152
Werden Auslandsgesellschaften gegründet oder werden neue Geschäftsbeziehungen zu bestehenden Auslandsgesellschaften aufgenommen, muss sichergestellt sein, dass die Fallgestaltung von einer sachverständigen Person aus der Konzernsteuerabteilung fachlich gewürdigt wurde, um Risiken im Zusammenhang mit den Missbrauchsklauseln nach § 42 AO, der Funktionsverlagerung und der Hinzurechnungsbesteuerung (insb. Risiken aus Verrechnungspreisen gem. § 1 AStG und Risiken aus passiven Einkünften von Zwischengesellschaften gem. §§ 7 ff. AStG) zu vermeiden.
153
Zu den zentral von der Konzernsteuerabteilung abgewickelten Prozessen gehört auch das Country-by-Country Reporting, das weitestgehend auf Basis der bereits erhobenen Daten aus der steuerlichen Konzernberichterstattung gewonnen wird. Die im Rahmen der zentralen Aufbereitung der für das Country-by-Country Reporting relevanten Informationen werden auch zentral qualitätsgesichert. Dadurch ist sichergestellt, dass die von der Konzernobergesellschaft bei den Finanzbehörden einzureichenden Daten bereits einer systematischen Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität Stand gehalten haben. Diese Aufgabe ist wesentlicher Bestandteil eines zentralen steuerlichen Risiko-Management-Systems.
154
Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG und ggf. in diesem Zusammenhang bestehender Erklärungspflichten, wird die regelmäßige Überwachung der passiven Einkünfte der Konzernunternehmen und damit verbundene Erstellung der AstG-Erklärungen zentral von der Konzernsteuerabteilung durchgeführt.
155
Auch weitere Steuerpflichten ausländischer Konzerngesellschaften in Deutschland (wie z.B. die Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG bei Ausschüttung von Dividenden eines ausländischen Konzernunternehmens an einen deutschen Gesellschafter oder auch die Begründung der Steuerpflicht ausländischer Konzerngesellschaften bei inländischer Geschäftsführung) sind organisatorisch zentral bei der Konzernsteuerabteilung verankert, was in der Aufbauorganisation flächendeckend sicherstellen soll, dass die notwendigen steuerlichen Verpflichtungen von Auslandsgesellschaften in Deutschland erfüllt sind. Dies wird für den Bereich der Regelungen des § 27 Abs. 8 KStG in der Praxis insbesondere durch eine aktive Auswertung der aus dem Ausland nach Deutschland gezahlten Dividenden erfüllt. Für den Fall der inländischen Geschäftsführung ausländischer Gesellschaften, gibt es eine zentrale Vorgabe an alle Konzerngesellschaften, die auf steuerliche Problemkonstellationen hinweisen soll und das erforderliche „Know-how“ sicherstellen soll. Daneben ist die Bestellung neuer Geschäftsführer zwingend mit einer Person der Konzernsteuerabteilung abzustimmen, um zu prüfen, ob Tatbestände der Besteuerung der Auslandsgesellschaft im Inland oder auch persönliche Steuerpflichten der Geschäftsführer erfüllt sein können.
156
Im Rahmen der praktischen Umsetzung und Implementierung von Prozessen zur Erhebung ausländischer Sachverhalte gehören die Abläufe zu Verrechnungspreisen und dem Country-by-Country Reporting erfahrungsgemäß zu den komplexeren Themenfeldern. Daher wird im weiteren Verlauf insbesondere der Fokus auf diesen Teilbereich der Auslandssachverhalte gelegt.
dd) Ausgestaltung der Steuerprozesse im Bezug auf Verrechnungspreise und Beziehungen zu nahestehenden Personen sowie Country-by-Country Reporting
157
Die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation ist die unerlässliche Grundlage, um sich bei Vorliegen grenzüberschreitender Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Konzernunternehmen vor einer steuerlichen Korrektur der tatsächlich vereinbarten Verrechnungspreise zu schützen. Kann eine Verrechnungspreisdokumentation nicht vorgelegt werden ist mit einer Strafschätzung sowie mit Zuschlägen und Verspätungszinsen zu rechnen. In Deutschland sind die einschlägigen Rechtsnormen im § 162 Abs. 2 und 3 AO geregelt. Die gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation basieren weltweit auf den definierten Dokumentationsprinzipien und -vorgaben des Aktionspunkt 13 der BEPS-Initiative der OECD[42] und finden sich in Deutschland im überarbeiteten § 90 Abs. 3 AO sowie im § 138a AO wieder. Kernelement des Dokumentationskonzepts des Aktionspunkt 13 der OECD ist der dreistufige Aufbau der Verrechnungspreisdokumentation bestehend aus einem Masterfile (gem. § 90 Abs. 3 S. 3 AO), einem Localfile (gem. § 90 Abs. 3 S. 2 AO) sowie einem Country-by-Country Reporting (sog. länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen gem. des neu eingeführten § 138a AO).
158
Zur Erfüllung der steuerlichen Compliance mit diesen neuen Regelungen ist neben der reinen Dokumentationsaufgabe in einem ersten Schritt sicherzustellen, dass bei einschlägigen Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen die Verrechnungspreise vereinbart wurden, die materiell dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, d.h. die auch ein fremder Dritter für diese Transaktion bezahlt hätte. In der praktischen Ausgestaltung lässt sich die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise anhand konkret feststellbarer Fremdvergleichswerte und dem hypothetischen Fremdvergleich nachweisen. Als gängige Standardmethoden werden in der Praxis regelmäßig insbesondere die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode verwendet.
159
Im Rahmen der praktischen Umsetzung eines konzernweiten Prozesses zur Überwachung und Dokumentation der Verrechnungspreise und Auslandsaktivitäten steht im Vordergrund, wie der gesamte Zielprozess organisiert sein muss, welches Know-How und welche Schnittstellen einzubeziehen sind und welche IT-Systeme genutzt werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass die OECD und die Gesetzgeber multinationale Konzerne stets als organisatorische Einheit ansehen, was in einer zentralen Datenanalyse und –bereitstellung mündet. Der Zielprozess der Verrechnungspreisdokumentation ist daher zwingend so anzulegen, dass die Konzernsteuerabteilung in die Lage versetzt wird, eine zentrale Steuerung und Überwachung des Prozesses sicherzustellen. Gleiches gilt für die Daten des Country-by-Country Reporting. Hier liegt das Hauptaugenmerk auf einer weitestgehenden Automatisierung der Datenerhebung und „Verwertung“ der in der Konzernberichterstattung bereits von den Konzerngesellschaften gemeldeten Daten.
160
Bei komplexen dezentral organisierten Konzernen mit einer Vielzahl an Ländern, unterschiedlichen Geschäftsbereichen und diversifizierten Geschäftsmodellen darf die Dokumentation nicht einzig auf der Ebene des Konzerns verbleiben, da für die zutreffende Darstellung der Sachverhalte, der verwendeten Verrechnungspreise und der zugrundeliegenden Fremdvergleichsdaten regelmäßig das operativ notwendige Wissen in den Organisationseinheiten selbst liegt. Diese Informationen sind in der Regel für die vollständige und zutreffende Erstellung der Localfiles notwendig. Vielmehr hat die Implementierung eines konzernweiten Dokumentationsprozesses jeweils Vertreter der einzelnen Geschäftsbereiche und Gesellschaften einzubeziehen, wobei eine Gewichtung anhand der konkret erfolgten Transaktionen im Berichtszeitraum (z.B. anhand einer Übersicht der vorliegenden konzerninternen Lieferungen und Leistungen) sinnvoll ist, um die Komplexität der Dokumentationsaufgabe zu reduzieren und lediglich die Konzerngesellschaften zu involvieren, die über dokumentationspflichtige Auslandstransaktionen verfügen.
161
Zur einheitlichen Umsetzung der Verrechnungspreisdokumentationen empfiehlt sich in der Praxis auch die zentrale Vorgabe von Dokumentationstemplates für den Masterfile und den Localfile, welche von allen betroffenen Konzerngesellschaften zwingend anzuwenden ist und der Sicherstellung von Qualitätsstandards dient.
Читать дальше