c) Ablauforganisation am Beispiel grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen
aa) Grenzüberschreitende Beziehungen – Spannungsfeld in einem internationalen Konzern
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Steuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug sowie grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen rufen stets ein besonderes Augenmerk der Finanzverwaltungen hervor, da sich die ausländischen Teile des Sachverhalts dem Zugriff und der Überprüfbarkeit der Behörden entziehen.
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Der Gesetzgeber hat die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden in Bezug auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen bereits vor Jahren sehr weitgehend durch erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen selbst gelöst. Der deutsche Gesetzgeber hat dies im allgemeinen Grundsatz des § 90 Abs. 2 S. 1 AO implementiert, wonach der Steuerpflichtige bei ausländischen Sachverhalten eine Verpflichtung besitzt, „den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen“. Die Finanzbehörde bleibt demnach weiterhin subjektiv beweispflichtig für alle steuererhöhenden und steuerbegründenden Tatsachen. Schafft der Steuerpflichtige jedoch nicht, seinen Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts nachzukommen, ist die Finanzbehörde ermächtigt, ggf. ein Sachverhaltsverständnis für die Besteuerung zugrunde zu legen, das sich an der für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Auslegung orientiert.
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Zum Anderen werden grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen durch die bestehenden internationalen Besteuerungsunterschiede der Länder von den Finanzbehörden in besonderem Maße beobachtet. So sind in diesem Zusammenhang einige gesetzgeberische Initiativen auf internationaler Ebene entstanden, die verhindern sollen, dass international tätige Steuerpflichtige Steuersubstrat und die damit in Verbindung stehenden Gewinne aus den jeweiligen Ländern auf Konzerngesellschaften im niedrig besteuerten Ausland verlagern. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Transparenz- und Gegenmaßnahmen der OECD werden derzeit in den OECD-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt. Hierzu zählen beispielsweise die Dokumentation der konzernweiten internationalen Geschäftsbeziehungen, Wertschöpfungsketten und Verrechnungen zwischen Konzerngesellschaften gem. des sog. BEPS-Action 13 oder das Country-by-Country Reporting oder aber die internationale Verbreitung der Regelungen zur Zinsschranke, zur Hinzurechnungsbesteuerung und zu Betriebsstätten.
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Tax Compliance im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen bedeutet daher vorrangig, eine Organisation zu schaffen, um die besonderen Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten konzernweit einzuhalten[41] und um die besonderen Regelungen für die Besteuerung internationaler Sachverhalte gem. der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen
bb) Organisation des Gesamtprozesses zur Betreuung grenzüberschreitender Sachverhalte und Beziehungen
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Das Spannungsfeld bei der Einrichtung einer funktionierenden Tax Compliance-Organisation für grenzüberschreitende Beziehungen und ausländische Sachverhalte ist in einem international tätigen Konzern sehr groß. In der Praxis ist bei international tätigen Konzernen regelmäßig eine Vielzahl ausländischer und grenzüberschreitender Transaktionen vorzufinden. Um als Steuerpflichtiger in einem Konzernverbund den erforderlichen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten nachzukommen, liegt der Fokus auf der Vorgabe von Melde- und Informationspflichten der Konzerngesellschaften an die zentrale Konzernsteuerabteilung unter Beachtung einer größtmöglichen Nutzung bereits über das Konzernberichtswesen erhobener Daten. Damit die Datenerhebung und –auswertung zu ausländischen Sachverhalten den bestmöglichen Nutzen und die geringstmögliche Zusatzbelastung bei den Konzerngesellschaften bzw. betroffenen Konzernabteilungen hervorruft, müssen im Vorfeld zuerst die Bereiche definiert werden, die in einem Konzern regelmäßig zu steuerlichen Risiken aus Auslandstransaktionen führen.
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Dazu gehören u.a.:
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Verrechnungspreise und Beziehungen zu nahestehenden Personen gem. § 90 Abs. 3 AO i.V.m. § 1 AStG, |
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Country-by-Country Reporting gem. § 138a AO, |
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Anerkennung von Auslandsgesellschaften und Anzeigepflichten bei Erwerb und Gründung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gem. § 138 AO, |
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Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO, |
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Hinzurechnungstatbestände nach dem AStG (insb. §§ 7 ff. AStG), |
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Nichtanerkennung von Betriebsausgaben, |
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Steuerpflichten ausländischer Konzerngesellschaften im Inland, |
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Betriebsstättenbesteuerung, |
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Funktionsverlagerung. |
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Je weiter die aufgeführten Risiken identifiziert und in ein stringentes steuerliches Internes Kontrollsystem mit klaren Verantwortlichkeiten und Prozessen eingebettet sind, umso höher ist der „Reifegrad“ der Konzernsteuerfunktion. Der Reifegrad drückt dabei aus, wie sicher formalisiert gewährleistet ist, dass vorhandene Informationen über steuerlich relevante Informationen und Risiken erhoben, kommuniziert und ausgewertet werden. Dabei ist auch die Anzahl der in der Datenerhebung und -auswertung involvierten abteilungsübergreifenden Schnittstellen zu beachten. Dabei gilt insbesondere in grenzüberschreitend und divisional organisierten Konzernen, dass je mehr abteilungs- und länderübergreifende Schnittstellen es gibt, umso schwieriger ist es, einen hohen Reifegrad zu erreichen. Dies liegt insbesondere an dem möglichen Bestehen unterschiedlicher Ziele der involvierten Fachabteilungen und Organisationseinheiten, wie z.B. Verankerung der steuerlichen Compliance-Pflichten als Teil der lokalen steuerlichen Verantwortung der ausländischen Gesellschaftsorgane vs. zwingend im Land der Muttergesellschaft des Konzerns (Inland) erforderliche steuerliche Informationen, die zu einer vollständigen Erfüllung der im Inland bestehenden Melde- und Dokumentationspflichten an die Konzernsteuerabteilung zu melden sind. Wenngleich sich die Ziele nicht zwingend gegenseitig ausschließen, können Zielkonflikte entstehen, wenn die Art und der Zeitpunkt der Informationsbereitstellung im Konzern nicht klar geregelt sind. Der Reifegrad wird durch die „Verwertung“ bereits für Zwecke anderer Steuerprozesse erhobener Daten und Informationen sowie durch den Einsatz von IT-Systemen positiv beeinflusst.
cc) Organisatorische Sicherungsmaßnahmen und zentrale Vorgaben
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Vor dem Hintergrund der Vielzahl der zu beachtenden konkreten Konzernsachverhalte, die für die Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten des Steuerpflichtigen in Deutschland Relevanz entfalten, wird die Konzernsteuerabteilung gem. der Konzernsteuerrichtlinie in die zuvor genannten Themenfelder von den Konzerngesellschaften und Fachabteilungen eingebunden.
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Neben der Frage der Melde- und Informationspflichten sind auch zentrale organisatorische Vorgaben und Arbeitsanweisungen entscheidend für eine erfolgreiche aktive Steuerung, Überwachung und Aufbereitung der Informationen zu Auslandssachverhalten. Problematische steuerliche Konstellationen können bereits gestalterisch vermieden werden, wenn eine Problemkonstellation überhaupt erkannt wird und das steuerliche „Know-how“ vorhanden ist.
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So erstellt beispielsweise der Bereich Tax International, als Teil der Konzernsteuerabteilung, eine konzernweit gültige Verrechnungspreisrichtlinie und gibt damit eine einheitliche und konsistente Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für grenzüberschreitenden Konzerntransaktionen sowie methodische Vorgaben zu den gängigen Preisbestimmungsmodellen vor. Daneben werden zentral die anzuwendenden Dokumentationsformate für die Erstellung der Verrechnungspreisberichte vorgegeben.
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