Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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Besteht lediglich die Möglichkeit , dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, . . . . Dieser sog. strafrechtliche Vorbehalt wird gem. § 201 Abs. 2 AOim Rahmen der Schlussbesprechung ausgesprochen (Nr. 131 Abs. 2 AStBV). Er ist äußerst umstritten und besagt, dass die BuStra in einem gesonderten Verfahren prüfen wird, obein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Mit Blick auf das Verwertungsverbot, welches greift, wenn der Steuerpflichtige bei erkennbarem Anfangsverdacht nicht unverzüglich von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt und belehrt, aber weiterhin zur Mitwirkung z.B. durch Vorlage von Unterlagen oder Äußerungen veranlasst wird (§§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, Nr. 149 AStBV), können vom strafrechtlichen Vorbehalt nur solche Fälle betroffen sein, bei denen strafrechtliche Anhaltspunkte erst im Rahmen der Schlussbesprechung auftreten (vgl. Nr. 131 Abs. 3 Nr. 3 AStBV). In Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung wird daher zu Recht um angemessene Zurückhaltung geworben. Ist dieser strafrechtliche Vorbehalt im Rahmen der Schlussbesprechung ausgesprochen worden, wird der Betriebsprüfungsbericht der BuStra zur Entscheidung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zugeleitet.

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Kontrollmaterialkann auch von anderen Stellen und Behörden dem zuständigen Finanzamt zugeleitet werden. Die Polizei sowie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)teilen auffällige und für die Besteuerung bedeutsame Sachverhalte im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SchwarzArbG), vgl. hierzu auch 22. Kap. Rn. 13 ff. Diese Mitteilungen werden erfahrungsgemäß im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht selten mit der Folge einer Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, überprüft.

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Ebenso wird von der Task-Force, einem Sonderreferat der Abteilung Steuer bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, die sich u.a. mit der Erschließung neuer bisher noch nicht entdeckter Besteuerungs- bzw. Prüffelder beschäftigt, Kontrollmaterial generiert. Die von der Task Force nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ermittelten Fallkonstellationen, z.B. auffällige Verkäufer bei ebay, werden den zuständigen Stellen der Finanzämter als qualifiziertes Kontrollmaterial zur Auswertung bspw. im Rahmen einer Außenprüfung zur Verfügung gestellt. Die Task-Force soll dazu beitragen, die Flexibilität der Steuerverwaltung im Hinblick auf neue Lebenssachverhalte und technische bzw. wirtschaftliche Weiterentwicklungen mit steuerlichen Auswirkungen zu erhöhen.[2]Aber auch Fallmeldungen und Prüfungsersuchen von sog. Sondereinheiten Steueraufsicht,wie sie in Rheinland-Pfalz und Sachsen geschaffen wurden, können Grundlage für ein Steuerstrafverfahren sein.

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Eine wichtige, aber in der Praxis oftmals wenig beachtete Vorschrift, die Gerichten und Behörden von Bund und Ländern sowie kommunalen Trägern öffentlicher Verwaltung aufgibt, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen, ist § 116 Abs. 1 AO (Anzeige von Steuerstraftaten). Diese Vorschrift beinhaltet eine Mitteilungspflicht.Sie obliegt neben den Gemeindebehörden, den Ausländerbehörden, den Trägern der Sozialversicherung, den Zivil-, Finanz-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten auch den Strafverfolgungsbehörden.[3] Die Norm verlangt lediglich die Möglichkeit einer Steuerstraftat. Ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO wird nicht vorausgesetzt. Nach der Vorschrift des § 116 AO „haben“ die vorbenannten Stellen Tatsachen. . ., die auf eine Steuerstraftat schließen lassen . . . mitzuteilen. In der Praxis übersenden die Gerichte, z.B. in Familiensachen, die Akte mit dem formlosen Hinweis auf die entsprechende Tatsache unter Bezugnahme auf die Seite der Akte, die Vorschrift des 116 AO und der Bitte um entsprechende Veranlassung sowie anschließende Rücksendung der Akte. Auch eine formlose Mitteilung unter Beifügung einer Ablichtung des aussagekräftigen Dokumentes oder Schriftsatzes würde den Anforderungen der Mitteilung nach § 116 AO genügen. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu der Mitteilungspflicht nach § 116 AO und weiteren Mitteilungspflichten wie z.B. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG (Zuwendungen von Vorteilen) ein Merkblatt herausgegeben, das im Internet heruntergeladen werden kann.[4] Weitere Informationen und Vordrucke für Mitteilungen können auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern ( www.bzst.de) abgerufen werden.

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Ein Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO kann auch aufgrund mündlicher oder schriftlicher Anzeigenvon Dritten bei der Polizei, der StA oder den Amtsgerichten begründet werden. Werden Strafanzeigen bei der Polizei oder StA erstattet, so werden diese zunächst an das zuständige FAFuSt mit der Bitte um Prüfung eines Anfangsverdachtes in eigener Zuständigkeit weitergeleitet. Denn nur bei der FinB können weitere Tatsachen wie die Steuer- und/oder Erklärungspflicht, die Abgabefristen, das Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen und die Steuererklärungsdaten mit dem angezeigten Sachverhalt abgeglichen werden (vgl. hierzu Rn. 87). Überwiegend werden Anzeigen wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung anonym erstattet. Erfahrungsgemäß werden sie von Personen erstattet, die dem geschäftlichen oder persönlichen Umfeld des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Je substantiierter und konkreter die Angaben des Anzeigeerstatters sind, desto wahrscheinlicher ist die Aufnahme von Ermittlungen. Der namentlich bekannte Anzeigeerstatterist eher selten. Er genießt aber grundsätzlich ebenso wie der von ihm angezeigte oder beschuldigte Steuerpflichtige den Schutz des Steuergeheimnissesnach § 30 AO.[5] Wird aufgrund einer Strafanzeige gegen einen Steuerpflichtigen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, soll bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf geachtet werden, dass die Daten zur Person des Anzeigeerstatters nicht ersichtlich sind. In diesen Fällen werden die persönlichen Daten in die Handakte genommen. Dieser Schutz ist aber erfahrungsgemäß nicht von Dauer. Zum einen hat der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Namensnennungim Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entschieden wird (§ 5 AO).[6] Zum anderen kommt es nicht selten vor, dass der Anzeigeerstatter bei erfolgreichen Ermittlungen schließlich als Zeuge vor Gericht aussagen muss. Anders als bei angezeigten Nichtsteuerstraftaten erhält der Anzeigeerstatter im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens keinen Einstellungsbescheid, weil § 171 StPO eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AO nicht zulässt (vgl. Nr. 80 Abs. 3 AStBV).

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Ebenso führen Selbstanzeigen gem. § 371 AOzur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Nr. 11, Nr. 132 AStBV). Da die Selbstanzeige ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist, der letztendlich erst bei fristgemäßer Nachentrichtung der verkürzten Steuer greift, wird für die Zeit der Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen und Fristsetzung für die Nachzahlung ein Strafverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Selbstanzeige gem. § 371 AO wird auf das 19. Kap. Rn. 3 ff.verwiesen.

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Auch privatrechtliche Unternehmen oder sonstige öffentliche Stellen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Anzeige und Mitteilung besteuerungsrelevanter Sachverhalte verpflichtet. So sind Versicherungsverträge ( § 29 EStDV ), in Anspruch genommene Freistellungsbeträge für Kapitalerträge ( § 45d Abs. 1 EStG ), Zinserträge gem. § 45e EStG i.V.m. Zinsinformationsverordnungen[7] und Grundstücksgeschäfte ( §§ 18 , 20 GrEStG )ebenso wie die notariell beurkundeten Gesellschaftsgründungen, Kapitalerhöhungen und Umwandlungen ( § 54 EStDV i.V.m. § 20 GrEStG )den FinB mitzuteilen. Eine besonders lukrative Quelle für einen Anfangsverdacht sind Erbfälle. Notare, Gerichte, Behörden und Banken sind verpflichtet den Erbschaftssteuerstellen Erbfälle gem. §§ 33 , 34 ErbStGanzuzeigen. Aber auch Vermögensverwalterhaben gem. §§ 33 ErbStG i.V.m. 1-3 ErbStDVder Erbschaftssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes die Todesfälleaus dem Kundenkreis und die von ihnen zu verwaltenden Vermögensgegenstände mitzuteilen. Das Finanzamt prüft in derartigen Fällen neben der möglichen Festsetzung von Erbschaftssteuer gegen den Erben auch die Einkommensteuer des Verstorbenen. Dies führt nicht selten zu Einkommensteuernachforderungen gegen die Erben.

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