Franz Dirnberger - Praxiswissen für Kommunalpolitiker

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker: краткое содержание, описание и аннотация

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Warum das «Praxiswissen für Kommunalpolitiker» mittlerweile als Standardwerk für kommunale Mandatsträger gilt und tausendfach im Einsatz ist?Kein anderes Werk gibt einen derart gut verständlichen wie praktischen Überblick über Struktur und Funktionen der kommunalen Organisation. Es zeigt deren Vernetzung mit den anderen politischen Ebenen, veranschaulicht die wesentlichen Verwaltungsprozesse und hilft, die Gestaltungsvielfalt zu nutzen.Mit der vorliegenden überarbeiteten Auflage berücksichtigen Herausgeber und Autoren den neuesten Rechtsstand und geben aktuellen Themen und Entwicklungen Raum. Die Gliederung in Themenblöcke und die ebenso fundierte wie kurzweilige Art der Darstellung mit vielen Beispielen machen den inhaltlichen Zugang schmackhaft. Ob man ein neues Mandat antritt oder bereits erfolgreich im Amt steht – dieses Werk gehört einfach zum Handwerkszeug, um sicher entscheiden und souverän agieren zu können.Inklusive ABC der kommunalen Praxis: Rund 300 Begriffe aus der kommunalen Praxis, von Abfallwirtschaft bis Zweitwohnungssteuer: übersichtlich zusammengefasst und leicht verständlich erläutert!Unsere Broschüre bietet Ihnen: Lexikon mit BegriffsdefinitionenLeitfaden durch kommunale Verfahrens- und EntscheidungsabläufeAlle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politikTipps und Hinweise von Kollegen und PraktikernInkl. neuer Themen wie z. B. Datenschutz, Digitalisierung und Mobilität.

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Geregelt in § 36 BauGB. Über alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit Ausnahme der plankonformen Vorhaben entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Das Einvernehmen darf aber von der Gemeinde nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden. Ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen kann von der Bauaufsichtsbehörde nach Anhörung der Gemeinde ersetzt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt im Übrigen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Gemeinde verweigert worden ist (Einvernehmensfiktion).

Einwohnergewichtung/Einwohnerveredelung

Der Freistaat Bayern hat ein komplexes Finanzausgleichssystem entwickelt. Durch diesen Finanzausgleich soll jeweils der Versuch unternommen werden, die unterschiedliche Wirtschafts-und Finanzkraft der Kommunalen Ebene auszugleichen. Dies geschieht durch finanzielle, staatliche Transferleistungen, die sogenannten Schlüsselzuweisungen. Schlüsselzuweisungen erhalten je nach Wirtschafts- und Finanzkraft die Gemeinden in unterschiedlicher Höhe. Das derzeitige Finanzausgleichssystem geht von der Grundannahme aus, dass zentrale Orte und Großstädte grundsätzlich andere und überregional bedeutsame Aufgaben wahrzunehmen haben.

Dies führt im derzeitigen System des Finanzausgleichs dazu, dass bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung die Einwohner der zentralen Orte „mehr“ wert sind als die Einwohner kleinerer Einheiten.

Diese sogenannte Einwohnerveredelung oder Einwohnergewichtung führt zu erheblichen Mehraufwüchsen der staatlichen Zuweisungen in den zentralen Orten.

Elektronische Akte

Eine elektronische Akte ist eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die insbesondere alle aktenrelevanten E-Mails, sonstige elektronisch erstellte Unterlagen sowie gescannte Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht.

Elektronische Bekanntmachung

Elektronische Bekanntmachung von veröffentlichungspflichtigen Mitteilungen und amtliche Verkündungsblätter über das Internet.

Elektronische Identifizierung

Elektronische Identifizierung ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren.

Elektronische Kommunikation

Übermittlung elektronischer Dokumente, setzt Zugangseröffnung durch die Beteiligten voraus.

Elektronische Nachweise

Erbringung eines in einem Verwaltungsverfahren erforderlichen Nachweises durch Vorlage einer digitalen Kopie.

Elektronische Rechnung

Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Elektronischer Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr betrifft die elektronische Kommunikation mit den Gerichten der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung der elektronischen Dokumente durch diese Gerichte.

Elektronische Signatur

Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.

Empfehlung und Stellungnahme

Empfehlung und Stellungnahme sind im Gegensatz zur Verordnung, Richtlinie und Beschluss nicht verbindliche EU-Rechtsakte. Rechtliche Bedeutung kann diesen zukommen, wenn der EU-Vertrag deren Abgabe als Prozessvoraussetzung vorsieht.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Durchgängige Verschlüsselung zwischen Sender und Empfänger.

Energienutzungsplan

Beim Energienutzungsplan handelt es sich um ein zwar unverbindliches aber dennoch sinnvolles Planungsinstrument für die Kommunen. Der Energienutzungsplan wertet energetische Bedingungen aus und leitet Handlungsempfehlungen an. Es geht um Energieeffizienz, Energievermeidung und Energieerzeugung. Besonders versiert, wirtschaftlich hinterfüttert und mittlerweile auch in die digitale Dimension erweitert werden Studierende an der OTH Amberg Weiden mit der Thematik der ENPs vertraut gemacht

Entflechtungsgesetz und Bayer. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Gemeinden. Dafür stehen in Bayern 2013 276 Mio. € zur Verfügung. Gefördert wird der Bau verkehrswichtiger Straßen, besonderer Fahrspuren für Omnibusse, Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken und Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen.

Entwicklungsgebot

Geregelt in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist nur dann rechtlich einwandfrei zustande gekommen, wenn er auf dem gültigen Flächennutzungsplan fußt und dessen Aussagen umsetzt und konkretisiert. Dabei ist aber zu beachten, dass der Flächennutzungsplan in seinen planerischen Aussagen von vornherein erheblich unschärfer ist als der spätere Bebauungsplan. Daraus folgt, dass der Bebauungsplan durchaus von dem notwendig groben Raster sachlich und räumlich abweichen darf, solange die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans gewahrt bleibt.

E-Payment

E-Payment betrifft das elektronische Bezahlen kostenpflichtiger Verwaltungsleistungen über das Internet.

Erforderlichkeit der Planung

Geregelt in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauleitpläne sind dann aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich allerdings nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, so dass auch insoweit ein weiter Spielraum für die Gemeinden existiert. An mangelnder Erforderlichkeit scheitern Bauleitpläne nur selten; wichtige Fallgruppen dafür sind: bloße Gefälligkeitsplanungen oder reine Verhinderungsplanungen ohne positive Planungsvorstellung der Gemeinde.

Ergänzendes Scannen

Scanprozess, bei dem das Papieroriginal nach dem Scannen weiterhin aufbewahrt wird.

Ersatzvornahme

Im Verwaltungsrecht besteht die Möglichkeit, dass Aufsichtsbehörden an Stelle der ursprünglich zuständigen Behörde handeln und selbst (ersatzweise) für diese tätig werden, Art. 113 BayGO. Im Bereich der öffentlichen Zwangsvollstreckung (VwZVG) spricht man von einer Ersatzvornahme, wenn die Behörde (Gemeinde) an Stelle des verpflichteten Bürgers eine Handlung vornimmt. Dieser trägt dann die Kosten.

Ersetzendes Scannen

Scanprozess, bei dem das Papieroriginal nach dem Scannen vernichtet wird.

Erwachsenenbildung

Vertiefung der in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworbenen Bildung, hauptsächlich an Volkshochschulen in Trägerschaft von Gemeinden und/oder Landkreisen.

Europäische Bürgerinitiative

Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) wurde die Europäische Bürgerinitiative eingeführt, um die Bürger stärker an den Entscheidungsprozessen der EU teilnehmen zu lassen. Unionsbürger haben damit die Möglichkeit, die EU-Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags aufzufordern. Voraussetzung ist, dass ihre Anzahl mindestens eine Million beträgt und dass es sich dabei um Staatsangehörige einer Mindestanzahl von Mitgliedstaaten handelt. Näheres ist in einer Verordnung geregelt.

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