Franz Dirnberger - Praxiswissen für Kommunalpolitiker

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker: краткое содержание, описание и аннотация

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Warum das «Praxiswissen für Kommunalpolitiker» mittlerweile als Standardwerk für kommunale Mandatsträger gilt und tausendfach im Einsatz ist?Kein anderes Werk gibt einen derart gut verständlichen wie praktischen Überblick über Struktur und Funktionen der kommunalen Organisation. Es zeigt deren Vernetzung mit den anderen politischen Ebenen, veranschaulicht die wesentlichen Verwaltungsprozesse und hilft, die Gestaltungsvielfalt zu nutzen.Mit der vorliegenden überarbeiteten Auflage berücksichtigen Herausgeber und Autoren den neuesten Rechtsstand und geben aktuellen Themen und Entwicklungen Raum. Die Gliederung in Themenblöcke und die ebenso fundierte wie kurzweilige Art der Darstellung mit vielen Beispielen machen den inhaltlichen Zugang schmackhaft. Ob man ein neues Mandat antritt oder bereits erfolgreich im Amt steht – dieses Werk gehört einfach zum Handwerkszeug, um sicher entscheiden und souverän agieren zu können.Inklusive ABC der kommunalen Praxis: Rund 300 Begriffe aus der kommunalen Praxis, von Abfallwirtschaft bis Zweitwohnungssteuer: übersichtlich zusammengefasst und leicht verständlich erläutert!Unsere Broschüre bietet Ihnen: Lexikon mit BegriffsdefinitionenLeitfaden durch kommunale Verfahrens- und EntscheidungsabläufeAlle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politikTipps und Hinweise von Kollegen und PraktikernInkl. neuer Themen wie z. B. Datenschutz, Digitalisierung und Mobilität.

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Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden nennt man die gesetzlich dazu benannten Kontrollbehörden. Die Rechts- und Fachaufsicht über kreisangehörige Kommunen führt das staatliche Landratsamt. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Kommunen führen die Bezirksregierungen, die Rechtsaufsicht über die Bezirke das Staatsministerium des Innern. Vgl. Teil 4 5.7.1.

Aufstellungsbeschluss

Geregelt in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss ist gleichsam der Startschuss für jede Bauleitplanung. Er ist öffentlich bekannt zu machen. Er ist insbesondere Voraussetzung für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder für den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB.

Antragsmanager (Formularserver)

Basisdienst des Freistaats Bayern, über den Formulare für die Nutzer zentral bereitgestellt werden. Das Ausfüllen der Formulare wird unterstützt (z.B. Plausibilitätsprüfung der Benutzereingaben) und die eingegebenen Daten können elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Ausnahme

Geregelt in § 31 Abs. 1 BauGB. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Setzt die Gemeinde beispielsweise ein allgemeines Wohngebiet fest, sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgezählten Nutzungen – etwa Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder Tankstellen – ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert – von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

Außenbereich

Geregelt in § 35 BauGB. Der Außenbereich ist einer der drei planungsrechtlichen Bereiche (Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, Außenbereich, Innenbereich). Er stellt die Auffangkategorie bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Einzelbauvorhaben dar. Außenbereich ist damit jede Fläche, die nicht qualifiziert überplant ist und keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört. Damit zählen auch Flächen innerhalb einer Splittersiedlung, der die Ortsteileigenschaft fehlt, zum Außenbereich.

Ausschuss

Jeder Gemeinderat hat die Möglichkeit, beschließende und nicht beschließende Ausschüsse zu bilden (Art. 32 BayGO). Dabei handelt es sich um ein verkleinertes Gremium, das dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen zu entsprechen hat. Vergleichbare Regelungen gibt es auch für die Ebene der Landkreise und Bezirke.

Ausschuss der Regionen (AdR)

Der AdR ist ein 1994 eingerichtetes Beratungsorgan der EU, das aus 353 regional und lokal gewählten Vertretern besteht, die auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt werden. Durch die Abgabe von Stellungnahmen bringt der AdR den Standpunkt der Regionen und Kommunen in den EU-Rechtsetzungsprozess ein. Die Kommission und der Rat müssen den AdR in Bereichen anhören, die lokale und regionale Interessen unmittelbar betreffen. Der Ausschuss kann auch auf eigene Initiative Stellung nehmen. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden ihm mehr Rechte zugestanden, wie z. B. bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ein Klagerecht vor dem EuGH. Deutschland hat 24 Sitze im AdR, davon jedoch nur drei kommunale.

authega

authega ist ein datenschutzgerechter Authentifizierungsdienst, der auf Basis der ELSTER-Technologie entwickelt wurde. authega wurde 2017 in Bayern als weiteres sicheres Verfahren zum elektronischen Schriftformersatzzugelassen.

Authentizität

Echtheit, Überprüfbarkeit und Vertrauenswürdigkeit einer behaupteten Eigenschaft, z. B. der Identität einer Person.

Authentifizierung

Die Überprüfung einer behaupteten Eigenschaft. → Authentizität

Automatisierte Verfahren

Verfahren, bei denen die gesammelten personenbezogenen Daten automatisiert (maschinell) nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden.

Barrierefreiheit

Gestaltung von Informationstechnik so, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne zusätzliche Hilfen genutzt werden können.

Basisdienst

Elektronische Verwaltungsinfrastrukturen, die der Freistaat Bayern zur behördenübergreifenden Nutzung bereitstellt (Art. 8 Abs. 2 BayEGovG).

Baugrenze

Geregelt in § 23 Abs. 3 BauNVO. Die Baugrenze ist eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Lediglich ein geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen kann zugelassen werden.

Bauleitplanung

Geregelt in § 1 ff. BauGB. Die Bauleitpläne sind die planerischen Instrumente zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit. Man unterscheidet den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Die wesentlichen inhaltlichen Bindungen der Bauleitpläne sind in § 1 Abs. 3 bis Abs. 7 BauGB sowie in § 1a BauGB enthalten.

Baulinie

Geregelt in § 23 Abs. 2 BauNVO. Die Baulinie ist eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Lediglich ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen kann zugelassen werden.

Baumassenzahl (BMZ)

Geregelt in § 21 Abs. 1 BauNVO. Die Baumassenzahl ist eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Bedeutung hat die BMZ vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten.

Baunutzungsverordnung

Die Baunutzungsverordnung enthält wichtige Instrumente zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Sie gilt ganz regelmäßig nicht aus sich selbst heraus, sondern die darin enthaltenen Regelungsinstrumente werden durch Festsetzung in den Bebauungsplan gleichsam inkorporiert.

Bauweise

Geregelt in § 22 BauNVO. Man unterscheidet die offene, die geschlossene und die atypische Bauweise. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand. Im Bebauungsplan kann auch eine atypische Bauweise festgesetzt, also z. B. bestimmt werden, dass an die hintere Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder dass ein einseitiger Grenzausbau zulässig ist.

Bayerisches Behördennetz

Geschlossenes Netzwerk für staatliche Behörden und angeschlossene Kommunen.

BayernID

Zentrale Identifizierungs-Komponente des Freistaats Bayern, über die die daran angebundenen Verwaltungsleistungen von Bund, Land und Kommunen genutzt werden können (Prinzip: „Ein Konto für alles“). Der Freistaat Bayern stellt die BayernID den Kommunen dauerhaft betriebskostenfrei zur Verfügung.

BayernPortal

Zentrales E-Government-Portal der Bayerischen Staatsregierung (ehemals „Verwaltungsservice Bayern“ und „Bayerischer Behördenwegweiser“). Das Portal enthält u. a. Informationen über die Kontaktdaten von Behörden, Verwaltungsleistungen und ermöglicht deren elektronische Inanspruchnahme.

Bebauungsplan

Geregelt in § 1 Abs. 2, § 8 ff. BauGB. Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan in der Gemeinde. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich mit Normenkontrolle nach § 47 VwGO anfechtbar. Man unterscheidet den qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 und den einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

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