b) Negative funktionelle Tatherrschaft bei der Steuerhinterziehung
aa) Bezugspunkt negativer Hemmungsmacht
(1) Der einzelne Tatbeitrag als Bezugspunkt negativer Hemmungsmacht
(2) Die gesamte Tatbestandsverwirklichung als Bezugspunkt negativer Hemmungsmacht
(3) Zwischenfazit zum Bezugspunkt negativer Hemmungsmacht
bb) Zwischenfazit zur negativen Hemmungsmacht
cc) Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme
c) Fazit zur Tatbeherrschung aufgrund negativer Hemmungsmacht
3. Fazit zur negativen funktionellen Tatherrschaft
V. Wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen als Abgrenzungskriterium
D. Fazit zur funktionellen Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung
E. Fazit zur Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB
I. Gemeinsamer Tatplan
II. Gemeinsame Tatausführung
Teil 10 Die wesentlichen Ergebnisse
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Die vorliegende Arbeit wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld im Sommersemester 2015 als Dissertation angenommen. Für die Drucklegung erfolgte eine geringfügige Überarbeitung. Rechtsprechung und Literatur sind bis August 2015 berücksichtigt.
Mein besonders herzlicher Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Professor Dr. Andreas Ransiek, der die Arbeit angeregt und durch seine fortwährende Gesprächsbereitschaft in hervorragender Weise betreut hat. Für die Übernahme und die zügige Erstellung des Zweitgutachtens danke ich Herrn Professor Dr. Stephan Barton, dem ich zudem ganz herzlich für die vielen angenehmen und lehrreichen Jahre, die ich während meines Studiums und Referendariats als Mitarbeiter an seinem Lehrstuhl verbringen durfte, danken möchte. Herrn Professor Dr. Michael Lindemann danke ich für seine Bereitschaft, im Prüfungsausschuss den Vorsitz zu übernehmen.
Wesentliche Teile dieser Arbeit sind während meiner ersten Berufsjahre als Rechtsanwalt bei der Herforder Kanzlei LTS Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater entstanden. Ich möchte mich ganz herzlich bei meinen dortigen Kollegen, allen voran Herrn RA/WP/StB Dr. Stefan Hoischen, Herrn RA/StB Christian Hörster und Herrn RA/StB Hans-Achim Ernst bedanken, die mich in besonderer Weise gefördert und mir den notwendigen Freiraum für das Erstellen der Arbeit gegeben haben.
Dank gebührt darüber hinaus Frau Professorin Dr. Sudabeh Kamanabrou und Herrn Professor Dr. Ralf Krack, die das Entstehen der Arbeit immer mit Interesse begleitet und mich in vielerlei Hinsicht – von der Aufnahme in die tägliche Mensarunde bis zu angeregten inhaltlichen Diskussionen – unterstützt haben.
Der Entstehungsprozess einer solchen Arbeit wird naturgemäß von Höhen und Tiefen begleitet. Den Menschen in meiner engsten Umgebung, die sich während der Höhen mit mir gefreut und die mich in Tiefen aufgerichtet haben, widme ich dieses Buch – meiner Familie. Meiner Frau, Dr. Anne Christin Wietfeld, ohne deren ständige Gesprächsbereitschaft, deren steten Rückhalt und deren Eifer, auch jedes kleinste Formatierungsproblem in den Griff zu bekommen, die Arbeit wohl niemals entstanden wäre, meinem Sohn Jonathan, meinen Eltern Norbert und Rita Wietfeld, meiner Schwester Frauke Wietfeld sowie allen Bunten, Empties und Elbaums. Euch allen habe ich mehr zu verdanken, als ich hier ausdrücken kann.
Schließlich danke ich Herrn Professor Dr. Mark Deiters, Herrn Professor Dr. Thomas Rotsch und Herrn Professor Dr. Mark A. Zöller für die Aufnahme meiner Arbeit in ihre Schriftenreihe.
Bielefeld, im August 2015 Malte Wietfeld
Für meine Familie
Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
Inhaltsverzeichnis
A. Einführende Bemerkungen
B. Das Tatherrschaftskriterium nach Roxin als Ausgangspunkt der Überlegungen
A. Einführende Bemerkungen
1
Am 12.12.2012 durchsuchten auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 500 Beamte des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und der Steuerfahndung die Zentrale der Deutschen Bank in Frankfurt. Grund für die Durchsuchung war der dringende Tatverdacht des Umsatzsteuerbetruges in Millionenhöhe im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsrechten. Im Fokus der Ermittlungsbehörden stand unter anderem der zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank. Ins Visier der Ermittlungsbehörden war er geraten, weil die Umsatzsteuererklärung der Deutschen Bank für das Jahr 2009 seine Unterschrift trug. Die Geschäfte, die im Zusammenhang mit den Luftverschmutzungsrechten getätigt wurden, fielen allerdings nicht in seinen Zuständigkeitsbereich und er wäre im Normalfall auch nicht für die Unterschrift der Umsatzsteuerklärung zuständig gewesen. Einzig, weil das eigentlich zuständige Vorstandsmitglied am Tag der Ausfertigung der Umsatzsteuererklärung nicht zugegen war, unterschrieb er an seiner statt.[1]
Mit diesem Beispiel ist zwar noch nichts Wesentliches über das Kernthema dieser Arbeit – die Tatherrschaft im Rahmen von Steuerhinterziehungen – gesagt. Es illustriert aber einen wesentlichen Aspekt des Problems, Täterschaft im modernen Wirtschaftsstrafrecht zu bestimmen: Arbeitsabläufe werden innerhalb von Wirtschaftsunternehmen in zunehmenden Maße dezentralisiert. Das Bild des Unternehmenspatriarchen, der alle Fäden in der Hand hält und über dessen Schreibtisch alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen laufen, gehört zunehmend der Vergangenheit an. Verantwortung wird dagegen immer mehr auf verschiedene Schultern verteilt, wobei jedoch in vielen Fällen – so steht es zu vermuten – der Umstand unbeachtet gelassen wird, dass rechtliche Haftungstatbestände keine Rücksicht auf interne Geschäftsverteilungspläne nehmen.
Die von dem Steuerberater eines mittelständischen Unternehmens erstellte und von dessen Geschäftsführer ungelesen unterschriebene Steuererklärung scheint heute ebenso zum Alltag zu gehören, wie die einleitend erwähnte Umsatzsteuererklärung in Millionenhöhe, die, so hat es den Anschein, „zwischen Tür und Angel“ unterschrieben und damit autorisiert wird. Hierbei scheint jedoch allzu häufig unberücksichtigt gelassen zu werden, dass – bereits dem Rechtsempfinden nach – durch eine eigenhändige Unterschrift nach außen hin eine persönliche Garantie für die unterzeichneten Inhalte übernommen wird. Diese Entwicklung dürfte einem immer schnelllebigeren Wirtschaftsleben geschuldet sein. Das Strafrecht hat indes die Aufgabe, fortwährend mit derartigen Entwicklungen Schritt zu halten. Idealerweise kann es die Strafbarkeit eines Ladendiebes anhand derselben Kriterien bestimmen wie diejenige der Mitglieder eines europaweit tätigen Umsatzsteuerkarussells.
Nicht nur im Bereich der Steuerhinterziehung besteht diesbezüglich heute zwischen Wissenschaft[2] und Rechtsprechung[3] ein weitreichender Konsens, dass es für die Bestimmung von Täterschaft auf die Tatherrschaft oder jedenfalls „den Willen zur Tatherrschaft“ ankommen soll. Der vorliegenden Arbeit liegt die Frage zugrunde, ob das Kriterium der Tatherrschaft tatsächlich dazu geeignet ist, dieses Vertrauen zu rechtfertigen. In der als „Badewannenfall“ berühmt gewordenen Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1940[4] war noch unmittelbar einleuchtend, dass die junge Frau, die das unehelich geborene Kind ihrer Schwester direkt nach der Geburt und ohne eigenes Tatinteresse in der Badewanne ertränkte, aufgrund der vollständig eigenhändigen Tatverwirklichung – und damit vollständig eigenen Herrschaft über den Tatverlauf – nicht lediglich als Teilnehmerin angesehen werden konnte, sondern als Täterin hätte verurteilt werden müssen. Dieser Fall verdeutlicht somit nachdrücklich die Vorzüge der Tatherrschaftslehre, die dem objektiven Tatverlauf einen hohen Stellenwert zubilligt. Im Zuge der oben beschriebenen Dezentralisierung von Arbeitsabläufen in Unternehmen verschwinden derart klare Grenzen zwischen eigenhändiger Tatverwirklichung und originärer Tatverantwortung jedoch in zunehmendem Maße. Wer ist beispielsweise verantwortlich, wenn ein Bote, in Kenntnis der darin enthaltenen unrichtigen Angaben, die Steuererklärung seines Vorgesetzen an das Finanzamt übermittelt?[5] Das Rechtsempfinden wird jedenfalls auch – womöglich aber auch ausschließlich – den Vorgesetzten als Verantwortlichen nennen. Aber hatte er in diesem Fall in irgendeiner Form Herrschaft über das zur Tatbestandsverwirklichung führende Geschehen? Hatte er eine wie auch immer geartete (Tat-)Herrschaft?
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