Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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[115]

Zur Ausnahme hiervon siehe Rn. 209.

[116]

Der Präsident der Kammer kann aber abweichende Fristen festlegen. Zur Drittbeteiligung vor der GK siehe im Hinblick auf die Fristen Rule 44 Abs. 4.

[117]

Zur (Dritt-)Beteiligung der EU vgl. Burhoff/Kotz/ Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 103.

[118]

Im Verfahren EGMR Gäfgen v. Deutschland hatten die Nebenkläger (Eltern) schon im Verfahren vor der Kammer erfolgreich einen Beitritt zum Verfahren erklärt. Vor der GK wurde die britische Menschenrechtsorganisation „Redress Trust“ als „third party“ zugelassen. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für Nebenkläger bei Drittbeteiligung vor dem EGMR siehe Rn. 382 ff.

[119]

Als Mindestinhalt eines solchen Verhandlungsprotokolls nennt Rule 70: die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung; die Liste der erschienenen Personen; Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte; den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen gehörten Personen; den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten; den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.

[120]

Beweiserhebungen durch eine Delegation werden durchweg wörtlich protokolliert ( Rule A8).

[121]

EGMR Quaranta v. Schweiz, Urt. v. 24.5.1991, Nr. 12744/87, § 30.

[122]

EGMR Lyons v. UK, Entsch. v. 8.7.2003, Nr. 1522/03, EuGRZ 2004, 777.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR

D. Urteil des EGMR

446

Die Individualbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch das angegriffene staatliche Handeln oder Unterlassen in einem Konventionsrecht verletzt worden ist.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR› I. Beratung und Abstimmung

I. Beratung und Abstimmung

447

Im Gegensatz zur mündlichen Anhörung (s.o.) finden die Beratungen des Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens geheim. Neben den Richtern nehmen nur der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie Kanzleibedienstete und Dolmetscher teil, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird. Die Zulassung anderer Personen zur Urteilsberatung bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs ( Rule 22).

448

Grundsätzlich werden sämtliche Entscheidungen des Gerichtshofs von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag ( Rule 23 Abs. 1).

449

Die Urteile der Großen Kammer und der Kammernwerden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheitgetroffen.[1] Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig ( Rule 23 Abs. 2). In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung anordnen ( Rule 23 Abs. 3).

450

Die Ausschüsseentscheiden über die Begründetheit in sog. well-established case-law “-Fällenstets einstimmig( Rule 53 Abs. 1, Abs. 2).[2]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR› II. Prüfungsumfang

II. Prüfungsumfang

451

In der Begründetheitsprüfung beschränkt sich der Gerichtshof (weitestgehend) auf die menschenrechtliche Bewertung des ihm vorgelegten konkreten Einzelfallsund den in der Sache spezifisch geltend gemachten Konventionsverstoß. Allgemeine Ausführungen zur Umsetzung der EMRK in dem betroffenen Vertragsstaat vermeidet der Gerichtshof nach Möglichkeit.

452

Der Umfang der materiellen Prüfungder Beschwerde ist dabei nicht auf die vom Bf. geltend gemachten Konventionsbestimmungen beschränkt ( „The Court who is the master of the characterisation to be given in law to the facts“ )[3], sondern lediglich an den Gegenstand der Beschwerde i.S. eines speziellen Ereignisses oder Lebenssachverhaltsgebunden.[4] Liegt bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vor, so markiert diese die Grenzen für die sich nun anschließende materiell-rechtliche Prüfung.

453

Innerhalb dieses Rahmens kann der EGMR die Beschwerde on ist own motion auch vor dem Hintergrund einer vom Bf. nicht als einschlägig eingestuften Konventionsbestimmung untersuchen[5] und dabei über alle Tatsachen- und Rechtsfragenentscheiden, die im Verfahren auftreten. Außer Betracht bleiben allerdings Äußerungen der Parteien im Rahmen einer streng vertraulichen Verhandlung über eine gütliche Einigung sowie die Gründe, aus denen eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist (Art. 39 Abs. 2 EMRK; Rule 62 Abs. 2; vgl. Rn. 369).[6]

454

Macht der Bf. eine Verletzung mehrerer Artikel der Konvention durch dasselbe staatliche Handeln oder die Verletzung eines geschützten Rechtes durch unterschiedliche Handlungsmodalitäten staatlicher Organe geltend, so nimmt der EGMR eine gesonderte Prüfung jedes einzelnen Beschwerdepunktes nur dann vor, wenn diese jeweils neue Fragestellungen aufwerfen. Zunehmend geht er dazu über, detaillierte Ausführungen lediglich zu der im Schwerpunkt gerügten Konventionsverletzungzu machen und die Beurteilung der übrigen Aspekte der Beschwerde dahinstehen zu lassen.[7]

455

Die Prüfung der Menschenrechte der EMRK vollzieht sich zumeist dreistufig, ähnlich wie die Grundrechtsprüfung vor dem BVerfG : SchutzbereichBeeinträchtigung/EingriffRechtfertigungdes Eingriffs (= mangelnde Rechtswidrigkeit). Dabei ist zwischen allgemeinen (Art. 15-17 EMRK) und speziellen Schrankenvorbehalten (Art. 2 Abs. 2 EMRK; Art. 8 Abs. 2 EMRK) zu unterscheiden. Die Behandlungsverbote des Art. 3 EMRK sind schrankenlos gewährleistet. Geht es um die Einhaltung einer staatlichen Schutzpflicht[8], erfolgt in der Regel eine Abwägung der durch ein staatliches Handeln bzw. Unterlassen betroffenen Rechtsgüter.

456

Der EGMR hat nicht die Aufgabe eines Rechtsmittel- oder Instanzgerichtes. Er überprüft daher nicht die Auslegung und Anwendung der materiellen und prozessualen Vorschriften des nationalen Rechts sondern wacht lediglich über die Einhaltung der EMRKund prüft dabei, ob die nationale Rechtsordnung und Rechtspraxis den Anforderungen der Konvention entspricht.[9]

457

Die Nichteinhaltung innerstaatlicher Rechtsnormenkann vor dem Gerichtshof nur über eine spezielle Anknüpfung in der EMRK gerügt werden, etwa im Rahmen von Schrankenvorbehalten, in denen die Konvention ausdrücklich auf das nationale Recht verweist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK: „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ ; Art. 8 Abs. 2 EMRK: „gesetzlich vorgesehen“ ). Aber selbst in diesen Fällen variiert die Kontrolldichte des EGMR von Fall zu Fall. Zum Teil beschränkt sich der Gerichtshof auf eine Evidenz- oder Willkürkontrolle[10], teilweise kann die Prüfung aber auch recht detailliert und tief ins nationale Recht hineinreichen.[11]

458

Keiner Überprüfung durch den Gerichtshof zugänglich sind die Schuldfrageim engeren Sinne und die Tatsachenfeststellungenals solche.[12] Lediglich eingeschränkt überprüfbar – über den Grundsatz der Verfahrensfairness – sind die Glaubwürdigkeit von Zeugen[13] und die Relevanz erhobener bzw. nicht erhobener Beweise. Die eigentliche Beweiswürdigungund die Einstufung von Beweisen als entscheidungserheblich ist grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte.[14]

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