Dieser Begriff grenzt im Straßen- und Wegerecht das allgemeine, kollektiv bestehende Nutzungsrecht an öffentlichen Straßen von der sogenannten Sondernutzung, also einer besonderen, einzelfallbezogenen Nutzung ab. Vgl. Teil 4 1.6.1.
Der Generalunternehmer ist alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Er übernimmt Aufträge für mehrere Gewerke, ohne diese alle selbst auszuführen; stattdessen bedient er sich hierfür aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber eines oder mehrerer Subunternehmer oder Nachunternehmer. Der Generalunternehmer trägt für die Gesamtleistung die Verantwortung.
Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über den sie miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte und Sachverhalte, die durch eine Position im Raum direkt (z. B. durch Koordinaten) oder indirekt (z. B. durch Beziehungen) referenzierbar sind.
Jede Gemeinde erlässt für die Handhabung von Sitzungen, die Formalien der Einladung, die Zuständigkeitsregelungen, Fristen etc. eine eigene Satzung, die Teil des sogenannten Gemeindeverfassungsrechtes ist.
Das ist das ausformulierte Organigramm einer Gemeindeverwaltung. Im GVP finden sich die Sachgebiete, deren Aufgaben, die zuständigen Mitarbeiter und Vertretungsregelungen.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Geregelt in § 20 Abs. 2 BauNVO. Die Geschossflächenzahl ist eine Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche ist dabei nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln, es sei denn der Bebauungsplan bestimmt, dass Aufenthaltsräume in anderen als Vollgeschossen mitgerechnet werden. Setzt der Bebauungsplan beispielsweise eine GFZ von 0,8 fest, können auf einem 1.000 m² großen Baugrundstück 800 m² Geschossfläche entstehen.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ab. Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Dieser Rechtssatz umfasst auch des sogenannten Vorbehaltes des Gesetzes und den Vorrangs des Gesetzes.
Vorbehalt des Gesetzes meint das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die tägliche Arbeit heißt das: „Nie ohne ein Gesetz“.
Vorrang des Gesetzes meint Verwaltungshandeln findet nicht im rechtsfreien Raum statt: Für die tägliche Arbeit „Nie gegen ein Gesetz“.
Gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Staatsgewalt dreigeteilt und wird durch die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die drei Staatsgewalten sollen sich gegenseitig hemmen und mäßigen. Sie sind an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht gebunden.
Geregelt in § 8 BauNVO. Das Gewerbegebiet (GE) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Die Finanzämter ermitteln die Besteuerungsgrundlagen und erlassen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Steuer fest. Bei mehreren Betriebsstätten wird der Steuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden zerlegt. Aufkommen 2018 in Bayern: 10.566 Mio. € wovon die Gewerbesteuerumlage von 1.980 Mio. € an Bund und Land abzuführen ist. Das Gewerbesteueraufkommen netto 2018 beträgt somit: 8.586 Mio. € in Bayern.
Kreisangehörige Gemeinde, der jedoch bestimmte Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde durch Rechtsverordnung übertragen sind. Große Kreisstädte sind frühere kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform ihre Kreisfreiheit verloren haben bzw. als kreisangehörige Gemeinde zu Großen Kreisstädten erhoben wurden. Sie haben bestimmte Aufgaben erhalten und unterliegen im Bereich der übertragenen Aufgaben einer besonderen Fachaufsicht gem. Art. 115 Abs. 2 GO.
Grunderwerbsteuer/Grunderwerbsteuerverbund
Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer und besteuert den Grundstücksverkehr. Der Steuersatz beträgt 3,5 %. Die Kommunen sind an diese Landessteuer mit 8/21 (38 %) beteiligt. Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte erhalten den Kommunalanteil in voller Höhe. Kreisangehörige Gemeinden erhalten 3/7 und Landkreise 4/7 des Kommunalanteils. Maßgebend ist jeweils das örtliche Aufkommen. Der Kommunalanteil beträgt in Bayern 2019 voraussichtlich 738 Mio. €.
Geregelt in § 19 Abs. 1 BauNVO. Die Grundflächenzahl ist eine Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche eines Baugrundstücks überbaut werden dürfen. So dürfen bauliche Anlagen beispielsweise bei einer GRZ von 0,3 bei einem Baugrundstück mit 1.000 m² 300 m² überdecken.
Die Grundsteuer besteuert den in der Gemeinde liegenden Grundbesitz. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die Grundsteuer A (Aufkommen 2018: 86,4 Mio. €) für die übrigen Grundstücke die Grundsteuer B (Aufkommen 2018: 1.782,2 Mio. €). Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Das Finanzamt errechnet den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest. Ab 2025 soll ein neues Erhebungsverfahren angewandt werden, das Ende 2019 durch den Gesetzgeber festgelegt wurde.
Wichtige Regelungen finden sich in Art. 19, 20a, 31 und 34 BayGO. Die Gemeindeordnung verpflichtet Gemeindebürger sogar zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Ob ein Bürgermeister hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist richtet sich nach der Größe der Gemeinde und danach, was der Gemeinderat entscheidet. Ab 10.000 Einwohnern gibt es die Möglichkeit hauptamtliche, sogenannte berufsmäßige Stadt- oder Gemeinderäte einzusetzen, die allerdings kein Stimmrecht haben.
Das Recht den Haushalt aufzustellen, ist ein wichtiger Teil der kommunalen Finanzhoheitund damit Teil des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung. Mit dem Erlass der Haushaltssatzung (Rechtsnormteil) erhält der Haushaltsplan (Zahlenteil) seine Rechtsverbindlichkeit. Der Haushalt kann nach den Grundsätzen der Kameralistikoder der doppelten kommunalen Buchführung – Doppik– aufgestellt werden (Art. 61 Abs. 4 GO). Die Haushaltsgrundsätze sind in Art. 61 ff. GO enthalten.
Hebesätze gibt es für die Grund-und Gewerbesteuer.Die Hebesätze werden durch Satzung (Hebesatzsatzung oder Haushaltssatzung) vom Gemeinderat im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde festgesetzt. Über die Hebesätze bestimmen die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer.
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