Franz Dirnberger - Praxiswissen für Kommunalpolitiker

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker: краткое содержание, описание и аннотация

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Warum das «Praxiswissen für Kommunalpolitiker» mittlerweile als Standardwerk für kommunale Mandatsträger gilt und tausendfach im Einsatz ist?Kein anderes Werk gibt einen derart gut verständlichen wie praktischen Überblick über Struktur und Funktionen der kommunalen Organisation. Es zeigt deren Vernetzung mit den anderen politischen Ebenen, veranschaulicht die wesentlichen Verwaltungsprozesse und hilft, die Gestaltungsvielfalt zu nutzen.Mit der vorliegenden überarbeiteten Auflage berücksichtigen Herausgeber und Autoren den neuesten Rechtsstand und geben aktuellen Themen und Entwicklungen Raum. Die Gliederung in Themenblöcke und die ebenso fundierte wie kurzweilige Art der Darstellung mit vielen Beispielen machen den inhaltlichen Zugang schmackhaft. Ob man ein neues Mandat antritt oder bereits erfolgreich im Amt steht – dieses Werk gehört einfach zum Handwerkszeug, um sicher entscheiden und souverän agieren zu können.Inklusive ABC der kommunalen Praxis: Rund 300 Begriffe aus der kommunalen Praxis, von Abfallwirtschaft bis Zweitwohnungssteuer: übersichtlich zusammengefasst und leicht verständlich erläutert!Unsere Broschüre bietet Ihnen: Lexikon mit BegriffsdefinitionenLeitfaden durch kommunale Verfahrens- und EntscheidungsabläufeAlle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politikTipps und Hinweise von Kollegen und PraktikernInkl. neuer Themen wie z. B. Datenschutz, Digitalisierung und Mobilität.

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Gemeingebrauch

Dieser Begriff grenzt im Straßen- und Wegerecht das allgemeine, kollektiv bestehende Nutzungsrecht an öffentlichen Straßen von der sogenannten Sondernutzung, also einer besonderen, einzelfallbezogenen Nutzung ab. Vgl. Teil 4 1.6.1.

Generalunternehmer

Der Generalunternehmer ist alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Er übernimmt Aufträge für mehrere Gewerke, ohne diese alle selbst auszuführen; stattdessen bedient er sich hierfür aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber eines oder mehrerer Subunternehmer oder Nachunternehmer. Der Generalunternehmer trägt für die Gesamtleistung die Verantwortung.

Geodaten

Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über den sie miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte und Sachverhalte, die durch eine Position im Raum direkt (z. B. durch Koordinaten) oder indirekt (z. B. durch Beziehungen) referenzierbar sind.

Geschäftsordnung

Jede Gemeinde erlässt für die Handhabung von Sitzungen, die Formalien der Einladung, die Zuständigkeitsregelungen, Fristen etc. eine eigene Satzung, die Teil des sogenannten Gemeindeverfassungsrechtes ist.

Geschäftsverteilungsplan

Das ist das ausformulierte Organigramm einer Gemeindeverwaltung. Im GVP finden sich die Sachgebiete, deren Aufgaben, die zuständigen Mitarbeiter und Vertretungsregelungen.

Geschossflächenzahl (GFZ)

Geregelt in § 20 Abs. 2 BauNVO. Die Geschossflächenzahl ist eine Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche ist dabei nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln, es sei denn der Bebauungsplan bestimmt, dass Aufenthaltsräume in anderen als Vollgeschossen mitgerechnet werden. Setzt der Bebauungsplan beispielsweise eine GFZ von 0,8 fest, können auf einem 1.000 m² großen Baugrundstück 800 m² Geschossfläche entstehen.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ab. Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Dieser Rechtssatz umfasst auch des sogenannten Vorbehaltes des Gesetzes und den Vorrangs des Gesetzes.

Vorbehalt des Gesetzes meint das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die tägliche Arbeit heißt das: „Nie ohne ein Gesetz“.

Vorrang des Gesetzes meint Verwaltungshandeln findet nicht im rechtsfreien Raum statt: Für die tägliche Arbeit „Nie gegen ein Gesetz“.

Gewaltenteilung

Gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Staatsgewalt dreigeteilt und wird durch die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die drei Staatsgewalten sollen sich gegenseitig hemmen und mäßigen. Sie sind an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht gebunden.

Gewerbegebiet

Geregelt in § 8 BauNVO. Das Gewerbegebiet (GE) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Die Finanzämter ermitteln die Besteuerungsgrundlagen und erlassen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Steuer fest. Bei mehreren Betriebsstätten wird der Steuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden zerlegt. Aufkommen 2018 in Bayern: 10.566 Mio. € wovon die Gewerbesteuerumlage von 1.980 Mio. € an Bund und Land abzuführen ist. Das Gewerbesteueraufkommen netto 2018 beträgt somit: 8.586 Mio. € in Bayern.

Große Kreisstadt

Kreisangehörige Gemeinde, der jedoch bestimmte Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde durch Rechtsverordnung übertragen sind. Große Kreisstädte sind frühere kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform ihre Kreisfreiheit verloren haben bzw. als kreisangehörige Gemeinde zu Großen Kreisstädten erhoben wurden. Sie haben bestimmte Aufgaben erhalten und unterliegen im Bereich der übertragenen Aufgaben einer besonderen Fachaufsicht gem. Art. 115 Abs. 2 GO.

Grunderwerbsteuer/Grunderwerbsteuerverbund

Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer und besteuert den Grundstücksverkehr. Der Steuersatz beträgt 3,5 %. Die Kommunen sind an diese Landessteuer mit 8/21 (38 %) beteiligt. Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte erhalten den Kommunalanteil in voller Höhe. Kreisangehörige Gemeinden erhalten 3/7 und Landkreise 4/7 des Kommunalanteils. Maßgebend ist jeweils das örtliche Aufkommen. Der Kommunalanteil beträgt in Bayern 2019 voraussichtlich 738 Mio. €.

Grundflächenzahl (GRZ)

Geregelt in § 19 Abs. 1 BauNVO. Die Grundflächenzahl ist eine Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche eines Baugrundstücks überbaut werden dürfen. So dürfen bauliche Anlagen beispielsweise bei einer GRZ von 0,3 bei einem Baugrundstück mit 1.000 m² 300 m² überdecken.

Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert den in der Gemeinde liegenden Grundbesitz. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die Grundsteuer A (Aufkommen 2018: 86,4 Mio. €) für die übrigen Grundstücke die Grundsteuer B (Aufkommen 2018: 1.782,2 Mio. €). Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Das Finanzamt errechnet den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest. Ab 2025 soll ein neues Erhebungsverfahren angewandt werden, das Ende 2019 durch den Gesetzgeber festgelegt wurde.

Hauptamt/Ehrenamt

Wichtige Regelungen finden sich in Art. 19, 20a, 31 und 34 BayGO. Die Gemeindeordnung verpflichtet Gemeindebürger sogar zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Ob ein Bürgermeister hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist richtet sich nach der Größe der Gemeinde und danach, was der Gemeinderat entscheidet. Ab 10.000 Einwohnern gibt es die Möglichkeit hauptamtliche, sogenannte berufsmäßige Stadt- oder Gemeinderäte einzusetzen, die allerdings kein Stimmrecht haben.

Haushalt

Das Recht den Haushalt aufzustellen, ist ein wichtiger Teil der kommunalen Finanzhoheitund damit Teil des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung. Mit dem Erlass der Haushaltssatzung (Rechtsnormteil) erhält der Haushaltsplan (Zahlenteil) seine Rechtsverbindlichkeit. Der Haushalt kann nach den Grundsätzen der Kameralistikoder der doppelten kommunalen Buchführung – Doppik– aufgestellt werden (Art. 61 Abs. 4 GO). Die Haushaltsgrundsätze sind in Art. 61 ff. GO enthalten.

Hebesatz

Hebesätze gibt es für die Grund-und Gewerbesteuer.Die Hebesätze werden durch Satzung (Hebesatzsatzung oder Haushaltssatzung) vom Gemeinderat im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde festgesetzt. Über die Hebesätze bestimmen die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer.

Hoheitliches Handeln

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