Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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5. Kapitel Akteneinsicht› G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO› I. Voraussetzungen

I. Voraussetzungen

1. Personenkreis

58

Die Vorschrift des § 475 StPO regelt die Übermittlung von Informationen über ein laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren an Private, die keine Verfahrensrolleinnehaben, und an sonstige Stellen. Zu diesem Personenkreis zählen etwa mittelbar Geschädigte (die keine Verletzten i.S.d. § 406e Abs. 1 StPO sind) und Insolvenzverwalter nach § 80 InsO. Sonstige Stellen i.S.d. § 475 StPO können auch öffentliche Stellen sein, sofern sie nicht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder soweit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO nicht vorliegen.[1]

2. Berechtigtes Interesse

59

Hinsichtlich des berechtigten Interesses gelten die obigen Ausführungen entsprechend, vgl. Rn. 42 ff.

3. Das Verhältnis von Auskunftserteilung gem. § 475 Abs. 1 StPO und Akteneinsicht gem. § 475 Abs. 2 StPO

60

Aus der Struktur des § 475 StPO ergibt sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 StPO die Auskunftserteilung der gesetzliche Regelfallist. Lediglich ausnahmsweise – nämlich dann, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach Darlegung des Antragstellers zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen – ist nach Abs. 2 Akteneinsicht zu gewähren.

Anmerkungen

[1]

HK-StPO/ Temming § 475 Rn. 1.

5. Kapitel Akteneinsicht› G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO› II. Versagungsgründe

II. Versagungsgründe

61

Die Auskunft bzw. Akteneinsicht ist nach § 475 Abs. 1 S. 2 StPO zu versagen, wenn ein schutzwürdiges Interessedes Betroffenen vorliegt. Nach dem Wortlaut der Norm muss dieses Interesse des Betroffenen das Interesse des Antragstellers nicht überwiegen. Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein Gegeninteresse des Beschuldigten schutzwürdig ist, nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung des geltend gemachten Interesses des Antragstellers beurteilen.[1] Somit findet der Sache nach eine Abwägungstatt, die an dem Begriff der Schutzwürdigkeit ansetzt.[2] Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu der Interessenabwägung bei dem Akteneinsichtsrecht des Verletzten aus § 406e StPO (vgl. Rn. 47) dem Grunde nach entsprechend. Allerdings sind die Interessen des Antragstellers in aller Regel niedriger zu gewichten als beim Akteneinsichtsrecht aus § 406e StPO, weil der Antragsteller hier nicht zu dem privilegierten Personenkreis der Verletzten gehört. Daher wird die Interessenabwägung bei einem Antrag nach § 475 StPO tendenziell häufiger zu Lasten des Antragstellers ausfallen.

Anmerkungen

[1]

SK-StPO/ Weßlau § 475 Rn. 15.

[2]

LR/ Hilger § 475 Rn. 7; SK-StPO/ Weßlau § 475 Rn. 15.

5. Kapitel Akteneinsicht› G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO› III. Verfahren

III. Verfahren

62

Auch im Fall eines Antrags auf Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht gem. § 475 StPO sind der Beschuldigte und andere, von dieser Entscheidung betroffene Personen vor der Entscheidung anzuhören. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungen ist in § 478 StPO geregelt. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 478 Abs. 3 StPO vorgegangen werden. Gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden des angerufenen Gerichts gem. § 478 Abs. 3 S. 2 StPO besteht hingegen kein Rechtsmittel.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung

C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen

D. Verfahrensgrundrechte

E. Aktuelle Entwicklungen

Literatur:

Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2018; Ambos Internationales Strafrecht, 5. Aufl. 2018; Beaucamp Primärrechtsschutz gegen Maßnahmen des Europäischen Polizeiamts, DVBl 2007, 802; Brahms/Gut Zur Umsetzung der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung in das deutsche Recht – Ermittlungsmaßnahmen auf Bestellschein?, NStZ 2017, 388; von Bubnoff Institutionelle Kriminalitätsbekämpfung in der EU, ZEuS 2002, 185; Däubler-Gmelin/Mohr ( Hrsg .) Recht schafft Zukunft, 2003; Fromm Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch das EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995, HRRS 2008, 87; Gleß Europol, NStZ 2001, 623; Hackner/Schierholt Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 2017; Hallmann-Häbler/Stiegel Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), DRiZ 2003, 242; Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß Das 2. Europäische Haftbefehlsgesetz, NStZ 2006, 663; Kremer Sicherheitsunion Europa – Stellung und Funktion des Europäischen Polizeiamts (Europol), FS J. Meyer, 2005, S. 571; Kühne Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015; Kuhl/Spitzer Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), EuR 2000, 671; Morgenstern Die Europäische Überwachungsanordnung – Überkomplexes Ungetüm oder sinnvolles Instrument zur Untersuchungshaftvermeidung von Ausländern?, ZIS 2014, 216; Priebs Europol – neue Regeln für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung EuZW 2016, 894; Riedel Rechtsschutz gegen Akte Europäischer Agenturen, EuZW 2009, 565; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012; Strobel Die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), 2012.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften› A. Einleitung

A. Einleitung

1

Zumindest bislang existiert kein europäisches Strafverfahrensrecht und auch keine umfassende Kompetenz der EU, strafprozessuale Vorschriften zu erlassen. Gleichwohl hat das Unionsrecht bereits jetzt wesentlichen Einfluss auf das Prozessrecht der Mitgliedstaaten. Hinzu kommt, dass europäische Vorgaben dabei neben Vorschriften aufgrund anderer multilateraler sowie bilateraler Übereinkommen stehen. Die nachfolgende Betrachtung lässt sich nur schwer auf rein europarechtliche Vorschriften beschränken, da zahlreiche Normen zwar auf unionsrechtlichen Vorgaben basieren, durch ihre Umsetzung aber inzwischen Teil des deutschen Rechts geworden sind.

2

Ansätze einer europäischen Kooperation in Strafsachen finden sich bereits sehr früh, wobei diese zunächst ausschließlich zwischen den Mitgliedstaaten und damit außerhalb des institutionellen Rahmens der EG stattfand. Die Mitgliedstaaten bedienten sich klassischer Mittel der internationalen Zusammenarbeit (Konventionen, Resolutionen etc.). Die Entwicklung einer „Sicherheitsunion“ wurde etwa durch das Schengener Übereinkommen vom 14.6.1985 (SÜ), welches die allmähliche Beseitigung der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen vorsah und mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) implementiert wurde, wesentlich vorangetrieben. Zahlreiche ausgleichende Maßnahmen ( compensatory measures ) sollten sicherstellen, dass während dieses „Experiments“ ein hoher Sicherheitsstandard aufrechterhalten werden konnte. Dazu gehört eine verstärkte sowohl polizeiliche als auch justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Eben diese wurde im Vertrag von Maastricht als dritter Pfeiler festgelegt und – mit Ausnahme von „Schengen“ – unter einem einheitlichen europäischen Rahmen zusammengefasst. Die spätere Modifizierung durch die Verträge von Amsterdam und Nizza, der spätere Verzicht auf das Säulenmodell und die Vergemeinschaftung der strafrechtlichen Zusammenarbeit durch den Vertrag von Lissabon sowie mehrere Programme sollten der weiteren Ausgestaltung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Titel V AEUV) dienen.

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