Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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Anmerkungen

[1]

Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt § 474 Rn. 2.

[2]

§ 161 Abs. 1 S. 1 (Staatsanwaltschaft), §§ 161 Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 1 S. 2 (Polizei) und §§ 161 Abs. 1, 202, 244 Abs. 2 (Gericht).

[3]

Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt § 474 Rn. 2.

[4]

SK-StPO/ Weßlau § 474 Rn. 9.

[5]

SK-StPO/ Weßlau § 474 Rn. 8; Hilger NStZ 2000, 15.

[6]

Krause FS Strauda, 2006, S. 351, 360.

[7]

KK-StPO/ Gieg § 474 Rn. 3; Satzger/Schluckebier/Widmaier/ Ritscher StPO, § 474 Rn. 8.

[8]

HK-StPO/ Temming § 474 Rn. 4 unter Hinweis auf Hilger NStZ 2000, 15.

[9]

BT-Drucks. 14/1484, 26.

[10]

HK-StPO/ Temming § 474 Rn. 5 m.w N.

[11]

Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt § 474 Rn. 4.

[12]

Z.B. § 99 Abs. 1 VwGO, 86 Abs. 1 FGO oder 120 Abs. 1 SGG.

5. Kapitel Akteneinsicht› D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO› III. Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)

III. Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)

22

Alle öffentlichen Stellen, d.h. Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unter § 474 Abs. 1 StPO fallen, können unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO Auskünfte aus Strafakten erhalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass entsprechende Auskünfte gem. § 477 Abs. 1 StPO auch im Wege der Überlassung von Abschriften aus Akten erteilt werden können. Nur dann, wenn die Erteilung einer solchen Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder aber die Auskunft nicht ausreichend wäre, um die Aufgabe der Einsicht begehrenden Stelle zu erfüllen, kann auch einer öffentlichen Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO Akteneinsicht gem. § 474 Abs. 3 StPO gewährt werden. Die Erteilung von Auskünften ist allerdings nur unter den in § 474 Abs. 2 Rn. 1–3 StPO dargelegten Voraussetzungen zulässig. Sie kommt daher gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO in Betracht, soweit sie zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Regressansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.

23

Auskünftekönnen gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO auch dann erteilt werden, wenn der ersuchenden öffentlichen Stelle aufgrund einer anderweitigen Vorschrift (§§ 12 ff. EGGVG) personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, oder nach einer von Amts wegen bereits erfolgten Übermittlung personenbezogener Daten eine (weitergehende) Übermittlung erforderlich ist, ohne die die ersuchende Behörde ihre Aufgabe nicht wahrnehmen könnte. Abweichend von § 474 Abs. 1 StPO entscheidet (ausschließlich) in diesem Fall die ersuchte Stelle, ob und welche Informationen sie weitergibt.[1] Die in § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ausnahmsweise zulässige Gewährung der Akteneinsicht, in den Fällen, in denen die Auskunftserteilung nicht zumutbar ist, dient der Entlastung der Justiz. Akteneinsicht ist überdies zu gewähren, wenn die ersuchende Stelle die Notwendigkeit derselben begründet. Eine (denkbare) Informationsübermittlung an Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr unterfällt jedoch nicht § 474 Abs. 2 StPO, sondern erfolgt unter den Voraussetzungen des § 481 StPO.[2] Die Auskunftserteilung gegenüber Nachrichtendiensten erfolgt ausweislich § 474 Abs. 2 S. 2 StPO unter den Voraussetzungen des § 18 BVerfSchG, § 10 MAD-Gesetz und § 8 BND-Gesetz sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Anmerkungen

[1]

HK-StPO/ Temming § 474 Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/1484, 26.

[2]

Brodersen NJW 2000, 2536, 2540.

5. Kapitel Akteneinsicht› D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO› IV. Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)

IV. Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)

24

Unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 4 StPO kann die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke erfolgen. Hierbei handelt es sich um in den Akten oder an anderen Orten aufbewahrte Gegenstände, die nach den §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder auf anderem Wege in amtliches Gewahrsam gelangt sind.[1] Ebenfalls unter den Begriff des Beweismittels fallen nach §§ 111b ff. StPO sichergestellte Gegenstände, soweit diese auch als Beweismittel dienen können. Besichtigt werden können zudem Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 58a StPO, falls es sich hierbei nicht ohnehin um „einsehbare“ Aktenbestandteile handelt,[2] sondern ihnen gerade aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit eine „eigene“ Beweiserheblichkeit zuteil wird.[3] Bei der Besichtigung von Bild- und Tonaufzeichnungen sind allerdings die Beschränkungender §§ 58a Abs. 2 S. 6, 477 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. Unproblematisch möglich ist die Besichtigung in den Fällen der §§ 474 Abs. 1 und 3 StPO; im Fall des § 474 Abs. 2 StPO ist die Besichtigung hingegen nur dann zulässig, wenn die vorrangige Auskunftserteilung überdas Beweisstück nicht zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle ausreicht.[4] Da eine Auskunftserteilung über Beweisstücke in der Praxis kaum durchführbar ist, ist davon auszugehen, dass die Besichtigung von Beweisstücken auch im Fall des § 474 Abs. 2 StPO der Regelfall sein wird.

Anmerkungen

[1]

Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt § 147 Rn. 19 m.w.N.

[2]

Dazu: HK-StPO/ Julius § 147 Rn. 23.

[3]

KG JR 1992, 124.

[4]

HK-StPO/ Temming § 474 Rn. 10.

5. Kapitel Akteneinsicht› D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO› V. Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)

V. Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)

25

§ 474 Abs. 5 StPO ermöglicht es der ersuchten Stelle, die Akten zu Zwecken der Akteneinsicht an die ersuchende Stelle zu übersenden. Einen Anspruch hierauf hat die ersuchende Stelle hingegen nicht („können“); vielmehr liegt die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht im Ermessender ersuchten Stelle.

26

§ 474 Abs. 6 StPO stellt lediglich klar, dass die landesgesetzlichen Regelungen, die parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, unberührt bleiben. Untersuchungsausschüsseauf der Ebene der Landtage oder des Bundestages können daher ein „eigenständiges“ Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft aus entsprechenden Akten geltend machen; für die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Bundestages erfolgt dies auf der Grundlage von Art. 44 GG und § 18 PUAG.[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu: BVerfG NVwZ 2009, 1353 ff.

5. Kapitel Akteneinsicht› E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO

E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO

5. Kapitel Akteneinsicht› E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO› I. Grundlagen und Anwendungsbereich

I. Grundlagen und Anwendungsbereich

27

§ 395 AO räumt Finanzbehörden i.S.v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Recht ein, sich in Steuerstrafverfahren, die sie nicht selbstständig im Rahmen der §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO führen, über den Weg der Einsicht in die Akten[1] und die Besichtigung sichergestellter Gegenstände zu informieren.[2]

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