Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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459

Die Bestimmungen der EMRK legt der Gerichtshof autonomaus, ohne an Auslegungsgrundsätze und Beweisregeln des nationalen Rechts gebunden zu sein.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR› III. Inhalt des Urteils

III. Inhalt des Urteils

460

Die Urteile des Gerichtshofs sind zu begründen (Art. 45 Abs. 1 EMRK)[15] und folgen einem bestimmten Aufbau und Darstellungsmuster.[16] Ihre Struktur und ihr Mindestinhalt ergeben sich aus Rule 74:

die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers,
der Tag, an dem das Urteil gefällt wurde, und der Tag seiner Verkündung,
die Bezeichnung der Parteien,
die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien,
die Darstellung des Prozessverlaufs,
der Sachverhalt,
eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien,
die Entscheidungsgründe,
der Urteilstenor,
ggf. die Kostenentscheidung,
die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben,
ggf. die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

461

Jeder an der Verhandlung und Entscheidung über eine Rechtssache teilnehmende Richter ist berechtigt, dem Urteil eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen (Art. 45 Abs. 2 EMRK; Rule 74 Abs. 2). Solche concurring opinions oder dissenting opinions , von denen die Richter zunehmend Gebrauch machen, liefern häufig interessante Ansätze und Argumente für eine Fortentwicklung der Judikatur des EGMR jenseits der getroffenen Mehrheitsentscheidung.

462

Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, nur ausnahmsweise in beiden Amtssprachen ( Rule 76 Abs. 1). Sämtliche endgültigen Urteile des EGMR sind in geeigneter Form zu veröffentlichen (Art. 44 Abs. 3 EMRK). Hierfür ist der Kanzler des Gerichtshofs verantwortlich ( Rule 78 Satz 1). In die amtliche Sammlung( Series A-1996 / Reports-1999/seither ECHR ) werden nur solche Urteile und Entscheidungen – sowie sonstige Schriftstücke – aufgenommen, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält ( Rule 78 Satz 2). Die Veröffentlichung erfolgt dort in beiden Amtssprachen ( Rule 76 Abs. 2).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› D. Urteil des EGMR› IV. Bindungswirkung des Urteils

IV. Bindungswirkung des Urteils[17]

1. Inter-partes-Wirkung

463

Der EGMR ist kein Rechtsmittelgerichtbzw. kein Gericht höherer Instanz im Verhältnis zu den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten. Urteile des EGMR sind daher – mit Ausnahme des eine gerechte Entschädigung betreffenden Teils (Art. 41 EMRK)[18] – reine Feststellungsurteile. Sie haben keine kassatorische bzw. unmittelbar gestaltende Wirkung und beseitigen nicht die Rechtskraft der nationalen gerichtlichen Entscheidungen. Auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme des Gerichtshofs mit den für den Konventionsverstoß verantwortlichen staatlichen Stellen zur Umsetzung des Urteils ist formell ausgeschlossen.[19]

464

Die Feststellung eines Konventionsverstoßesergeht unabhängig davon, ob es beim Bf. zum Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadensgekommen ist (vgl. Art. 41 EMRK).

465

Die endgültigen Urteile des Gerichtshofs (Art. 44 EMRK) besitzen eine völkerrechtliche Bindungswirkung inter partes für die am Verfahren beteiligten Parteien. Der verurteilte Vertragsstaat hat daher das gegen ihn ergangene Urteil zu befolgen und umzusetzen (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Diese Befolgungspflichtdes verurteilten Staates ( abide by the final judgments )[20] kommt mittelbar auch in seiner allgemeinen Verpflichtung zur Achtung und Gewährleistung der in Art. 2-18 EMRK und den Zusatzprotokollen niedergelegten Konventionsgarantien zum Ausdruck (Art. 1 EMRK).

466

Innerstaatlicher Adressatdieser – den verurteilten Vertragsstaat im Außenverhältnis als Völkerrechtssubjekt treffenden – Pflicht sind dessen Behörden und Gerichte. Diese innerstaatliche Bindung aller staatlichen Stellen an ein gegen die BR Deutschland ergangenes Verdikt des EGMR folgt unmittelbar aus der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Bindung an Gesetz und Recht.[21]

467

Aus einer Zusammenschau von Art. 41 und 46 EMRK ergibt sich der konkrete Inhalt der Pflicht des verurteilten Vertragsstaats. In dem konkreten Strafverfahren , das Anlass zu der Verurteilung durch den EGMR gegeben hat, muss der Vertragsstaat – soweit möglich – mit Hilfe allgemeiner oder individueller in der nationalen Rechtordnung vorgesehener Maßnahmen ( general or individual measures ) die festgestellte (noch andauernde[22]) Verletzung der Konvention beenden und den Folgen dieses Konventionsverstoßes soweit wie möglich abhelfen ( redress so far as possible the effects ).[23] Erforderlich ist – wenn möglich – eine vollständige Wiedergutmachung des durch den festgestellten Konventionsverstoß entstandenen Schadens ( Naturalrestitution). Zu einer solchen restitutio in integrum [24] sind die staatlichen Stellen auch dann verpflichtet, wenn der Bf. nicht selbst initiativ wird und ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 6 StPO (vgl. Rn. 546 ff.) betreibt.[25]

468

Wenn der Staat das Verhalten, das der EGMR als konventionswidrig beanstandet hat, nicht abstellt oder wiederholt, so verletzt er damit erneut die EMRK und verstößt auch gegen Art. 1 EMRK.[26]

469

Da die Konvention den Vertragsstaaten die Wahl der Mittelüberlässt, mit denen sie den ihnen aus der Verurteilung obliegenden Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht nachkommen (Beurteilungsspielraum), darf der EGMR dem verurteilten Vertragsstaat grundsätzlich keine konkrete Maßnahme zur Umsetzung des Urteils vorschreiben, wie z.B. die Aufhebung eines Urteils, die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens oder die Gewährung einer Leistung, sondern muss sich auf die Feststellung des Konventionsverstoßes beschränken.[27] In den letzten Jahren ist allerdings die Tendenz zu erkennen, dass der EGMR andeutet, teilweise sogar unmissverständlich ausspricht, auf welche konkrete Art und Weise eine Behebungdes festgestellten Konventionsverstoßes zu erreichen ist, z.B. durch eine Wiederaufnahme des Falles, die Freilassung des Bf. oder durch die Rückgabe einer beschlagnahmten Sache.[28]

470

Besonders hervorzuheben ist folgender Leitsatz des Gerichtshofs für Verstöße gegen Art. 6 EMRK:

„… when an applicant has been convicted despite a potential infringement of his rights as guaranteed by Article 6 of the Convention , he should , as far as possible , be put in the position that he would have been in had the requirements of that provision not been disregarded , and that the most appropriate form of redress would , in principle , be trial de novo or the reopening of the proceedings , if requested . [29]

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