Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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In keinem Fall dürfen Sicherheitszuschläge strafrechtlich vorgeworfenwerden, obgleich sie steuerrechtlich zulässig sind. Mit Blick auf die Anforderungen der Rspr. an verurteilende Entscheidungen müssen Schätzungen der BP im Steuerstrafverfahren besonders überprüft und oftmals mit Abschlägen überarbeitet werden (vgl. Nr. 127 Abs. 2 S. 4 AStBV). Denn letztendlich muss es dem Gericht ermöglicht werden, neben der Steuerpflicht und den sonstigen Tatbestandsmerkmalen des Steuerdelikts, sowohl die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern so genau wie möglich festzustellen als auch den Berechnungsweg in einem Urteil revisionssicher darlegen zu können.[9] Dies ist auch für den Fall, dass der Angeklagte den Vorwurf einer Steuerhinterziehung dem Grunde und der Höhe nach vollständig einräumt.[10]

Trotz der Parallelität des Besteuerungs- und Strafverfahren stehen beide in einer gewissen Abhängigkeit zueinander. I.d.R. wird die FinB das Steuerstrafverfahren erst abschließen, wenn das Besteuerungs- bzw. Veranlagungsfinanzamt aufgrund des vorliegenden Betriebsprüfungs- oder Steuerberichts Änderungsbescheide erlassen und bekannt gegeben hat. Ab diesem Zeitpunkt wendet sich erfahrungsgemäß der Blick des Veranlagungsfinanzamtes nach einem Einspruch gegen die Änderungsbescheide i.d.R. wieder dem Strafverfahren zu, sofern es nicht um die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach geht. Im Strafverfahren wird eine rechtskräftige Entscheidung – von Ausnahmen abgesehen – erfahrungsgemäß früher zu erzielen sein als im finanzgerichtlichen Verfahren.

Anmerkungen

[1]

Franzen/Gast/ Joecks § 393 Rn. 6.

[2]

BFH 19.1.2006 – VIII B 114/05.

[3]

BGH NStZ 2016, 728; BGH 1 StR 505/16 bei juris.

[4]

Kohlmann/ Hilgers-Klautzsch § 393 Rn. 68; Teske wistra 1988, 207, 214; Franzen/Gast/ Joecks § 393 Rn. 36.

[5]

Die Richtsatzsammlung ist für das jeweilige Kalenderjahr auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.deabrufbar.

[6]

BGH NStZ 2016, 728.

[7]

BGH NStZ 2014, 337.

[8]

BGH NStZ 2016, 728.

[9]

BGH wistra 2006, 66 f.; BGH wistra 1986, 23.

[10]

BGH wistra 2017, 445

4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten› VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren› 2. Durchsichtsrecht der Papiere

2. Durchsichtsrecht der Papiere

64

Durch die Vorschrift des § 404 S. 2 2. Alt. AO i.V.m. § 110 Abs. 1 StPO erhält die Steuerfahndungsstelledas Recht auf Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (vgl. Nr. 69 Abs. 1 AStBV). Dieses Sonderrechterhielt die Steuerfahndungsstelle erstmalig durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (StVRG) vom 9.12.1974.[1] Hintergrund war, den besonderen Sachverstand der Steuerfahndung zur effektiven Bekämpfung der Steuerkriminalität optimal nutzbar zu machen.[2] Für die Durchsichtsbefugnis ist es gleichgültig, ob die FinB selbst oder die StA die Verfahrensherrschaft hat. Die Befugnis der Steuerfahndung geht damit über die Befugnis der FinB im staatsanwaltschaftlichen Verfahren hinaus. Da das Gesetz die Befugnis der Durchsicht lediglich der Steuerfahndungsstelle einräumt, wird dem einzelnen Beamten die Ausübung des Rechts durch Auftrag übertragen.[3] In der Praxis findet sich diese Übertragung in Form eines Vermerksauf der Rückseite des Dienstausweises. Das Durchsichtsrecht erstreckt sich nicht nurauf die sichergestellten Geschäftspapierewie z.B. Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Belege, Quittungen und Grundaufzeichnungen, sondern auch auf Briefe, Fotos, Kalender sowie private Aufzeichnungen u.Ä. Auch verschlossene Briefe dürfen geöffnet und gelesen werden, soweit dies für den Untersuchungszweck erforderlich erscheint (vgl. Nr. 69 Abs. 1 AStBV). Voraussetzung ist, dass sich sämtliche der Durchsicht zugänglichen Gegenstände im Gewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen befinden. Auf das Eigentum kommt es nicht an.[4] Private Unterlagen und Papiere,wie z.B. Tagebücher oder Briefe, dürfen nur insoweit durchgesehen werden, als sie Aufschluss über den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung geben können.[5] § 110 Abs. 3 StPO ermächtigt die Steuerfahndung auch zur Durchsicht elektronischer Speichermedien (PC, Notebooks, USB-Sticks, Tonträger, Filme etc). Auf räumlich getrennte Speichermedien darf jedoch nur zugegriffen werden, wenn der Verlust der gesuchten Dateien zu besorgen ist. Die Durchsicht dient der Feststellung, ob einem Papier bzw. einer elektronischen Datei Beweisbedeutung zukommt. Ist dies der Fall, wird hinsichtlich des in Betracht kommenden konkreten Gegenstandes eine Beschlagnahmeanordnung beim zuständigen Ermittlungsrichter erfolgen. Im Übrigen sind die vorläufig sichergestellten Gegenstände zurückzugeben. Solange die Durchsicht der sichergestellten Papiere und elektronischen Speichermedien nicht beendet ist, ist auch die Durchsuchung nicht beendet. Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 30.1.2002 klargestellt, dass eine zeitliche Grenze, vergleichbar der 6-Monatsgrenzefür die Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen, für die Dauer der Durchsicht nicht existiert.[6] Die Durchsicht sollte jedoch nicht unverhältnismäßig lange dauern. Der Fortgang der Durchsicht sollte daher kontinuierlich in Form von Aktenvermerken dokumentiert werden, um gerade in Umfangsverfahren belegen zu können, dass die Dauer der Durchsicht angesichts des Umfangs der sichergestellten Gegenstände, nicht unverhältnismäßig lange angedauert hat. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher lediglich darauf, ob die Ermittlungsbehörde die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat.[7] Erhebt ein Beschuldigter Widerspruch gegen die Mitnahme der Gegenstände zur Durchsicht oder begehrt er die Prüfung der Einhaltung von Entscheidungsgrenzen, so kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog beim zuständigen Ermittlungsrichter stellen.[8]

Anmerkungen

[1]

BGBl I 1974, 3393.

[2]

Kohlmann/ Matthes § 404 Rn. 135.

[3]

Franzen/Gast/Joecks/ Randt § 404 Rn. 96.

[4]

Meyer-Goßner/ Schmitt § 110 Rn. 1.

[5]

Franzen/Gast/Joecks/ Randt § 404 Rn. 95 m.w.N.

[6]

BVerfG NJW 2002, 1410.

[7]

LG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 346.

[8]

BVerfG NStZ 2002, 377.

4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten› VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren› 3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren

3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren

65

Damit die FinB ihre Beteiligungsrechte nach §§ 403, 407 AO sachgerecht wahrnehmen kann, räumt ihr § 395 AO in Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat ein nicht beschränkbares Akteneinsichtsrechtein (vgl. auch 5. Kap. Rn. 27 ff.). Zum einen soll der FinB (BuStra) als Sachkundige und Beteiligte in Steuerstrafverfahren ermöglicht werden, sich jederzeit, d.h. im Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren, über den ermittelten steuerstrafrechtlichen Sachverhalt zu unterrichten, um ggf. besondere Umstände, die für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung sein könnten, vorzubringen (Nr. 95 AStBV). Zum anderen sollen ihr die ermittelten Tatsachen mit steuerrechtlicher Relevanz auch für das parallel weiterlaufende Besteuerungsverfahren zur Verfügung stehen, um zeitnahe Festsetzungen zu ermöglichen (Nr. 92 Abs. 3 AStBV, vgl. Rn. 62). Der Akteneinsichtsantrag bedarf angesichts der Ausgestaltung des Einsichts- bzw. Besichtigungsrecht s als Befugniskeiner Begründung und auch keiner Ermessensentscheidung der StA bzw. des Gerichts.[1] Ein besonderes Informationsbedürfnis ist vor allem ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem das Verfahren von der StA geführt wird. Gegenstand der Einsichtnahme sind sämtliche Aktenbestandteile, wie z.B. Ermittlungsakten, Beweismittelordner, Beiakten, Spurenakten und EDV-Daten in Papierform sowie beigezogene Akten.[2] Die Akten werden der FinB i.d.R. auf Antrag, ggf. auch mehrmals, übersandt (§ 395 S. 2 AO). Die für die Verteidigung gem. § 147 Abs. 2 StPO geltenden Beschränkungen finden keine Anwendung. Die Dauer als auch der Zeitpunkt des Akteneinsichtsrechts haben sich aber am möglichst reibungslosen Fortgang des Verfahrens zu orientieren, d.h. unnötige Verzögerungen sollten durch die Einsichtnahme vermieden werden. In Bezug auf beschlagnahmte oder sichergestellte Gegenstände wie Beweisstücke oder Verfalls- und Einziehungsgegenstände steht der FinB ein Besichtigungsrecht am Ort der Aufbewahrung zu. Sie hat ebenfalls die Befugnis von zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Sachen Proben zu entnehmen, um Untersuchungen in Auftrag zu geben.[3]

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