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Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen
Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen sind Leistungen aus dem Finanzausgleich(Art. 11 BayFAG). Bedarfszuweisungen werden gewährt, wenn der Ausgleich des Haushalts einer Kommune nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere bei hohen Gewerbesteuerausfällen, sowie zum Ausgleich von Schäden bei Naturkatastrophen. Stabilisierungshilfen bei einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 5 % und bei besonderen Struktur- und Finanzproblemen für bis zu 5 Jahre bei gleichzeitiger Haushaltskonsolidierung (Hilfe zur Selbsthilfe).
Geregelt in § 31 Abs. 2 BauGB. Von zwingenden Vorschriften eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
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die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
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die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert – von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Verwaltungsdienstleistungen, die von den Behörden in elektronischer Form über das Internet, z. B. über Behördenwebsites oder E-Government-Portalefür den Nutzer zum Abruf bereitgestellt werden. In Bayern in Art. 4 BayEGovG geregelt.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben u.a. die Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu überwachen und den Verantwortlichen hinsichtlich seiner datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterrichten und zu beraten (Art. 37 bis 39 DSGVO).
Beiträge dienen dazu, den Investitionsaufwand einer öffentlichen Einrichtung ganz oder teilweise zu decken. Die Beitragspflicht trifft denjenigen Grundstückseigentümer, der die Möglichkeit hat, Vorteile aus einer solchen Anlage zu ziehen. Beiträge werden insbesondere zur Finanzierung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für den Ausbau von Ortsstraßen und für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben.
Benchmarking ist eine Maßnahme der Verwaltungsreform,bei der vergleichende Untersuchungen über die Erfüllung einzelner Aufgaben zwischen Kommunen oder Einrichtungen innerhalb einer Kommune angestellt werden. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen lassen sich Aussagen und Empfehlungen zu Wirtschaftlichkeit und Effizienz kommunalen Handelns treffen.
Geregelt in § 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Bebauungspläne der Innenentwicklung zur Anwendung kommen. Das sind Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren entsprechend, so dass insbesondere kein Umweltbericht erstellt werden muss. Darüber hinaus sind die Bebauungspläne vom Entwicklungsgebot befreit und sie dürfen – bis zu einer gewissen Größenordnung – auch ohne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen aufgestellt werden.
Der Beschluss als EU-Rechtsakt ist in allen Teilen für den Adressaten verbindlich. Adressaten eines Beschlusses können sowohl die Mitgliedstaaten als auch natürliche und juristische Personen sein. Er ist mit einem Verwaltungsakt vergleichbar.
Beschränkte Ausschreibung
Die Beschränkte Ausschreibung ist eine Verfahrensart im Vergabewesen. Sie gibt es in zwei Varianten: Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert die Kommune eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Nach der Eignungsprüfung fordert die Kommune mehrere geeignete Bewerber auf, ein Angebot in Textform abzugeben; sie kann dabei die Zahl der aufgeforderten Bewerber begrenzen. Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert die Kommune ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere Unternehmen nach Prüfung ihrer Eignung auf, ein Angebot in Textform abzugeben.
Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Postfach für den elektronischen Rechtsverkehr, das von Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) zur Übermittlung und zum Empfang elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg verwendet werden kann.
Geregelt in § 4a BauNVO. Das besondere Wohngebiet (WB) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Dieser Typus kommt nur in bereits überwiegend bebauten Bereichen in Frage, die – wie die Vorschrift regelt – aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete haben gerade in kleineren Gemeinden kaum Bedeutung erlangt.
Bei plebiszitären Entscheidungen ist in vielen Einzelgesetzen in der Regel ein sogenanntes Beteiligungsquorum vorgesehen. Das heißt, eine bestimmte Anzahl der wahlberechtigten Bevölkerung muss sich schriftlich hinter ein Begehren stellen z. B. beim Bürgerbegehren nach Art. 18a BayGO bei Gemeinden bis 10.000 Einwohnern mind. 10 % der wahlberechtigten Bevölkerung. Auch beim später anschließenden Bürgerentscheid ist ein Beteiligungsquorum notwendig, u. a. bei Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern müssen mind. 20 % der Wahlberechtigten sich für einen Bürgerentscheid aussprechen.
Betriebs- und Organisationshandbuch (BOH)
Über § 50 IV WHG und § 4 TrinkwasserVO ergibt sich für den Wasserbereich die Einführung von BOHs. Aus Gründen der Haftungsminimierung, der Dokumentation, der Fixierung von Ablauf und Zuständigkeitsprozessen hat sich die Erstellung von BOHs in vielen Bereichen der Verwaltung bewährt. In Fachbereichen gibt es dafür auch Regelwerke, wie im Bereich der Wasser- und Abwasserwirtschaft. Auch bei Bauhöfen haben sich BOHs etabliert. Der Bayer. Gemeindetag vermittelt die externe Erstellung und berät über Sinn und Nutzen der BOHs.
Die Bezirke sind nach Art. 21 BayFAG berechtigt, ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisfreien Städte und Landkreise umzulegen. Die Bezirksumlage ist die Haupteinnahmequelle der Bezirke. Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftder Gemeinden und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen des Vorjahres (Umlagekraft).
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Er ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss ist ein Verfahrensschritt bei der Bauleitplanung. Er wird von der Gemeinde regelmäßig nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gefasst. Er bringt den Bauleitplanentwurf auf einen solchen Konkretisierungsstand, dass die förmliche Bürgerbeteiligung durchgeführt werden kann. Ab diesem Zeitpunkt kann materielle Planreife eintreten.
Darunter versteht man die Artenvielfalt in Flora und Fauna. Nach den alarmierenden Berichten der jüngeren Vergangenheit sind aktuell rund 1/8 aller Spezies entweder ausgestorben oder unmittelbar vom Aussterben bedroht. Es muss auch ein kommunales Anliegen sein, mit Natur und Umwelt schonend umzugehen und zum Erhalt der Artenvielfalt beizutragen.
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