[115]
Zur Ausnahme hiervon siehe Rn. 209.
[116]
Der Präsident der Kammer kann aber abweichende Fristen festlegen. Zur Drittbeteiligung vor der GK siehe im Hinblick auf die Fristen Rule 44 Abs. 4.
[117]
Zur (Dritt-)Beteiligung der EU vgl. Burhoff/Kotz/ Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 103.
[118]
Im Verfahren EGMR Gäfgen v. Deutschland hatten die Nebenkläger (Eltern) schon im Verfahren vor der Kammer erfolgreich einen Beitritt zum Verfahren erklärt. Vor der GK wurde die britische Menschenrechtsorganisation „Redress Trust“ als „third party“ zugelassen. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für Nebenkläger bei Drittbeteiligung vor dem EGMR siehe Rn. 382 ff.
[119]
Als Mindestinhalt eines solchen Verhandlungsprotokolls nennt Rule 70: die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung; die Liste der erschienenen Personen; Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte; den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen gehörten Personen; den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten; den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.
[120]
Beweiserhebungen durch eine Delegation werden durchweg wörtlich protokolliert ( Rule A8).
[121]
EGMR Quaranta v. Schweiz, Urt. v. 24.5.1991, Nr. 12744/87, § 30.
[122]
EGMR Lyons v. UK, Entsch. v. 8.7.2003, Nr. 1522/03, EuGRZ 2004, 777.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR
446
Die Individualbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch das angegriffene staatliche Handeln oder Unterlassen in einem Konventionsrecht verletzt worden ist.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR› I. Beratung und Abstimmung
I. Beratung und Abstimmung
447
Im Gegensatz zur mündlichen Anhörung (s.o.) finden die Beratungen des Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens geheim. Neben den Richtern nehmen nur der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie Kanzleibedienstete und Dolmetscher teil, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird. Die Zulassung anderer Personen zur Urteilsberatung bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs ( Rule 22).
448
Grundsätzlich werden sämtliche Entscheidungen des Gerichtshofs von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag ( Rule 23 Abs. 1).
449
Die Urteile der Großen Kammer und der Kammernwerden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheitgetroffen.[1] Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig ( Rule 23 Abs. 2). In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung anordnen ( Rule 23 Abs. 3).
450
Die Ausschüsseentscheiden über die Begründetheit in sog. „ well-established case-law “-Fällenstets einstimmig( Rule 53 Abs. 1, Abs. 2).[2]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR› II. Prüfungsumfang
451
In der Begründetheitsprüfung beschränkt sich der Gerichtshof (weitestgehend) auf die menschenrechtliche Bewertung des ihm vorgelegten konkreten Einzelfallsund den in der Sache spezifisch geltend gemachten Konventionsverstoß. Allgemeine Ausführungen zur Umsetzung der EMRK in dem betroffenen Vertragsstaat vermeidet der Gerichtshof nach Möglichkeit.
452
Der Umfang der materiellen Prüfungder Beschwerde ist dabei nicht auf die vom Bf. geltend gemachten Konventionsbestimmungen beschränkt ( „The Court who is the master of the characterisation to be given in law to the facts“ )[3], sondern lediglich an den Gegenstand der Beschwerde i.S. eines speziellen Ereignisses oder Lebenssachverhaltsgebunden.[4] Liegt bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vor, so markiert diese die Grenzen für die sich nun anschließende materiell-rechtliche Prüfung.
453
Innerhalb dieses Rahmens kann der EGMR die Beschwerde on ist own motion auch vor dem Hintergrund einer vom Bf. nicht als einschlägig eingestuften Konventionsbestimmung untersuchen[5] und dabei über alle Tatsachen- und Rechtsfragenentscheiden, die im Verfahren auftreten. Außer Betracht bleiben allerdings Äußerungen der Parteien im Rahmen einer streng vertraulichen Verhandlung über eine gütliche Einigung sowie die Gründe, aus denen eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist (Art. 39 Abs. 2 EMRK; Rule 62 Abs. 2; vgl. Rn. 369).[6]
454
Macht der Bf. eine Verletzung mehrerer Artikel der Konvention durch dasselbe staatliche Handeln oder die Verletzung eines geschützten Rechtes durch unterschiedliche Handlungsmodalitäten staatlicher Organe geltend, so nimmt der EGMR eine gesonderte Prüfung jedes einzelnen Beschwerdepunktes nur dann vor, wenn diese jeweils neue Fragestellungen aufwerfen. Zunehmend geht er dazu über, detaillierte Ausführungen lediglich zu der im Schwerpunkt gerügten Konventionsverletzungzu machen und die Beurteilung der übrigen Aspekte der Beschwerde dahinstehen zu lassen.[7]
455
Die Prüfung der Menschenrechte der EMRK vollzieht sich zumeist dreistufig, ähnlich wie die Grundrechtsprüfung vor dem BVerfG : Schutzbereich– Beeinträchtigung/Eingriff– Rechtfertigungdes Eingriffs (= mangelnde Rechtswidrigkeit). Dabei ist zwischen allgemeinen (Art. 15-17 EMRK) und speziellen Schrankenvorbehalten (Art. 2 Abs. 2 EMRK; Art. 8 Abs. 2 EMRK) zu unterscheiden. Die Behandlungsverbote des Art. 3 EMRK sind schrankenlos gewährleistet. Geht es um die Einhaltung einer staatlichen Schutzpflicht[8], erfolgt in der Regel eine Abwägung der durch ein staatliches Handeln bzw. Unterlassen betroffenen Rechtsgüter.
456
Der EGMR hat nicht die Aufgabe eines Rechtsmittel- oder Instanzgerichtes. Er überprüft daher nicht die Auslegung und Anwendung der materiellen und prozessualen Vorschriften des nationalen Rechts sondern wacht lediglich über die Einhaltung der EMRKund prüft dabei, ob die nationale Rechtsordnung und Rechtspraxis den Anforderungen der Konvention entspricht.[9]
457
Die Nichteinhaltung innerstaatlicher Rechtsnormenkann vor dem Gerichtshof nur über eine spezielle Anknüpfung in der EMRK gerügt werden, etwa im Rahmen von Schrankenvorbehalten, in denen die Konvention ausdrücklich auf das nationale Recht verweist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK: „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ ; Art. 8 Abs. 2 EMRK: „gesetzlich vorgesehen“ ). Aber selbst in diesen Fällen variiert die Kontrolldichte des EGMR von Fall zu Fall. Zum Teil beschränkt sich der Gerichtshof auf eine Evidenz- oder Willkürkontrolle[10], teilweise kann die Prüfung aber auch recht detailliert und tief ins nationale Recht hineinreichen.[11]
458
Keiner Überprüfung durch den Gerichtshof zugänglich sind die Schuldfrageim engeren Sinne und die Tatsachenfeststellungenals solche.[12] Lediglich eingeschränkt überprüfbar – über den Grundsatz der Verfahrensfairness – sind die Glaubwürdigkeit von Zeugen[13] und die Relevanz erhobener bzw. nicht erhobener Beweise. Die eigentliche Beweiswürdigungund die Einstufung von Beweisen als entscheidungserheblich ist grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte.[14]
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