Interkommunale Zusammenarbeit
Geschieht zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von Kommunen der gleichen Ebene oder auch unterschiedlicher Ebenen, insbesondere in den Rechtsformen der Arbeitsgemeinschaft, der Zweckvereinbarung oder des Zweckverbands. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören Regelungen im Bereich der Raumplanung und der technischen Infrastruktur, aber auch bei Umweltschutz, Kultur und Gesundheitswesen wird häufig kooperiert. Geregelt in den Gesetzen der Länder (GKG – Gesetze über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit).
Die Gemeinden und Landkreise erhalten zur Finanzierung kleinerer Investitionsmaßnahmen eine Investitionspauschale, die nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraft berechnet wird. Gemeinden mit einem zu erwartenden Bevölkerungsrückgang erhalten einen Demografiezuschlag. Die Investitionspauschale wird auf einen Mindestbetrag aufgestockt. Die Mindestinvestitionspauschale beträgt ab 2015 je nach Umlagekraft zwischen 60.500 € und 159.500 € je Gemeinde. Gemeinden, deren Umlagekraft mehr als das Doppelte des Landesdurchschnitts beträgt, erhalten keine Investitionspauschale.
Vorgehensmodell zur Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems in 12 Schritten. ISIS12 kann auch als Grundlage für ein eventuell später gewünschtes Aufstocken zu BSI-Grundschutz oder ISO/IEC 2700X genutzt werden.
Internationale Norm, die die Anforderungen für die Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines Informationssicherheits-Managementsystems unter Berücksichtigung des Kontextes einer Organisation spezifiziert.
Der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelte IT-Grundschutz ermöglicht es, durch ein systematisches Vorgehen notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen. Die BSI-Standards liefern hierzu bewährte Vorgehensweisen, das IT-Grundschutz-Kompendium konkrete Anforderungen.
IT in der Kommunalverwaltung
Informationstechnologien der Kommunalverwaltung; dies bedeutet, dass die modernen Kommunikations- und Datenverarbeitungsmedien auch innerhalb der Kommunalverwaltung Einzug halten.
Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik, beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, steuert ihm zugewiesene E-Government-Projekte und übernimmt bestimmte Aufgaben für das Verbindungsnetz.
Sicherheit in der Informationstechnik, umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die insbesondere die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen.
Die Umsetzung von Recht in Form der Überprüfung rechtskonformen Verhaltens ist die Aufgabe der unabhängigen Rechtsprechung mit den unterschiedlichen Zweigen der Gerichtsbarkeit. Die Rechtsprechung ist eine der drei Staatsgewalten.
Förderung der Jugend in der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Hilfe für junge Volljährige. Öffentliche Jugendhilfe erfolgt subsidiär nach der freien Jugendhilfe von anerkannten Trägern.
Die Kameralistik arbeitet mit dem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Rechtsgrundlage ist Art. 61 Abs. 4 GO und die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik). Die Kameralistik ordnet die Einnahmen (Steuern, Zuweisungen) und Ausgaben (Personal, Umlagen, Mieten) im Verwaltungshaushalt. Im Vermögenshaushalt erscheinen alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben (Erwerb/Veräußerung von Anlagevermögen, Rücklagenzuführungen und -entnahmen, Kreditaufnahmen und -tilgungen.
Der Kämmerer ist der Leiter der kommunalen Finanzabteilung.
Kernbereiche der Selbstverwaltung
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Selbstverwaltungsrecht Art. 28 II GG der Kommunen nicht ausgehöhlt werden darf. Dazu gehört zum Beispiel im Rahmen der Bildungslandschaft ein ausreichendes Mitwirkungsrecht der kommunalen Aufgabenträger bei den entsprechenden Planungsprozessen. Vgl. BVerfG v. 19.11.21014.
Geregelt in § 7 BauNVO. Das Kerngebiet (MK) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie den zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Es handelt sich bei Kerngebieten ganz regelmäßig um innerstädtische Gebiete größerer Orte.
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
Seit Einführung des BayKiBiG erhalten die Kommunen vom Staat eine finanzielle, kindbezogene Unterstützungsförderung, die an qualitative Voraussetzungen gebunden ist. Es muss unter anderem ein bestimmter Mindestbetreuungsschlüssel erfüllt sein. Das bedeutet für eine bestimmte Anzahl von Kindern muss eine bestimmte Anzahl von qualifiziertem Betreuungspersonal vorgehalten werden.
Geregelt in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Mit der Klarstellungssatzung kann die Gemeinde die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Die Satzung hat – für sich allein genommen – aber nur deklaratorische Wirkung. Sie stellt lediglich dar, welche Flächen zum Innenbereich und welche zum Außenbereich gehören, und kann daher für Außenbereichsflächen kein Baurecht schaffen.
Geregelt in § 2 BauNVO. Das Kleinsiedlungsgebiet (WS) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich von Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen. Die Kleinsiedlungsgebiete haben in der Praxis kaum Bedeutung.
Ein Kollegialorgan ist ein Gremium, das aus gleichberechtigten Mitgliedern besteht und seine Wirkung z. B. bei Entscheidungen nur insgesamt als Kollegium entfalten kann. Kollegialorgane sind der Gemeinderat, der Stadtrat, der Kreistag und der Bezirkstag.
Unter einem Kommunalen Behördennetz (KomBN) wird ein gemeinsames elektronisches Netzwerk zwischen dem Landratsamt und den Gemeinden im Landkreis mit (mindestens) zentralem Übergang zum Bayerischen Behördennetz verstanden.
Kommunale Selbstverwaltung
Selbstverwaltung ist das Recht, die eigenen Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung selbst und eigenverantwortlich zu regeln. Die kommunale Selbstverwaltung meint das verfassungsmäßige Recht der Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und Bezirke), ihre Angelegenheiten entsprechend zu organisieren und zu erledigen (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 11 BV). Zum Wesensinhalt des Selbstverwaltungsrechts gehören u. a. die eigenverantwortliche Rechtssetzung, die Verwaltungshoheit, die Finanz- und Personalhoheit, die Organisationshoheit sowie die Planungshoheit.
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