Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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Selbstbelastungsfreiheit,
Mindestfristen für Ladungen,
Recht auf Belehrung und einen Beistand,
Recht auf Aushändigung von Protokollen,
Recht auf rechtliches Gehör und
Recht, sich in jeder Amtssprache der Union zu äußern.

Hat eine OLAF-Untersuchung ein Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen zur Folge (Art. 11 Abs. 4 OLAF-VO), können Maßnahmen des Amtes im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden; ggf. muss der Betroffene dazu Rechtsmittel gegen eine verhängte Disziplinarmaßnahme einlegen. Weil OLAF aber organisationsrechtlich der Kommission zugeordnet ist (vgl. bereits oben unter Rn. 8 ff.), stehen den Betroffenen grundsätzlich auch unmittelbar die allgemeinen gerichtlichen Kontrollmechanismen durch die europäischen Gerichte zur Verfügung.

23

Für interne Untersuchungenist der Rechtsschutz ausdrücklich geregelt. So können Betroffene, v.a. Mitarbeiter europäischer Institutionen, eine Beschwerde beim OLAF-Direktor erheben, wenn gegen sie im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist (Art. 90a Beamtenstatut).[20] Wird diese Beschwerde per Bescheid oder stillschweigend abgelehnt, steht dem Betroffenen der Rechtsweg zum Gericht erster Instanz (EuG) bzw. zum Gericht für den Öffentlichen Dienst der EU offen (Art. 91 Beamtenstatut). An die Voraussetzung einer „Beschwer“ stellt die Rechtsprechung indes sehr hohe Anforderungen. Eine unmittelbare gerichtliche Überprüfung von Untersuchungsmaßnahmen des Amtes dürfte deshalb nur in Ausnahmefällen möglich sein.[21] Des Weiteren hat der Betroffene bei Rechtsverletzungen im Wege außervertraglicher Haftung auf Schadensersatz zu klagen (Art. 268 i.V.m. Art. 340 AEUV).

24

Obwohl der Rechtsschutz im Fall externer Untersuchungennicht ausdrücklich geregelt ist, richtet sich die gerichtliche Kontrolle hier ebenfalls nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen des Unionsrechts. Ist der Wirtschaftsteilnehmer konkret und unmittelbar durch die Untersuchungshandlungen des Amtes in seinen Rechten betroffen, kann er hiergegen – v.a. im Wege der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV – den EuGH anrufen.[22] Wie schon bei den internen Untersuchungen, sind die Hürden für das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen sehr hoch. So stellen weder OLAF-Untersuchungsberichte selbst noch deren Übermittlung an die zuständigen nationalen Behörden anfechtbare Rechtsakte dar.[23] Dem Betroffenen stehen aber zwei weitere Optionen offen: Einerseits kann er auch hier eine Schadensersatzklage wegen außervertraglicher Haftung (Art. 268 AEUV) anstrengen. Führt andererseits der OLAF-Untersuchungsbericht zu einem nationalen Gerichtsverfahren, können die Untersuchungsmaßnahmen des Amtes im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens überprüft werden.[24]

Anmerkungen

[1]

Beschluss der Kommission vom 28.4.1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABlEG Nr. L 136/1 v. 30.5.1999 (OLAF-Beschluss).

[2]

VO (EU, Euroatom) Nr. 883/2013 vom 11.9.2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1073/1999 und der VO (Euratom) Nr. 1074/1999, ABlEU Nr. L 248/1 v. 18.9.2013 (OLAF-VO).

[3]

Ambos § 13 Rn. 2.

[4]

VO (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11.11.1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten, ABlEG Nr. L 292/2 v. 15.11.1996.

[5]

VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 312/1 v. 23.12.1995.

[6]

Vgl. von Bubnoff ZEuS 2002, 185, 198.

[7]

Hecker Kap. 4 Rn. 21.

[8]

Satzger § 10 Rn. 19.

[9]

Wabnitz/Janovsky/ Gericke Kap. 31 Rn. 77.

[10]

Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/ Kuhl/Spitzer § 8 Rn. 20.

[11]

Wabnitz/Janovsky/ Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 321 ff.

[12]

EuG Slg 2002, II-579 Rn. 66 ff. – Rothley/Parlament.

[13]

Vgl. Ambos § 13 Rn. 4.

[14]

Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 2185/96.

[15]

Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/ Kuhl/Spitzer § 8 Rn. 2; Ahlbrecht /Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1462.

[16]

Von Bubnoff ZEuS 2002, 185, 199; Hallmann-Häbler/Stiegel DRiZ 2003, 241, 243.

[17]

Ahlbrecht /Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1453.

[18]

Ausf. Strobel OLAF, 324 ff.

[19]

Ausf. Ahlbrecht /Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1455.

[20]

VO (EG, Euratom) Nr. 723/2004, ABlEU Nr. L 124/1 v. 27.4.2004, zuletzt geändert durch VO (EU, Euratom) v. 22.10.2013, ABlEU Nr. L 287/15 v. 29.10.2013.

[21]

Vgl. EuG Slg 2006, II-01173 – Camós Grau/Kommission; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg /Brüner/Spitzer § 43 Rn. 79.

[22]

Kuhl/Spitzer EuR 2000, 671, 684.

[23]

EuG Slg 2004, II-2923, Rn. 33, 37 – Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission.

[24]

EuG Slg 2006, II-03995, Rn. 80 – Tillack/Kommission.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften› B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung› II. Europol

II. Europol

25

Die Bedeutung des Europäischen Polizeiamtes (Europol)hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, was auch mit der Aufgabenzuweisung im Rahmen politisch hoch umstrittener Projekte zu begründen sein dürfte. Zwar stellt Europol keine Ermittlungsbehörde im klassischen Sinne dar, ist aber an strafrechtlichen Ermittlungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, häufig (indirekt) beteiligt.

1. Entstehung und kontinuierliche Ausweitung der Aufgaben

26

Im Rahmen neuer bi- und multilateraler Vereinbarungen entstand 1975 die so genannte TREVI-Kooperation(terrorisme, radicalisme, extrémisme et violence international). Es handelte sich um ein auf rein zwischenstaatlicher Ebene agierendes Gremium ohne rechtlichen Bezug zum EG-Rahmen, mithin um die Begründung einer intergouvernementalen Zusammenarbeit außerhalb der bis dahin bestehenden Verträge. Insbesondere zur Abwehr von Bedrohungen durch grenzüberschreitenden Terrorismus wurden im Rahmen der TREVI-Kooperation zwischen den beteiligten Staaten Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Terrorismus sowie Polizeibeamte ausgetauscht und bei Ausbildung und Strategieentwicklung zusammengearbeitet. Die 1985 gegründete Arbeitsgruppe TREVI III hingegen wurde speziell zur Bekämpfung von Drogenkriminalität und organisierter Kriminalität geschaffen. Im Jahr 1990 erfolgte die Einrichtung einer Unterarbeitsgruppe zur Errichtung einer Europäischen Kriminalpolizeilichen Zentralstelle gegründet wurde, die seit 1991 unter der Bezeichnung „AG-Europol“ firmierte.

27

Durch den Maastricht-Vertragwurde die informelle TREVI-Kooperation in den „Rat der Innen- und Justizminister“ überführt und parallel die Einrichtung eines europäischen Polizeiamtes beschlossen. Gleichzeitig wurde das Mandat auf die „Vorbereitung genereller Situationsberichte und Kriminalitätsanalysen auf der Grundlage nicht-personenbezogener Informationen“ ausgeweitet. Nachdem ab dem 1.1.1994 die Europäische Drogenstelle (EDU) als Vorläufer fungiert hatte, erfolgte die Gründung von Europol schließlich durch das am 26.7.1995 auf Grundlage des Art. K.3 EUV a.F.geschlossene Europol-Übereinkommen[1] als internationale Organisation mit Sitz in Den Haag. Das Amt konnte allerdings erst im Juli 1999 seine Arbeit aufnehmen. Art. 3 Europol-Übk sah fünf wesentliche Tätigkeitsbereiche vor: (1) Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten, (2) Informationen/Erkenntnisse sammeln, zusammenstellen und analysieren, (3) unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, (4) Unterstützung nationaler Ermittlungen durch Informationsübermittlung und (5) Unterhalten von automatisierten Informationssammlungen.

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