Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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47

Die FinB ist verpflichtet, dem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Durchführung von Ermittlungen nachzukommen. Insoweit besteht kein Ermessen oder Prüfungsrecht(Nr. 91 Abs. 5 AStBV). Mit der Anhängigkeit der Steuerstrafsache beim Strafgericht endet die Weisungsbefugnis der StA gegenüber der FinB.[2]

48

Die Maßnahmen der FinB im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit (§§ 402, 399 Abs. 2 S. 2 AO) können beim zuständigen Amtsgericht mittels eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO und anschließender Beschwerdemöglichkeit gem. § 304 StPO beim zuständigen Landgericht überprüft werden (vgl. Nr. 98 Abs. 2 AStBV).

Anmerkungen

[1]

Franzen/Gast/ Joecks § 402 Rn. 11.

[2]

Franzen/Gast/ Joecks § 402 Rn. 13; Kohlmann/ Hilgers-Klautzsch § 402 Rn. 6.

4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten› VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft› 2. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

2. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

49

Führt die StA oder die Polizei Ermittlungen in Bezug auf eine Steuerstraftat durch, so regelt § 403 AO Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der FinB. Danach kann die sonst zuständige FinBauch an Ermittlungshandlungen der Polizei teilnehmen. Da die Steufa nicht FinB i.S.d. § 403 AOist, was sich aus der ausschließlich die Steufa und Zollfahndung betreffenden kompetenzzuweisenden Vorschrift des § 404 AO ableiten lässt, bleibt es der BuStravorbehalten, an Ermittlungshandlungen der genannten Art teilzunehmen.[1] Dazu sollen der FinB Ort und Zeit der Ermittlungshandlung rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 403 Abs. 1 S. 2 AO). Der Soll-Vorschrift ist zu entnehmen, dass eine Mitteilung unterbleiben kann, wenn die Untersuchungshandlung so schnell wie möglich erfolgen muss, da ansonsten der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 168c Abs. 5 S. 2 StPO).[2] Auch bei richterlichen Untersuchungshandlungen soll die FinB informiert werden, da ihr § 403 Abs. 2 AO dieselben Anwesenheitsrechte wie der StAverleiht. Das sind insbesondere solche bei Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen (§ 168c Abs. 1 und 2 StPO, Nr. 92 Abs. 2 AStBV) oder bei richterlichem Augenschein (§ 168d Abs. 1 StPO).

50

Das Anwesenheitsrecht wird weiter ausgebaut durch das Fragerecht nach § 403 Abs. 1 S. 3 AO .Danach kann ein Finanzbeamter i.d.R. ein BuStra-Mitarbeiter oder SGL der BuStra – kein Steuerfahnder-den Beschuldigten, den Zeugen oder Sachverständigen im Rahmen einer richterlichen Untersuchungshandlung unmittelbar befragen.

51

Schließt die StA das unter ihrer Verfahrensherrschaft laufende Ermittlungsverfahren mit einer Anklageschriftoder mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehlsab, hat sie die sonst zuständige FinB davon zu unterrichten ( § 403 Abs. 3 AO ). Diese Mitteilung dient dazu, der FinB rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich auf die bevorstehenden gerichtlichen Maßnahmenoder Entscheidungen (auch im Zwischenverfahren), insbesondere den Hauptverhandlungstermin, einzustellen bzw. vorzubereiten. Denn ihr steht nach § 407 Abs. 1 AO im anschließenden gerichtlichen Verfahren das Recht zu . . . die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Mitteilungs- oder Informationspflicht besteht auch, wenn die FinB die Steuerstrafsache bereits abschlussreif gem. § 400 AO an die StA abgegeben hat.

52

Erwägt die StA nach den durchgeführten Ermittlungen, das Verfahren einzustellen, hat sie die sonst zuständige FinB nach § 403 Abs. 4 AO anzuhören. Nach welcher gesetzlichen Vorschrift die Einstellung erfolgen soll ist für die Anhörung nicht entscheidend. Die Einstellung erfasst sämtliche Arten der Verfahrenseinstellung, d.h. sowohl eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO als auch solche wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO oder § 153 StPO. Auch bei einer Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen nach § 153a StPO sowie bei Strafverfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO oder § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) ist das Anhörungsrechtzu beachten. Es soll der sachkundigen FinB die Möglichkeit gegeben werden, etwaige Bedenken vorzubringen und der StA, die naturgemäß nicht über eine vergleichbare steuerliche Sachkunde verfügt, evtl. nicht bedachte Umstände steuerstrafrechtlicher Art aufzuzeigen.

53

Die Nichtbeachtung des Anhörungsrechts macht die Entscheidung der StA jedoch nichtmittels eines förmlichen Rechtsbehelfs anfechtbar.[3] Ebenso wenig führen Verstöße gegen die Beteiligungsrechte nach § 403 AO zur Unverwertbarkeit der Ermittlungshandlungen.[4]

54

Nach h.M. ist der FinB auch das Klageerzwingungsverfahren nicht eröffnet, da sie selbst als Strafverfolgungsbehörde zur Wahrung des Legalitätsprinzips verpflichtet ist und eine andere Strafverfolgungsbehörde, die sogar ermächtigt wäre, das Steuerstrafverfahren jederzeit an sich ziehen zu können, nicht überprüfen lassen kann.[5] Der FinB stehen jedoch die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerdezur Verfügung.[6]

Anmerkungen

[1]

Franzen/Gast/ Joecks § 403 Rn. 6.

[2]

Meyer-Goßner/ Schmitt § 168c Rn. 5.

[3]

Kohlmann/ Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 38.

[4]

Franzen/Gast/ Joecks § 403 Rn. 16; Kohlmann/ Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 44; Hübschmann/Hepp/Spitaler/ Hellmann § 403 Rn. 40.

[5]

Franzen/Gast/ Joecks § 403 Rn. 18; Kohlmann/ Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 39 f.

[6]

Hübschmann/Hepp/Spitaler/ Hellmann § 403 Rn. 41; Franzen/Gast/ Joecks § 403 Rn 17.

4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten› VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft› 3. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren

3. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren

55

Für das gerichtliche Verfahrenergeben sich die Anhörungs- und Mitwirkungsrechteder FinB aus § 407 AO. Auch in diesem Verfahrensstadium ist es sinnvoll, die Sachkunde der FinB einfließen zu lassen. Das Gericht hat der FinB vor jeder Sachentscheidung, mit Ausnahme prozessualer Entscheidungen, die keinen Bezug zur Sachentscheidung haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erwägt das Gericht vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, den Verfahrensstand mit den Verfahrensbeteiligten nach § 202a StPO zu erörtern, ist neben der StA, dem Verteidiger und dem Beschuldigten auch die FinB zu beteiligen.[1] Die Anhörung muss nicht nur bei den Einstellungsmöglichkeiten der § 153 (Geringfügigkeit) und § 153a StPO (Geldauflage) erfolgen, sondern auch wenn das Gericht Einstellungen nach § 154 Abs. 2 (unwesentliche Nebenstraftat), § 154a Abs. 2 StPO (Verfahrensbeschränkung), § 205 StPO (Abwesenheit des Angeschuldigten), § 206a StPO (Verfahrenshindernisse), oder nach § 206b StPO (Gesetzesänderung) beabsichtigt. Die FinB kann eine Einstellung jedoch nicht verhindern, indem sie keine Zustimmung erteilt. Einer solchen (prozessualen) Zustimmung bedarf es eben nicht. Die Anhörungist grds. formfrei. In der Hauptverhandlung erfolgt sie naturgemäß mündlich. Außerhalb der Hauptverhandlung wird i.d.R. eine schriftliche Stellungnahme der BuStra über die StA eingeholt. Dieses Recht wird von der FinB in der Praxis auch sehr ernst genommen und nicht selten folgen sehr ausführliche substantiierte schriftliche Stellungnahmen. Die FinB, genauer gesagt die BuStra, hat nach § 407 Abs. 1 AO ein Rechtund nicht die Pflicht auf Anwesenheit und Äußerung in der Hauptverhandlung. Auch hier ist die Steufa aus den bereits genannten Gründen nicht Vertreter der FinB (vgl. Rn. 3, 49 f.). Die Verfahrensbeteiligte FinB, mithin die BuStra, sitzt in der Hauptverhandlung neben der StA. In der Praxis wird eine Nichtteilnahme der BuStra vor der Hauptverhandlung i.d.R. mit der StA abgestimmt (Nr. 94 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 AStBV). Zum einen ist der FinB selbst an einem positiven Ausgang des Verfahrens gelegen und zum anderen ist sowohl die StA als auch der Richter, nicht unbedingt im Sinne einer Waffengleichheit, wohl aber im Sinne einer sachgerechten Entscheidung, dankbar für die Mitwirkung eines Sachkundigen auf dem schwierigen Rechtsgebiet des Steuerstrafrechts. Denn nicht selten wird auf der Seite des Angeklagten ein steuerlich versierter Rechtsanwalt oder neben diesem ein Steuerberater verteidigen. Das Gericht teilt der zuständigen BuStra den Termin zur Hauptverhandlung oder der Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO regelmäßig unter Einhaltung der Ladungsfristen nach §§ 214, 217 StPO mit.

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