfreie Städte gehören keinem Landkreis an. Die Verwaltungsspitze ist ein Oberbürgermeister. Der Aufgabenumfang ist umfangreicher als der einer kreisangehörigen (Art. 9 Abs. 1 GO); personelle Ausstattung und Kommunalaufsicht sind anders geregelt (Art. 110, 115 GO).

In ihrem Gebiet erledigen sie sowohl die gemeindlichen Aufgaben als auch die Aufgaben, die sonst dem Landratsamt als Staatsbehörde und als Kreisbehörde obliegen.

Kreisumlage

Die Landkreise haben keine eigenen Steuerquellen. Sie legen gemäß Art. 18 BayFAG ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um. Die Kreisumlagesätze schwanken in Bayern 2018 zwischen 37 und 55 %. Der Kreisumlagesatz wird vom Kreistag festgesetzt. Berechnungsbasis ist die Steuerkraft und 80 % der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres der kreisangehörigen Gemeinden. 44 % der Einnahmen der Landkreise aus der Kreisumlage werden im Landesdurchschnitt für die Zahlung der Bezirksumlage aufgewendet.

Kreisverwaltungsbehörde

Vorsicht, der Begriff führt leicht in die Irre! Wenn das Landratsamt als untere Staatsbehörde und nicht als reine Verwaltungsbehörde des Landkreises auftritt, zum Beispiel als Baugenehmigungsbehörde, als Veterinärbehörde oder Ausländerbehörde, handelt sie als Kreisverwaltungsbehörde.

Kulturarbeit und Kulturförderung

Freiwillige Aufgabefür das kulturelle Wohl der Einwohner.

Kumulieren

Kumulieren nennt man die Möglichkeit des Wählers, einem zur Wahl stehenden Listenkandidaten mehr als eine Stimme zu geben. Die Möglichkeit des Kumulierens bei Kommunalwahlen (Gemeinde und Landkreis) ist unterschiedlich geregelt. In Bayern lässt Art. 34 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) das Kumulieren zu.

Landrat

Kommunaler Wahlbeamter des Landkreises, jedoch mit Doppelfunktion als Leiter des Landratsamts als Staatsbehörde (insoweit den Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörden unterworfen) und des Landratsamts als Kreisbehörde (insoweit nur staatliche Rechts- und ggf. Fachaufsicht, Vollzug der Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse, Kontrolle durch den Kreistag).

Landratsamt

Doppelbehörde als Verwaltungsbehörde des Landkreises (Kreisbehörde) und als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde).

Soweit das Landratsamt als Staatsbehörde handelt (Erledigung von staatlichen Aufgaben), sind der Kreistag und seine Ausschüsse nicht zuständig.

Legaldefinition

Eine Begriffsbestimmung durch das Gesetz selbst nennt man Legaldefinition.

Art. 1 GO beinhaltet z. B. die Legaldefinition des Begriffs „Gemeinde“.

Legislative

Die gesetzgebende Gewalt (Landtag, Bundestag).

Leistungszulagen

Nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV in Verbindung mit § 42 BBesG können Beamte für besondere dienstliche Leistungen Prämien erhalten. Für Angestellte im öffentlichen Dienst regelt das § 18 IV TVöD. In der Regel erfolgt die Zulage aufgrund einer Leistungsbewertung oder Beurteilung und dient der Motivation oder Honorierung einer überdurchschnittlichen Leistung des Beschäftigten. Bei Angestellten hat einmal jährlich eine entsprechende Evaluation stattzufinden. Vgl. Teil 4 3.3.2.

Leitbild

Ein Leitbild bildet das Zielsystem für alle an der Entwicklung beteiligten Interessengruppen. Deshalb werden im kommunalen Leitbild idealerweise alle Entwicklungsbereiche einbezogen, in denen Leistungen erbracht und Maßnahmen vollzogen werden (z. B. Handel, Verkehr, Stadtgestaltung, Soziales, Kultur, Umwelt). Das Leitbild ist – verabschiedet vom Stadt- oder Gemeinderat – eine wichtige Richtungslinie für die zukünftige örtliche Entwicklung. Es ist ein nach innen gerichtetes Produkt, das den Akteuren des Stadtmarketings Orientierung liefert.

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