Markus Brinkmann - Tax Compliance

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Das Handbuch behandelt die steuerlichen Verfahrensabläufe, Fragestellungen und Probleme mit In- und/oder Auslandsbezug umfassend und abschließend. So können Mitarbeiter in Unternehmen und ihre externen Berater in den steuerlich, regulatorisch und strafrechtlich haftungsrelevanten Bereichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe und Mitarbeiter präventiv vermeiden oder bestehende Risikolagen erkennen und beseitigen. In einem Allgemeinen Teil wird der Zusammenhang von Tax Compliance und allgemeinen Compliance-Maßnahmen, der Compliance-Organisation und dem Compliance Management System schlüssig aufbereitet. Im folgenden Besonderen Teil werden die besonders risikobehafteten steuerlichen Themengebiete aus sich heraus verständlich knapp dargestellt und die Ausführungen zur Compliance in spezifischer Weise angeschlossen. Themen sind z.B. Verrechnungspreise, Umsatzsteuerkarusselle, Tax Due Diligence, Geldwäsche, etc. Im dritten Teil wird ein Überblick über wesentliche Tax Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (USA, GB, F, I, CH, A) gegeben, teilweise in englischer Sprache.

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Strafrechtlichsollen aber sowohl Mehrsteuern wie Mehrsozialabgaben bei der Gewinnermittlung für das jeweilige Jahr ihrer Entstehung anzusetzen sein, weil sich der Vorsatz des Täters nur auf den durch diese Abzüge geminderten Gewinn erstreckt.

283

f) Das Kompensationsverbot(§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) kann aber umgekehrt strafrechtlich zu einem höheren maßgeblichen Gewinn führen als er für Zwecke der Steuer anzusetzen ist. Bestimmte Umstände, die nicht mit der Steuerhinterziehung in Zusammenhang stehen, können zwar die Steuer mindern, dürfen aber für die Schadensberechnung im Strafrecht nicht beachtet werden. Der strafrechtlich anzusetzende Steuerschaden kann daher höher sein als der steuerliche festzusetzende Betrag.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige macht bisher nicht geltend gemachte Vorsteuern in derselben Höhe geltend in der er seine Umsatzsteuer hinterzogen hat. Hängt die Vorsteuer nicht mit den verkürzten Umsätzen zusammen, ist das Kompensationsverbotanzuwenden.

Hängt die Vorsteuer dagegen unmittelbar mit den verkürzten Umsätzen zusammen (Anschaffung genau der Wirtschaftsgüter, bei deren Verkauf die verkürzte Umsatzsteuer entstanden ist), wendet die Verwaltung das Kompensationsverbot nicht an. Anders der BGH, der die Vorteile nicht kompensiert, aber das Problem über den Vorsatz löst.

Wenn nach der Verkürzung der Steuer durch einen zu niedrig erklärten Gewinn ein Verlustfeststellungsbescheid ergeht, der die Steuer auf Null drückt, ist strafrechtlich wiederum das Kompensationsverbotanzuwenden mit der Folge, dass strafrechtlich die hinterzogene Steuer ohne Berücksichtigung des Verlustes anzusetzen ist.

g) Im Einzelfall können noch weitere Änderungen notwendig sein, je nach richterlicher Überzeugungsbildung.

cc) Verjährung

284

Steuerliche und strafrechtliche Verjährungfolgen grundsätzlich unterschiedlichen Regeln sowohl bei Fristbeginn wie bei Fristdauer und Fristende. Verschiedene gesetzgeberische Versuche zur Herstellung eines Gleichklangs der Fristen mussten daher scheitern (vgl. nur die letzte Änderung des § 371 Abs. 1 AO, die Vereinfachung wollte und Konfusion geschaffen hat). Der Fristberechnung ist daher in jedem Verfahren entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen, um Verfahrensfehler zu vermeiden.

285

Dies gilt auch für den Ansatz der längeren zehnjährigen Verjährung nach § 376 AO in den Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Die dort angewandte Regelbeispielstechnik erlaubt nur in den seltensten Fällen eine sichere Prognose, ob eine konkrete Steuerstraftat als besonders schwere Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO zu subsumieren ist mit der Folge der Verjährungsverlängerung. Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang auch der Effekt einer Zusammenballung von Mehrsteuern, durch welche die Schwelle des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO überschritten wird, die der BGH bei 50 000 EUR pro Tat annimmt.[116]

Beispiel:

Durch unzutreffende Anmeldung werden jeden Monat 10 000 EUR Umsatzsteuer verkürzt. Die Grenze ist jeweils nicht überschritten. Wenn auch die Jahreserklärung dieselben falschen Zahlen aufweist, kann diesbezüglich eine besonders schwere Tat nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO vorliegen, weil die Grenze mit 120 000 EUR überschritten ist.

dd) Einsicht in den strafrechtlichen Bericht

286

Der strafrechtliche Abschlussbericht wird zunächst nur intern der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft übersandt. Eine Kopie für den Beschuldigten ist nicht vorgesehen, kann aber im späteren Verfahren im Wege der Akteneinsicht erlangt werden. Auch einem vorherigen Antrag auf Übersendung des strafrechtlichen Berichts wird gelegentlich (ohne Rechtsanspruch) entsprochen.

d) Taktik beim Verfahrensabschluss

287

Das Steuerstrafverfahren kann durch Kooperation mit der Ermittlungsbehördein viel größerem Umfang positiv beeinflusst werden als dies bei anderen Strafverfahren der Fall ist. Eine wichtige Rolle spielt der Faktor Zeit: Wenn sich die Ermittlungsbehörde zeitraubende weitere Ermittlungen ersparen kann, ist sie häufig auch bereit, bei der Höhe des Steuerschadens Abstriche zu machen. Das kann ausgelotet werden durch frühzeitige Kontakte im persönlichen Gespräch.

288

Dabei kommt es entscheidend auf den Eindruck an, den die Beteiligten voneinander gewinnen. Überheblichkeit ist von beiden Seiten schädlich. Sowohl die Ermittlungsbehörde kann sich verrennen in ihrer Einschätzung der Gewichtigkeit des Falles (etwa viel zu hohe Einschätzung des steuerlichen Schadens) wie auch der Verteidiger kann falsch liegen („Verdächtigung Unschuldiger“). Möglicherweise muss man sich an dieser Stelle wieder trennen und eine Zeitlang die weiteren Ermittlungen abwarten. Meistens schaffen diese in der einen oder anderen Richtung eine gewisse Klarheit, so dass nach einiger Zeit ein weiterer Verständigungsversuch sinnvoll sein kann. Letztlich hängt dies jedoch immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Was jedoch auf jeden Fall versucht werden sollte, ist der gleichzeitige oder zumindest koordinierte Abschluss von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren. Es sollten Veranlagungsstelle und Bußgeld- und Strafsachenstelle an einen Tisch geholt werden und alle Bereiche gemeinsam angeschlossen werden. Steuerlich ist hierbei die tatsächliche Verständigung das Mittel der Wahl, deren Abschluss jedoch strafrechtlich nicht als Geständnis zu werten ist. Das deutlich zu machen ist der Einstieg in die gleichzeitige strafrechtliche Erledigung des Verfahrens, bei der das ehrgeizige Ziel eines Verfahrenseinstellung ohne jede Sanktion (§§ 170 Abs. 2, 153 StPO) oder gar Freispruch nur selten erreicht werden wird. Realistischer wird als erstes Ziel eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage nach § 153a StPO angestrebt werden können. Hierbei ist jedoch bundesweit eine erhebliche Spannbreite festzustellen, bis zu welchen Hinterziehungsbeträgen einer Einstellung (noch) zugestimmt wird.

289

Ist der Vorwurf schwerwiegender, ist der Fall an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Es sollte aber meist gelingen, auch mit dem Staatsanwalt in Kontakt und zu einer Übereinkunft zu gelangen, zumindest in den häufigen Fällen von kleineren Steuerhinterziehungen.

2. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

290

In ihren Verfahren hat die BuStra die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft, § 399 Abs. 1 AO. Das ist die überwiegende Anzahl der Fälle, die von den BuStra–Stellen bearbeitet werden. Die Steuerfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft arbeiten in diesen Verfahren der BuStra als „Finanz–Staatsanwaltschaft“ zu. Der Justiz–Staatsanwalt hat abweichend von § 152 Abs. 1 GVG hier kein Weisungsrecht gegenüber den Steuerfahndungsbeamten.[117]

291

Gleichwohl ist die eigenständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde nach Auffassung des BGH nicht völlig uneingeschränkt. Nach der Rollenverteilung in § 386 Abs. 4 AO soll die Staatsanwaltschaft auch in diesen Fällen insoweit „Herrin des Verfahrens“ sein, als sie – etwa bei Kontroversen über die Führung der Ermittlungen – jederzeit nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO das Verfahren an sich ziehen kann, um ihre Vorstellungen durchzusetzen. Der BGH entnimmt dies in entsprechender Anwendung der in §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO bestimmten Einschreitens- und Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft bei Straftaten, die nach § 385 Abs. 1 AO auch bei Steuerstraftaten weiterhin gilt.[118]

292

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