Markus Brinkmann - Tax Compliance

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Das Handbuch behandelt die steuerlichen Verfahrensabläufe, Fragestellungen und Probleme mit In- und/oder Auslandsbezug umfassend und abschließend. So können Mitarbeiter in Unternehmen und ihre externen Berater in den steuerlich, regulatorisch und strafrechtlich haftungsrelevanten Bereichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe und Mitarbeiter präventiv vermeiden oder bestehende Risikolagen erkennen und beseitigen. In einem Allgemeinen Teil wird der Zusammenhang von Tax Compliance und allgemeinen Compliance-Maßnahmen, der Compliance-Organisation und dem Compliance Management System schlüssig aufbereitet. Im folgenden Besonderen Teil werden die besonders risikobehafteten steuerlichen Themengebiete aus sich heraus verständlich knapp dargestellt und die Ausführungen zur Compliance in spezifischer Weise angeschlossen. Themen sind z.B. Verrechnungspreise, Umsatzsteuerkarusselle, Tax Due Diligence, Geldwäsche, etc. Im dritten Teil wird ein Überblick über wesentliche Tax Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (USA, GB, F, I, CH, A) gegeben, teilweise in englischer Sprache.

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4. Äußere Faktoren mit Auswirkung auf den Fallabschluss

306

Eine nicht zu unterschätzende Auswirkung auf den Abschluss von (meist größeren) Steuerstrafverfahrens können verschiedene Faktoren haben, die mit dem eigentlichen Vergehen nichts zu tun haben. Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hat vor allem das öffentliche Interessean dem Verfahren, das durch die allgemein gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber Steuerstrafverfahren immer häufiger zu beobachten ist. Damit geht regelmäßig eine große Presse Resonanzeinher. Die Medien suchen gute Stories und schrecken auch vor bedenklichen Methoden nicht zurück, um an Material zu kommen. Das geht hin bis zur Bestechung von Amtsträgern (oder zu mindestens dem ergebnislosen Versuch dazu) um den Termin von Durchsuchung oder Verhaftung zu erfahren bzw. Bilder aus der Zelle eines inhaftierten Steuerhinterziehers zu bekommen. Je größer die Prominenz des Beschuldigten, desto eher muss mit solchen Abläufen gerechnet werden, die für den Beschuldigten fast schon eine soziale Hinrichtung bedeuten können.

307

Es werden dadurch aber auch die Spielräume für einen Verfahrensabschluss geringer, weil alle Arten von Absprachen über Verfahrenseinstellungen außerhalb des Hauptverfahrens und Verständigungen vor und in der Hauptverhandlung, die bei einem nicht prominenten Fall problemlos durchgeführt werden könnten, im Prominentenfall in den Geruch der Kungelei und Mauschelei geraten und deshalb von der Justiz nicht mehr genutzt werden zur Abkürzung des Verfahrens. Der prominente Steuerhinterzieher gelangt nicht in den Genuss eines Prominentenbonus, sondern muss einen regelrechten Prominentenmalus erdulden.

308

Die Pressearbeit, die gelegentlich auch von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in diesen Fällen „veranstaltet“ wird, trägt ein Übriges dazu bei. Justizangehörige übersehen dabei gerne, dass auch sie Amtsträger i.S.d. § 30 Abs. 1 AO sind, die geschützte Verhältnisse eines anderen in einem Strafverfahren erfahren haben und diese nur verbreiten dürfen, wenn ihnen eine Offenbarungsbefugnis zusteht. Das Steuergeheimnis des § 30 AO gilt selbstverständlich auch im Strafverfahren und es gilt nicht nur für Finanzbeamte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt keine brauchbare Offenbarungsbefugnis dar. Auch andere Offenbarungsbefugnisse sind nicht ersichtlich, so dass sich schon so mancher Staatsanwalt und mancher Pressesprecher eines Gerichts wegen Verstoßes gegen das Steuergeheimnis nach § 355 StGB strafbar gemacht hat. Folgen zeigt dies aber gewöhnlich nicht, denn welcher Staatsanwalt ermittelt schon wegen eines so „exotischen“ Delikts gegen einen Kollegen. Zwar kann der Geschädigte (der Beschuldigte) durch einen Strafantrag Ermittlungen in Gang setzen. Dies wird jedoch meist kontraproduktiv sein, weil dann der Fall umso länger in der Öffentlichkeit bleibt. Der Pressearbeit von Staatsanwaltschaft und Gerichten sollte besser eine eigene Pressearbeit entgegen gesetzt werden. Hierzu hat sich in den letzten Jahren ein spezieller Zweig der Rechtsberatung entwickelt, dessen Dienste in Verfahren gegen Prominente wertvoll sein können.

Abb.:

Übersicht TIEA

Bild vergrößern Anmerkungen 1 Da schon die Frage was Gerechtigkeit - фото 12

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Anmerkungen

[1]

Da schon die Frage, was Gerechtigkeit ist, auf vielfältige Weise beantwortet werden kann, möge an dieser Stelle die Aussage ausreichen, dass die Steuerfahndung wesentlich dazu beitragen kann, den Anschein von Steuergerechtigkeit zu erzeugen, den dieser Anschein vermag regelmäßig den gleichen Zweck zu erfüllen wie das utopische Ziel der Steuergerechtigkeit selbst.

[2]

Vgl. § 3 BpO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15.3.2000, BStBl I 2000, 368), zuletzt geändert am 20.7.2011, BStBl 2011 I, 710 und dazu BMF BStBl I 2015, 504 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2016.

[3]

Klein/ Rüskens § 193 Rn. 15.

[4]

Vgl. BMF 10.11.2015 – IV B 6 – S 1301/11/10002.

[5]

Klein /Rüskens § 193 Rn. 48.

[6]

BFH BStBl II 1990, 86; BStBl II 1982, 208.

[7]

Keine nur theoretische Bedeutung hat das Zwangsgeldverfahren bei Nichtabgabe von Steuererklärungen, das jedoch zunehmend durch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO abgelöst wird.

[8]

Klein/ Rätke § 146 Rn. 65 f.

[9]

BFH 24.6.2009 – VIII R 80/06.

[10]

BMF BStBl I 2014, 1450.

[11]

„DAVOS“: Datenzugriff auf vorgelagerte Systeme

[12]

BFH BStBl II 2015, 519.

[13]

BFH/NV 2016, 171.

[14]

Vgl. Herrmann in „Tagungsband der 39. Jahrestagung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft 2014 in Bremen, S. 249 ff.

[15]

AStBV 2014 in BMF vom 1.11.2013, BStBl I 2013, 1394.

[16]

BGH wistra 1994, 194.

[17]

Theoretisch könnte es noch Fälle nach dem Eigenheimzulagegesetz geben, wenn der Bauantrag oder der Herstellungsbeginn vor dem 1.1.2006 lagen und das erste Förderjahr (Fertigstellung oder Bezug) erst 2008 oder später war, da der Förderzeitraum nach § 3 EigZulG insgesamt 8 Jahre betragen hat.

[18]

BGH PStR 2005, 204.

[19]

BFH BStBl II 1989, 462.

[20]

Das mag im Bereich der Umsatzsteuer anders sein, wobei auch dieser Bereich seine Schwierigkeiten hat mit der Bewertung der Risiken und viel zu viele Risikomeldungen produziert, die angesichts ihrer Masse manuell kaum weiterverarbeitet werden können.

[21]

„Amtliche Richtsatzsammlung für 2016“ im BMF 8.6.2017, BStBl I 2017, 801.

[22]

§ 4a BpO eingefügt durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Erstmals für Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 1.1.2012 angeordnet werden

[23]

BFH BStBl II 1988, 857.

[24]

Eine Ausnahme ist die systematische Steueraufsicht auf Grundlage von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, die von besonderen Einheiten der Steuerfahndung neben der steuerstrafrechtlichen Aufgabe betrieben wird. Richtungsweisend ist hier die Task Force in Oldenburg.

[25]

Verhältnis für Rheinland-Pfalz, aber in den meisten anderen Bundesländern ist das Verhältnis ähnlich.

[26]

Nach Nr. 28 AstBV ist das dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird Auskünfte zu erteilen. Die Mitteilung erfolgt zusammen mit seiner Belehrung, Nr. 28 Abs. 3 AStBV.

[27]

BFH/NV 2010, 1 ff.

[28]

Seit 1919 als § 22 der Reichsabgabenordnung (RAO), Vorläuferin des jetzigen § 30 AO.

[29]

Siehe unten Rn. 94 ff.

[30]

Z.B. für die Einkommensteuer nach § 56 EStDV, für die Körperschaftsteuer § 31 KStG.

[31]

Siehe oben Rn. 20 ff.zu DAVOS.

[32]

BMF BStBl I 2014, 1450.

[33]

BFH BStBl II 2015, 519 – Apothekenurteil.

[34]

BFH/NV 2015, 1455; so auch Tz. 169 der GoBD.

[35]

CLO: Central Liason Office, nach der EU – ZusammenarbeitsVO von jedem Mitgliedsstaat einzurichten.

[36]

LG Saarbrücken DStR 2013, 1204.

[37]

EU-Amtshilfegesetz vom 26.6.2013, BGBl 2013 I, 1809, anwendbar ab 1.1.2014.

[38]

BMF 25.5.2012, Tz. 5.2.4., BStBl I 2012, 599 (Amtshilfe Merkblatt).

[39]

BMF 25.5.2012, Tz. 5.2.4.

[40]

BMF 25.5.2012, Tz. 5.2.3.

[41]

BMF 25.5.2012, Tz. 7, BStBl I 2012, 599 (Amtshilfe Merkblatt).

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