Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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66

Der Beschuldigte braucht zu dem Antrag der Finanzbehörde auf Akteneinsicht nicht angehört zu werden. Hat die StA im Ermittlungsverfahren einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der o.g. Gegenstände im Ermittlungsverfahren ablehnend beschieden, ist die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig.[4] Daneben wird nach h.M. aber auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidungdurch das zuständige Gericht entsprechend § 406e Abs. 4 S. 1 und S. 2 StPO für zulässig erachtet.[5] Eine analoge Anwendung hätte die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Vorsitzenden zur Folge (§ 406e Abs. 4 S. 4 StPO).[6]

67

Gegen die ablehnende Entscheidung der Gerichts im Zwischen- oder Hauptverfahren soll nach überwiegender Auffassung die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StPO zulässig sein.[7]

Anmerkungen

[1]

Franzen/Gast/Joecks/ Lipsky § 395 Rn. 6.

[2]

Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 18; Franzen/Gast/Joecks/ Lipsky § 395 Rn. 7.

[3]

Franzen/Gast/Joecks/ Lipsky § 395 Rn. 12.

[4]

Hübschmann/Hepp/Spitaler/ Hellmann § 395 Rn. 32.

[5]

Hübschmann/Hepp/Spitaler/ Hellmann § 395 Rn. 33 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt § 406e Rn. 11, 14, 21, 24.

[6]

Hübschmann/Hepp/Spitaler/ Hellmann § 395 Rn. 36 f.

[7]

Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 41 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks/ Lipsky § 395 Rn. 15.

4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten› VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren› 4. Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls

4. Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls

68

Die besondere Stellung der FinBin Steuerstrafsachen wird auch durch die Vorschrift des § 406 AOdeutlich. Diese Vorschrift ergänzt die selbstständige Rechtsstellung der FinB im Ermittlungsverfahren nach §§ 399–401 AO bis zum Übergang in das gerichtliche Verfahren (vgl. Nr. 87 AStBV). Die FinB, genauer gesagt, die BuStra kann gem. § 400 AO selbstständig, d.h. ohne Einschaltung der StAbeim zuständigen Strafrichter einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren nach § 401 AOstellen (vgl. Nr. 84 AStBV). Sie erhält bis zum Zeitpunkt der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 408 Abs. 3 S. 2 StPO) oder der Einlegung eines Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO) weitere staatsanwaltschaftliche Befugnisse und wird ohne Hinzuziehung der StA ausschließlicher Ansprechpartner des Amtsgerichts. Sollte also der Strafrichter nach einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bspw. eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO in Erwägung ziehen, hat er sich mit der FinB in Verbindung zu setzen, um die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der FinB, mithin der BuStra, einzuholen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn z.B. die Strafverfolgung gem. § 154a StPO beschränkt oder eine Tat gem. § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden werden sollen. Die FinB kann den Strafbefehlsantragbis zum Erlass des Strafbefehls zurücknehmen. Beabsichtigt der Strafrichter, von dem Strafbefehlsantrag z.B. im Rechtsfolgenausspruch abzuweichen, müsste er sich hinsichtlich eines Einigungsversuchs mit der FinB in Verbindung setzen. Diese kann, sofern sie den Änderungsvorstellungen zustimmt, einen neuen geänderten Strafbefehlsantrag stellen. „Beharrt“ sie jedoch auf ihrem Antrag, so hat der Strafrichter die Möglichkeit nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO einen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen. Lehnt der Richter jedoch den Erlass eines Strafbefehls ab oder erlässt er einen solchen mit geändertem Inhalt, verbleibt der FinB entsprechend §§ 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.[1]

Anmerkungen

[1]

Franzen/Gast/ Joecks § 406 Rn. 6.

4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten› VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren› 5. Einstellung nach § 398 AO

5. Einstellung nach § 398 AO

69

Neben den unter Rn. 22und Rn. 68dargestellten verfahrensabschließenden Entscheidungen steht der FinB mit der Vorschrift des § 398 AOeine weitere Einstellungsmöglichkeitzur Verfügung (vgl. Nr. 82 AStBV). Diese Verfahrenseinstellung steht der FinB oder StA lediglich im Ermittlungsverfahrenzur Verfügung. Ist bereits ein Strafbefehl beantragt oder eine Anklage durch die StA erhoben worden, so kann das Verfahren nur noch gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden.[1] Die Einstellung nach § 398 AO bedarf keiner gerichtlichen Zustimmungund kommt in Betracht, wenn sich der Täter (auch Anstifter oder Gehilfe)

eines Steuerdelikts (Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei, gewerbsmäßiger Schmuggel nach § 373 Abs. 1 AO) oder
einer Begünstigung einer Person, die ein solches Delikt begangen hat, schuldig gemacht,
sein Verhalten zudem zu einer geringwertigen Steuerverkürzungbzw. zur Erlangung eines geringwertigen Steuervorteils oder
zu einer geringen Tatfolge geführt hat,
seine Schuld geringist und
kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgungbesteht (Nr. 82 Abs. 2 AStBV).[2]

70

Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift auf sonstige Straftaten i.S.v. § 385 Abs. 2 AO und sonstige Straftaten bei denen die Verfahrensvorschriften auf die AO verweisen (z.B. § 15 InvZulG 2010).

71

Auch bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO) ist die Anwendbarkeit des § 398 AO grundsätzlich gegeben. In der Praxis scheitert die Anwendung oftmals am festgestellten Umfang der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) bzw. an den gesetzlich beschriebenen Umständen und der nicht mehr als gering zu bewertenden Schuld (§ 370 Abs. 3 Nr. 2–4 AO). In angezeigten Fällen käme aber eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 S. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts in Betracht. Auf die Delikte des Bannbruchs und der Steuerzeichenfälschung sowie der Strafvereitelung findet die Vorschrift keine Anwendung, da die Vorschrift ausdrücklich für die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach § 375 Abs. 1 Nr. 1–3 AO begangen hat, eine Einstellung dieser Art vorgesehen hat.[3] Der Verdachtsgrad der Steuerstraftat muss kein hinreichender i.S.d. § 203 StPO sein. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchsist ausreichend.[4]

72

Bis zu welchem Betrag eine Geringwertigkeit angenommen werden kann, kann mit Blick auf die Praxis nicht einheitlich beantwortet werden. Eine starre absolute Wertgrenze existiert nicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der geringen Tatfolge (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO) bei dem Delikt der Steuerhinterziehung insbesondere von der Summe der verkürzten Steuern auszugehen (Nr. 82 Abs. 2 S. 2 AStBV). So werden Beträge von 50 € bis 2.500 €als geringfügig angesehen.[5] Für die Berechnung des maßgeblichen Umfangs der Steuerverkürzung ist der Betrag entscheidend, der sich je materieller Tat, mithin bei tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung verschiedener Steuerarten, insgesamt ergibt. Ob aus Sicht der FinB oder StA ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgungbesteht, ist eine Ermessensfrage. In Steuerstrafverfahren kann dieses Interesse nicht mit Hilfe der Hinweise in Nr. 86 Abs. 2 RiStBV (Öffentliches Interesse bei Privatklagesachen) ausgefüllt werden. Beispielsweise kann im Steuerstrafverfahren ein öffentliches Interesse dann fehlen, wenn die Taten lange zurückliegen oder/und die Ermittlungen eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen haben oder von einer Wiederholung der Taten nicht auszugehen ist und eine Einwirkung auf den Täter nicht geboten erscheint. Aber auch in Fällen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungist eine solche Einstellung nicht abwegig.[6] Die zudem geforderte individuelle geringe Schulddes Täters muss bei einem Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegen.[7] Die in § 46 Abs. 2 StGBgenannten Strafzumessungserwägungen bieten hierfür eine Orientierungshilfe. In der Regel wird sich der Anwendungsbereich des § 398 AO auf Fälle beschränken, in denen das zu erwartende Strafmaß allenfalls eine Geldstrafe zwischen 10 und 20 Tagessätzen zur Folge hätte. Die Einstellung nach § 398 AO entfaltet keine Rechtskraftund bewirkt auch keinen Strafklageverbrauch, so dass das Verfahren, sofern zwischenzeitlich keine Verjährung der Tat eingetreten ist, wieder aufgenommen werden kann.[8]

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