Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Fiskalstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Fiskalstrafrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

Fiskalstrafrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Fiskalstrafrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Anmerkungen

[1]

Klein/ Jäger § 395 Rn. 4; Kohlmann/ Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 25 m.w.N.

[2]

Vgl. nur: Hübschmann/Hepp/Spitaler/ Hellmann § 395 Rn. 33.

[3]

Kohlmann/ Hilgers-Klautzsch § 39 Rn. 27.

5. Kapitel Akteneinsicht› F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO

F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO

37

Von erheblicher praktischer Relevanzist das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO; in einem Großteil der Wirtschaftsstrafverfahren begehren mutmaßlich Verletzte zur Geltendmachung zivilrechtlicher AnsprücheAkteneinsicht. Die Behandlung dieser Akteneinsichtsgesuche ist zum einen regional unterschiedlich und zum anderen im Einzelfall kaum vorhersehbar. Die in der Norm enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (bspw. berechtigtes Interesse, überwiegend schutzwürdige Interessen ) führen bei der praktischen Anwendung für alle Beteiligten zu wenig Rechtssicherheit. Insoweit lässt sich konstatieren, dass die Praxis die bestehenden Interessenkonflikte zwischen Beschuldigtem und mutmaßlich Verletztem bislang nicht befriedigend löst.[1]

Anmerkungen

[1]

HK-StPO/ Kurth/Pollähne § 406e Rn. 3.

5. Kapitel Akteneinsicht› F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO› I. Voraussetzungen

I. Voraussetzungen

38

Gem. § 406e Abs. 1 S. 1 StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interessedarlegt.

1. Verletzter

39

Den Begriff des Verletzten bestimmt das Gesetz nicht; er ist vielmehr aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang abzuleiten.[1] Für die §§ 406d ff. StPO gilt derselbe Verletztenbegriff wie bei der Anwendung des § 172 StPO.[2] Der Begriff ist zwar weit auszulegen, gleichwohl genügt eine nur mittelbare Rechtsbeeinträchtigung nicht.[3] Erforderlich ist vielmehr eine unmittelbareRechtsverletzung durch die vorgeworfene Straftat. Verletzter ist mithin ausschließlich diejenige (natürliche oder juristische) Person, die durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in ihrem Rechtsgut verletzt ist.[4] Diese Rechtsgutsverletzung ist in jeden Einzelfall zu prüfen.

40

Hierbei ist nach zutreffender Auffassung maßgeblich (auch) auf den Schutzbereichder verletzten Strafrechtsnorm abzustellen. Verletzter i.S.d. §§ 406d ff. StPO kann danach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient.[5] Das OLG Stuttgart hat hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 zutreffend ausgeführt: In Zweifelsfällen ist auf die Schutzzwecklehre zurückzugreifen. Danach kann jemand durch eine Tat nur dann verletzt sein, wenn seine Rechte durch die (angeblich) übertretene Norm – jedenfalls auch – geschützt werden sollen. [6] Nach der vom OLG Hamburg vertretenen Gegenauffassung erfasst der Verletztenbegriff in § 406d ff. StPO hingegen auch den Verletzten i.S.d. Adhäsionsverfahrens nach § 403 StPO. Danach käme die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren auch gegenüber solchen Antragstellern in Betracht, die von der verletzten Strafnorm nicht geschützt werden, wenn diesem aber möglicherweise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.[7]

41

Der Verletzte kann das Akteinsichtsrecht – ebenso wie der Beschuldigte – nur durch einen Rechtsanwaltgeltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte selbst Rechtsanwalt ist.[8]

2. Berechtigtes Interesse

a) Grundsätzliches

42

Die Akteneinsicht setzt die schlüssige Darlegungeines berechtigten Interesses voraus. Das ergibt sich – neben dem Wortlaut des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO – auch aus gesetzessystematischen Erwägungen: Bereits ein Umkehrschluss aus § 406e Abs. 1 S. 2 StPO zeigt, dass das Gesetz grundsätzlich das Bestehen eines berechtigten Interesses als selbstständige Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts erachtet. Lediglich zu Gunsten des Nebenklagebefugten unterstellt das Gesetz, dass dieser mit der Akteneinsicht stets rechtlich anerkannte Zwecke, nämlich die Durchführung eines Strafverfahrens, verfolgt. Das Risiko eines Missbrauchs des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Bereich wesentlich geringer, zumal auch die Zahl derjenigen, die Akteneinsicht begehren, wegen der Höchstpersönlichkeit der betroffenen Güter deutlich beschränkt bleibt. Insbesondere aber im Bereich der Vermögensstraftaten, die gerade nicht zur Nebenklage berechtigen, besteht wegen der mit einem solchen Delikt typischerweise verbundenen Weiterungen auf eine Vielzahl von Betroffenen ein erhöhtes Missbrauchsrisiko, das es im Interesse der Wahrung der Belange des Beschuldigten einzudämmen gilt.[9]

43

Ein berechtigtes Interesse ist ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse.[10] Die Darlegung eines berechtigten Interesses verlangt einen Tatsachenvortrag, der Grund und Umfang eines bestimmten Interesses an der beantragten Auskunft erkennen lässt.[11] Für die Darlegung eines berechtigten Interesses ist daher entsprechend dem zivilprozessualen Verständnis ein schlüssiger Tatsachenvortragerforderlich, aus dem sich das berechtigte Interesse ergibt. Eine Glaubhaftmachung ist nach h.M.[12] nicht erforderlich.

b) Prüfung, Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche als berechtigtes Interesse

44

Wichtigster Anwendungsfall des berechtigten Interesses an der Akteneinsicht ist in Wirtschaftsstrafverfahren die Prüfung bzw. Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten und die Abwehr von Ansprüchen. Dies ist im Grundsatz unumstritten.[13] Zugleich wird aber auch zutreffend betont, dass eine beantragte Einsichtnahme allein zur Ausforschungder Betroffenen oder zu einer nach materiellem Zivilrecht unzulässigen Beweisgewinnung nicht gewährt werden darf.[14] Akteneinsicht darf daher nach zutreffender Auffassung nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden zivilrechtlichen oder zivilprozessualen Auskunftsanspruchhat. Nur in diesem Fall besteht ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht.[15] Einem Antragsteller ohne einen derartigen Anspruch Akteneinsicht zu gewähren, würde bedeuten, die privatrechtliche Risikoverteilung, die in der zivilprozessualen Substantiierungslast zum Ausdruck kommt, auf den Kopf zu stellen.

45

Nach einer zutreffenden, von der Rechtsprechung indes nicht aufgegriffenen, Literaturauffassung[16] soll Akteneinsicht zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erst dann gewährt werden dürfen, wenn die Täterschaft rechtskräftig festgestelltwurde. Diese Ansicht hat Velten wie folgt begründet: Akteneinsicht zu einem früheren Zeitpunkt (welche die Waffengleichheit auch im Verhältnis zu den unschuldig Angeklagten verschiebt) ist vielfach nicht erforderlich. Ist sie ausnahmsweise angesichts der ungewöhnlichen Dauer des Strafverfahrens geeignet und notwendig, so stehen die überwiegenden Interessen des potenziell Unschuldigen entgegen. Diese Schranke verhindert eine Instrumentalisierung des Strafverfahrens zur Ausforschung des Beschuldigten .[17]

46

In jedem Fall eine genaue Prüfung erfordert die Frage, an der Einsicht in welche Aktenbestandteile der Verletzte ein berechtigtes Interesse hat. Denn es ist allgemein anerkannt, dass kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht, soweit die begehrte Einsicht keinen Bezug zu der den Verletzten betreffenden Tat hat.[18] Daher sind von der Akteneinsicht jene Aktenbestandteile auszunehmen, die sich nicht in personeller und materieller Hinsicht auf den Tatverdacht beziehen, der die Verletzteneigenschaft der Akteneinsicht begehrenden Person begründet.[19] Klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Akten als solches und die möglicherweise für eine Trennung der Akten notwendige Bindung von Ressourcen eine vollständige Versagung der Akteneinsicht nicht begründen können. Ressourcenengpässe der Justiz dürfen nicht zu Lasten eines Akteneinsichtsrechtes eines Verletzten gehen.[20]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Fiskalstrafrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Fiskalstrafrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Fiskalstrafrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Fiskalstrafrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x