Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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496

Die Anforderungen des EGMR an den geforderten Kausalzusammenhang zwischen Konventionsverletzung und Schaden – sowohl in inhaltlicher als auch rein finanzieller Hinsicht – sind im Allgemeinen beträchtlich. Bei Verletzungen von Verfahrensgarantien kann ein Schaden oft nicht nachgewiesen werden.[46] Der Gerichtshof lehnt es jedenfalls ab, über den Ausgang des Verfahrens zu spekulieren.[47] So spricht der Gerichtshof keine Haftentschädigung bei Verstößen gegen die Verfahrensfairness aus, es sei denn, dass die Inhaftierung selbst mit Art. 5 EMRK unvereinbar war.[48]

497

Insbesondere bei der Geltendmachung eines Einkommensausfalls ist zu beachten, dass der Gerichtshof nicht darüber spekuliert, wie das Verfahren ohne den festgestellten Konventionsverstoß ausgegangen wäre (§ 7 PD-JS).[49] Erforderlich sind konkrete, glaubhafte Angabenzum Eintritt, zur Artund zum Umfangder Schädigung (§ 11 PD-JS). Zur Festlegung einer konkreten Summe als Schadensersatz kann die Kammer ein Sachverständigengutachteneinholen (z.B. zum Wert einer beschädigten, beschlagnahmten Sache).[50] Weil sich materielle Schäden häufig nur schwer beziffern lassen und sich zudem von immateriellen Schäden nicht immer exakt abgrenzen lassen, entscheidet der Gerichtshof in vielen Fällen nach Billigkeit( assessment on an equitable basis ; vgl. §§ 2, 14 PD-JS), was die Vorausberechnung einer zu erwartenden Entschädigungssumme erheblich erschwert.

498

Billigkeitserwägungen ( reasons in equity ) können auch dazu führen, dass die vom Gerichtshof festgesetzte Entschädigungssumme unterhalb der tatsächlich nachweisbaren Vermögenseinbuße liegt (§ 12 PD-JS).

3. Ersatz des immateriellen Schadens (non-pecuniary damage)

499

Über die Festsetzung einer Geldsumme als Schmerzensgeld oder allgemein als finanziellen Ausgleich für einen infolge des Konventionsverstoßes eingetretenen immateriellen, psychischen Schaden, Angstzustände, Ungewissheitenoder Unbequemlichkeitenentscheidet der Gerichtshof stets nach billigem Ermessen( equitable basis ) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.[51] Maßgebliche Faktoren sind die Schwere des Konventionsverstoßes, insbesondere der Eintritt psychischer Schäden, die der Bf. – bzw. sein Angehöriger (z.B. beim Tod des Bf.) – erlitten hat.[52]

500

Der Bf. ist gehalten, in seinem Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung konkrete Vorstellungen zu der angestrebten Entschädigungssumme zu äußern, zumal der EGMR grundsätzlich keine höheren Entschädigungen gewährt als von dem Bf. gefordert.[53] Bei mehreren Konventionsverstößen, die jeweils unmittelbar zu nicht-immateriellen Einbußen geführt haben, kann der Bf. entweder eine seiner Ansicht nach angemessene Gesamtsumme( lump sum ) benennen oder aber den von ihm begehrten finanziellen Ausgleich für jeden Konventionsverstoß separat beziffern(§ 15 PD-JS). Es kommt auch vor, dass der Bf. die konkrete Höhe der Entschädigung für immateriellen Schaden in das Ermessen des Gerichtshofsstellt und dieser dann eine Entschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe zuspricht.[54] Keine Entschädigung gewährt der Gerichtshof jedoch dann, wenn lediglich eine unbezifferte Entschädigung gefordert wird und ihre Höhe nicht explizit in das Ermessen des Gerichtshofs gestellt wird.[55]

501

Die zugesprochenen Beträge bewegen sich inzwischen in einer Größenordnung von 1.000-10.000 €, in schwereren Fällen (Folter; Tötung von Familienangehörigen; willkürliche Inhaftierung oder Verurteilung) hat der Gerichtshof aber auch schon Beträge von 15.000-180.000 € zugesprochen (z.T. als billige Gesamtsumme für materielle und immaterielle Schäden).[56]

502

Ausgeschlossenist die Zusprechung einer Entschädigung, falls der eingetretene Nichtvermögensschaden bereits durch die Feststellung der Konventionsverletzung vollständig kompensiert wird ( sufficient just satisfaction , § 2 PD-JS).[57] Ein finanzieller Ausgleich bleibt dem Bf. ebenfalls versagt, wenn ihm der Nachweis eines immateriellen Schadens nicht gelingt oder sich ein nachweisbarer Schaden nicht unmittelbar auf den festgestellten Konventionsverstoß zurückführen lässt. Das ist bei Verfahrensfehlern häufig der Fall; andererseits hat der Gerichtshof aber auch bei Verstößen gegen die Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK) wegen der mit der („unfairen“) Verurteilung verbundenen Freiheitsentziehung Entschädigungssummen zugesprochen (§§ 7, 8 PD-JS).[58]

503

Die Höhe der Entschädigung mindernkönnen sämtliche Maßnahmen, die der betroffene Vertragsstaat zur Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens bereits ergriffen hat, selbst wenn diese nicht mit einer ausdrücklichen Anerkennung des Konventionsverstoßes verbunden waren (z.B. Milderung der verhängten Strafe; Anrechnung der Untersuchungshaft).[59] In engen Grenzen kann auch ein für den Eintritt des Konventionsverstoßes mitursächliches Verhaltendes Bf. eine die Entschädigung reduzierende Wirkung haben.[60]

504

Im speziellen Fall der überlangen Verfahrensdauer(Art. 6 Abs. 1 EMRK) spricht der EGMR eine finanzielle Entschädigung für einen immateriellen Schaden nur dann zu, wenn die Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht bereits im nationalen Strafurteil strafmildernd berücksichtigt worden ist[61] und die Feststellung des Konventionsverstoßes allein keine ausreichende Wiedergutmachung darstellt.

505

In zivilrechtlichgeprägten Fallkonstellationen berechnet der EGMR die Entschädigung mit einer Summe von 1.000-1.500 € pro Jahr Verfahrensdauer (auf den verzögerten Teil des Verfahrens kommt es insoweit nicht an); der so ermittelte Gesamtbetrag wird um 2.000 € erhöht, wenn es sich bei der Rechtssache um eine für den Einzelnen besonders bedeutende Frage handelt; die Entschädigung wird reduziert, wenn mehrere Gerichte die Rechtssache bearbeitet haben oder wenn der Betroffene durch sein Handeln Teile der Verzögerung verursacht hat.[62] Eine starre Übertragung dieser Grundsätze auf das Strafrecht ist nicht möglich.[63]

506

Einen Sonderfall bei der Berechnung der Angemessenheit einer Entschädigung für Nichtvermögensschäden bilden Sammelklagen. Hierzu hat die GK im Urteil Kakamoukas [64] Leitlinien entwickelt: Wenn in einem verbundenen Verfahren eine überlange Verfahrensdauer festgestellt wird, muss berücksichtigt werden, wie die Zahl der Beteiligten das Ausmaß der Ängste, Unbequemlichkeiten und Unsicherheiten, die jeder von ihnen empfunden hat, beeinflusst. Einer Personengruppe anzugehören, die sich entschlossen hat, ein Gericht wegen derselben tatsächlichen und rechtlichen Umstände anzurufen, hat zur Folge, dass man sowohl die Vorteile als auch die Nachteile eines verbundenen Verfahrens teilen muss. Wenn gemeinsame Verfahren von demselben Bevollmächtigten betrieben und koordiniert werden, sind Kosten und Gebühren für den einzelnen Kläger außerdem normalerweise niedriger als bei einer einzelnen Klage, was den Zugang zu den Gerichten vereinfacht. Außerdem ermöglichen gemeinsam erhobene Klagen den Gerichten häufig, gleichartige Verfahren zu verbinden, was eine gute Justizverwaltung erleichtert und dazu führen kann, das Verfahren zu beschleunigen.

507

Andererseits können die erwähnten Besonderheiten verbundener Verfahren bei den Betroffenen die Erwartung wecken, dass der Staat bei der Behandlung ihrer Fälle besondere Sorgfalt walten lässt. Ungerechtfertigte Verzögerungen können deswegen einen möglicherweise erlittenen Schaden vergrößern.

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