Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR› V. Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

V. Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

1. Allgemeine Grundsätze

481

Die Konvention geht davon aus, dass eine vollständige Wiedergutmachung des festgestellten Konventionsverstoßes ( restitutio in integrum ) häufig nicht (mehr) möglich ist. Gestattet das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung oder ist eine restitutio in integrum zwar möglich, vom Staat aber bisher nicht in die Wege geleitet worden, so kann der EGMR dem Bf. eine angemessene Entschädigungals Ausgleich für erlittene materielle und immaterielle Schäden zusprechen (Art. 41 EMRK)[40], die vom verurteilten Vertragsstaat zu leisten ist.[41] Bei Individualbeschwerden erkennt der Gerichtshof regelmäßig – aber nicht automatisch – auf eine Entschädigung, auch dann, wenn der Bf. auf nationaler Ebene eine Entschädigung verlangen könnte (eine Wiedergutmachung nach nationalem Recht also möglich ist), ihm deren Durchsetzung aber nicht zumutbar ist (Dauer; zweifelhafte Erfolgsaussicht).

482

Die Entschädigung i.S.v. Art. 41 EMRK umfasst

den materiellen Schaden( pecuniary damage )
den immateriellen Schaden( non-pecuniary damage )
den Ersatz der Kosten und Auslagenfür die Rechtsverfolgung vor den nationalen Gerichten und vor dem EGMR , insbesondere die Gebühren für Rechtsanwälte ( costs and expenses ).

483

Zu den Einzelheiten siehe Practice Direction – Just Satisfaction Claims(PD-JS; Stand: 14.11.2016). Voraussetzung für alle Posten ist, dass eine Entschädigung vom Verletzten rechtzeitig, also innerhalb der Frist für Ausführungen zur Begründetheit, geltend gemachtund ordnungsgemäßbelegt wird ( Rule 60, §§ 16 ff. PD-JS, siehe auch schon Rn. 287).

484

Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie regelmäßig in demselben Urteilüber die zu gewährende Entschädigung. Ist die Frage der Entschädigung noch nicht spruchreif, so erfolgt ein separates Urteil über diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt( Rule 75 Abs. 1).[42] Die Parteien werden in der Regel aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gerichtshof gesetzten Frist (meist sechs Monate ab Eintritt der Endgültigkeit des Urteils; Art. 44 Abs. 2 EMRK) schriftlich zur Frage der Entschädigung zu äußern.

485

Um das Verfahren zu verkürzen, sollten die Parteien im Anschluss an ein Urteil, das sich auf die Feststellung eines Konventionsverstoßes beschränkt, den Versuch unternehmen, eine gütliche Einigungüber die Frage der Entschädigung zu erzielen.[43] Gerade die als Teil der Kosten und Auslagen zu berücksichtigenden Anwaltsgebühren sind hier in einem weitaus höheren Maße verhandelbar als die Summen, die der Gerichtshof im streitigen Verfahren zuspricht. Kommt es zu einer solchen gütlichen Einigung, streicht der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register ( Rule 75 Abs. 4), andernfalls ergeht ein zweites Urteil über die Frage der Entschädigung (siehe schon Rn. 380).

486

In dem Urteil, in dem der EGMR die vom Vertragsstaat zu zahlende Entschädigung festsetzt, bestimmt er üblicherweise eine Frist(in der Regel drei Monate; § 25 PD-JS), innerhalb derer die Entschädigung zu zahlen ist. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem das Urteil endgültig ( final ) i.S.v. Art. 44 Abs. 2 EMRK wird.

487

Der Gerichtshof ist grundsätzlich auf die Festsetzung einer kompensatorischen Entschädigung in Form von Geldbeschränkt ( monetary award ); ausnahmsweise (s.o. Rn. 469) kann eine spezielle Form der Naturalrestitution(z.B. Rückgabe einer beschlagnahmten Sache) oder eine sonstige Form der Beendigung des Konventionsverstoßes angeordnet werden ( consequential order , § 23 PD-JS). Sollen dem betroffenen Vertragsstaat die Mittel zur Umsetzung des Urteils mit auf den Weg gegeben werden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag schon in der Beschwerdeschrift zu formulieren. Anspruch auf den Ausspruch einer solchen consequential order hat der Bf. allerdings nicht.

488

Die Zahlungeiner Entschädigungssumme (einschließlich der zu erstattenden Kosten) erfolgt an den Bf.Der Verteidiger kann seine Gebühren daher grundsätzlich nur gegenüber seinem Mandanten (d.h. weder gegenüber dem EGMR noch gegenüber dem Vertragsstaat) geltend machen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich (vgl. § 22 PD-JS; Rn. 409). Der EGMR berücksichtigt dies regelmäßig und verpflichtet ggf. den belangten Staat zur Zahlung an den Rechtsvertreter.[44]

489

Ein als Entschädigung an den Bf. zu zahlender Geldbetragwird vom Gerichtshof in EUROfestgesetzt, unabhängig davon, in welcher Währung der Bf. seine Schäden beziffert hat (§ 24 PD-JS). Gehört der betroffene Vertragsstaat nicht der Europäischen Währungsunion an, muss die Entschädigungssumme anschließend in die entsprechende Landeswährungumgerechnet werden. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs am Tag der Zahlung ( exchange rate applicable on the date of payment ; § 24 PD-JS).

490

Etwaige vom Bf. auf die Entschädigungssumme zu entrichtende Steuernsind auf den vom EGMR festgesetzten Betrag aufzuschlagen ( plus any tax that may be chargeable ).

491

Werden einzelne vom Bf. geltend gemachte Schadenspositionen vom Gerichtshof nicht als erstattungsfähig anerkannt, so führt dies weder zu einem „Teilunterliegen“noch löst dieser Umstand eine Kostenlast bzw. Erstattungspflicht auf Seiten des Bf. aus.

492

Umgekehrt können geltend gemachte Schäden oder Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig sein, obwohl der Gerichtshof nicht alle vom Bf. behaupteten Konventionsverstöße festgestellt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Kosten speziell im Zusammenhang mit dem nicht erfolgreichen Teil der Beschwerde entstanden sind, denn dann fehlt regelmäßig der für die Erstattungsfähigkeit stets erforderliche causal link (s.u. Rn. 495).

493

Bei der Schadensberechnung ist zu beachten, dass der vom Gerichtshof festgesetzten Entschädigungsleistung kein punitiver Effekt, d.h. keine den verurteilten Vertragsstaat bestrafende oder abschreckende („exemplarische“) Wirkung zugeschrieben werden darf (§ 9 PD-JS).

2. Ersatz des materiellen Schadens (pecuniary damage)

494

Grundsätzlich soll der Bf. finanziell in die Lage versetzt werden, in der er sich ohne den Eintritt des Konventionsverstoßes befände ( restitutio in integrum ; § 10 PD-JS). Zum ersatzfähigen materiellen Schaden zählen daher prinzipiell alle durch den Konventionsverstoß erlittenen Vermögenseinbußen( damnum ermergens ; z.B. Lohn- bzw. Verdienstausfall, entgangener Gewinn; Arzt- und Pflegekosten; Zinsverluste; mit einer Geldleistung verbundene Strafen oder Sanktionen)[45] oder zu erwartende finanzielle Einbußen in der Zukunft ( lucrum cessans ; z.B. Wegfall einer Unterhaltsleistung).

495

Einer Entschädigung zugänglich sind allerdings nur solche aktuellen oder zukünftigen finanziellen Einbußen, die unmittelbarauf den konkreten Konventionsverstoßzurückzuführen sind ( damage is the result of a violation found ; § 8 PD-JS). Diesen eindeutigen Kausalzusammenhangzwischen dem Schaden und dem festgestellten Konventionsverstoß ( clear causal link ; § 7 PD-JS) muss der Bf. in seinem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung substantiiert darlegen und nachweisen ( supported by appropriate documentary evidence ; § 5 PD-JS). Ebenso muss die Schadenshöhe nachgewiesen werden; grobe Schätzungen genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast(sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) liegt einzig und allein beim Bf. (§ 11 PD-JS).

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