Franz Dirnberger - Praxiswissen für Kommunalpolitiker

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker: краткое содержание, описание и аннотация

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Warum das «Praxiswissen für Kommunalpolitiker» mittlerweile als Standardwerk für kommunale Mandatsträger gilt und tausendfach im Einsatz ist?Kein anderes Werk gibt einen derart gut verständlichen wie praktischen Überblick über Struktur und Funktionen der kommunalen Organisation. Es zeigt deren Vernetzung mit den anderen politischen Ebenen, veranschaulicht die wesentlichen Verwaltungsprozesse und hilft, die Gestaltungsvielfalt zu nutzen.Mit der vorliegenden überarbeiteten Auflage berücksichtigen Herausgeber und Autoren den neuesten Rechtsstand und geben aktuellen Themen und Entwicklungen Raum. Die Gliederung in Themenblöcke und die ebenso fundierte wie kurzweilige Art der Darstellung mit vielen Beispielen machen den inhaltlichen Zugang schmackhaft. Ob man ein neues Mandat antritt oder bereits erfolgreich im Amt steht – dieses Werk gehört einfach zum Handwerkszeug, um sicher entscheiden und souverän agieren zu können.Inklusive ABC der kommunalen Praxis: Rund 300 Begriffe aus der kommunalen Praxis, von Abfallwirtschaft bis Zweitwohnungssteuer: übersichtlich zusammengefasst und leicht verständlich erläutert!Unsere Broschüre bietet Ihnen: Lexikon mit BegriffsdefinitionenLeitfaden durch kommunale Verfahrens- und EntscheidungsabläufeAlle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politikTipps und Hinweise von Kollegen und PraktikernInkl. neuer Themen wie z. B. Datenschutz, Digitalisierung und Mobilität.

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6.5 Facebook, Twitter und Co

6.6 Radio und Fernsehen

6.7 Infobroschüren

7. Energiewende

7.1 Standortentscheidung

7.2 Geplantes Vorgehen

7.3 Stromnetze

7.4 Energiewende vor Ort

8. Neuer Politikstil

8.1 Ordnungspolitische Aushöhlung der Selbstverwaltung

8.2 Wählerbindung durch Finanzentlastung zu Lasten der Kommunen

8.3 Bewusste Umgehung der Konnexität

9. Biodiversität

Teil 1ABC der kommunalen Praxis

Abfallwirtschaft

Ist ein Zweig der gewerblichen Wirtschaft. Im öffentlichen Bereich meint man damit vor allem alles, was die Verwertung, Vermeidung, Reduzierung und Entsorgung von gewerblichem häuslichem und industriellem Abfall betrifft. Ziele der Abfallwirtschaft sind in dieser Reihenfolge: Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung, Abfallverwertung, Abfallbehandlung und Abfallablagerung.

Abgaben

Abgaben sind hoheitlich auferlegte Lasten, die in Geld vom Bürger zu erbringen sind. Im Wesentlichen sind das Steuern, Beiträge und Gebühren.

Ablauforganisation

Ablauforganisation sind die Regelungen zur Abfolge bestimmter Arbeitsabläufe.

Abstandsflächen

Geregelt in Art. 6 BayBO. Abstandsflächen sind nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO Flächen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Sie sollen dazu dienen, dass Gebäude einen bestimmten Mindestabstand voneinander einhalten, damit sie insbesondere hinreichend belichtet, besonnt und belüftet werden können, damit ein ausreichender Brandabstand gewährleistet ist und damit auch ein hinreichender „Sozialabstand“ sichergestellt wird. Am ehesten kann man sich Abstandsflächen als abgeklappte Außenwände vorstellen. Abstandsflächen müssen prinzipiell auf dem Baugrundstück liegen und dürfen sich nicht überdecken.

Neben Gebäuden müssen auch andere baulichen Anlagen Abstandsflächen einhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Gemeint sind hier beispielsweise Mauern oder Einfriedungen.

Im Detail sind die Regelungen der Bayerischen Bauordnung über die Abstandsflächen extrem kompliziert. Äußerst vereinfacht gilt, dass die Tiefe der Abstandsflächen grundsätzlich 1 H beträgt, mindestens jedoch 3 m, wobei H für die Wandhöhe steht. Nach Wahl des Bauherrn reicht aber für zwei Außenwände eines Gebäudes die halbe Abstandsfläche, wenn diese Außenwände nicht länger sind als 16 m (sog. 16 m-Privileg). In Kerngebieten und urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,5 H, mindestens 3 m und in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens 3 m. Ausnahmen von der Pflicht, Abstandsflächen einhalten zu müssen, gibt es beispielsweise für Garagen oder für andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, wenn sie bestimmte Größenbegrenzungen nicht überschreiten (sehr grob: 9 m Wandlänge und 3 m Wandhöhe).

Abwägungsfehler

Grundsätzlich verfügt die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen über einen breiten planerischen Bewertungsspielraum, der von den Gerichten nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. Die Abwägungsfehlerlehre der Rechtsprechung kennt dabei vier Varianten von Abwägungsfehlern, die zur Unwirksamkeit der Planung führen:

Abwägungsausfall: Eine (sachgerechte) Abwägung findet überhaupt nicht statt.

Abwägungsdefizit: In die Abwägung werden Belange nicht eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen.

Abwägungsfehleinschätzung: Die Gemeinde verkennt die Bedeutung der betroffenen Belange.

Abwägungsdisproportionalität: Die Gemeinde nimmt den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vor, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen.

Abwasserbeseitigungsanlagen

Der Bau von Abwasserbeseitigungsanlagen wird durch Beiträgeund durch Zuschüsse aus dem Kraftfahrzeugsteuerverbundfinanziert. Der Betrieb wird durch Gebührenfinanziert.

Agenda 21

Die Vereinten Nationen haben 1992 in Rio de Janeiro ein umfassendes Nachhaltigkeitsprogramm für das 21. Jahrhundert beschlossen. Die dort niedergelegten Leitlinien haben viele Kommunen zum Anlass genommen eigene, bürgerorientierte Prozesse zu starten und kommunalbezogene Entwicklungsgrundsätze und Ziele zu beschliessen, die im Rahmen des eigenen Handelns Berücksichtigung finden sollen. Vgl. Teil 4 1.5.4.

Allgemeiner Steuerverbund

Unter einem Steuerverbund versteht man die Beteiligung der Kommunen mit einem bestimmten Prozentsatz an bestimmten staatlichen Einnahmen. Beim allgemeinen Steuerverbund sind die Kommunen an den Einnahmen des Landes aus der Einkommen- und Lohnsteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuerumlage abzüglich der Leistungen im Länderfinanzausgleich beteiligt. Dieser Anteil beträgt in Bayern 12,75 %. Aus dem allgemeinen Steuerverbund werden in erster Linie die Schlüsselzuweisungenfinanziert.

Allgemeines Wohngebiet

Geregelt in § 4 BauGB. Das allgemeine Wohngebiet ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, aber auch bestimmte andere, das Wohnen nicht störende Nutzungen werden durch die Vorschrift zugelassen.

Altersteilzeit

Im Altersteilzeitgesetz finden sich Regelungen über die Regelung der Arbeitszeit im Übergang zur Rente. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit bei angepasster Bezahlung eine gewisse Zeit vor Renteneintritt nur mehr mit reduzierter Arbeitszeit zu arbeiten oder im Blockmodell eine gewisse Zeit voll zu arbeiten, und dann bis zum Renteneintritt bei Bezahlung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Vgl. Teil 4 3.4.2.

Arbeitsgemeinschaft

Das Gesetz zur interkommunalen Zusammenarbeit in Bayern, KommZG sieht in Art. 4, 5 die Arbeitsgemeinschaft als Kooperationsform vor. Das ist die lockerste, formalisierte Art der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit.

Art der baulichen Nutzung

Geregelt in § 1 ff. BauNVO. In den §§ 2 bis 11 BauNVO werden dabei insbesondere die von der BauNVO für den Bebauungsplan zur Verfügung gestellten Baugebietstypen beschrieben. Die Gemeinde kann diese Typen unverändert festsetzen, aber auch im Rahmen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren. Ein Baugebietserfindungsrecht steht ihr aber grundsätzlich – mit Ausnahme der Sondergebiete – nicht zu.

Aufbauorganisation

Aufbauorganisation ist der Aufbau im Sinne der Gliederung einer Behörde.

Aufgabendelegation

Als Aufgabendelegation bezeichnet man die Übertragung von Aufgaben an eine Arbeitseinheit oder auch im staatlichen Bereich auf einen anderen, als den primär zuständigen Rechtsträger. So ist etwa das Passwesen eigentlich eine Bundesangelegenheit. Der Bund hat die damit verbundene Verwaltungsarbeit aber an die Kommunen delegiert (= übertragen). Auch der Bürgermeister und die Kollegialorgane können eigene Aufgaben delegieren, Art. 39, 43 BayGO.

Aufhebungsvertrag

Rechtsverhältnisse, insbesondere Verträge können auf unterschiedliche Weise beendet werden. Zum Beispiel durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung (= mit oder ohne Frist). Ein Vertrag, der in der Regel zwischen zwei Vertragspartnern besteht kann aber durch diese Parteien auch mit einem weiteren Vertrag, einem Aufhebungsvertrag beendet werden. Diese Form der Vertragsbeendigung ist vor allem bei der Beendigung von Arbeitsverträgen häufig. Vgl. Teil 4 3.4.4.

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