Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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1

Im folgenden Kapitel soll ein kurzer Überblick über wichtige Aspekte der Europäisierung des Strafrechts gegeben werden. Die Frage, ob und inwieweit es bislang ein europäisches Strafrechtgibt, das diesen Namen verdient, ist nur vordergründig allein akademischer Natur. Sie spielt in ihren Auswirkungen praktisch bei jedem grenzüberschreitenden oder auf europäisch harmonisierten Vorschriften basierenden Strafverfahren eine Rolle. Insbesondere für die Geltung der nationalen Grundrechtsstandards kommt es maßgeblich auf den Grad der Harmonisierung an (vgl. 2. Kap. Rn. 66). Daher soll hier im Mittelpunkt stehen, inwiefern das deutsche Wirtschaftsstrafrecht heute bereits von der Europäisierung betroffen, vielleicht sogar schon allgemein geprägt ist. Insofern ist es notwendig, zunächst die Frage nach dem Fortschritt der Europäisierungzu betrachten um festzustellen, welche „Gefahren“ einer Strafbarkeitsbegründung oder Verschärfung sich aus dem Unionsrecht ergeben können. In viel weiterem Umfang können sich jedoch aus der Europäisierung wichtige Ansätze für die Strafverteidigung und die präventive strafrechtliche Beratung bzw. die sog. Compliance bieten.

2

So viel kann hier bereits vorweggenommen werden: Das deutsche Strafrecht unterliegt einem sehr starken europäischen Einfluss, weil Sanktionsdrohungen oftmals der Durchführung von Unionsrecht dienen.[1] Die Rechtsprechung des EuGH zeigt in einer Reihe von Entscheidungen, dass dies insbesondere im Steuerstrafrechtder Fall ist.[2] Die Europäisierung wirkt sich aber auch auf den Missbrauch von Subventionen, Geldwäsche oder Kapitalmarktstrafrechtaus. Zudem hat die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU (RL [EU] 2017/1371 v. 5.7.2017)[3] den Druck auf die Mitgliedstaaten zur effektiven Bekämpfung des Mehrwertsteuermissbrauchs erheblich erhöht (vgl. Rn. 15). Damit stellt das in diesem Handbuch behandelte Fiskalstrafrecht einen Kernbereich der Harmonisierung des Strafrechts im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[4] dar.

3

Im Folgenden werden aus Gründen der Vereinfachung stets die Begriffe Europäische Union und Unionsrecht verwendet sowie die derzeit geltenden Rechtsvorschriften der europäischen Verträge zitiert, auch wenn zum Zeitpunkt des Ergehens einer EuGH-Entscheidung, eines Rechtsakts oder in der Literatur grundsätzlich der Begriff Gemeinschaftsrecht zutreffend war oder das entsprechende Grundrecht oder die Grundfreiheit noch in einer anderen Vorschrift oder noch gar nicht schriftlich kodifiziert gewesen ist.

Anmerkungen

[1]

Grundlegend hierzu bereits Dannecker ZStW 117 (2005), 697 ff.

[2]

Vgl. EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax, DStR 2007, 1811 – Collée; NJW 2013, 1415 ff. – Fransson m. Anm. Dannecker JZ 2013, 616 ff.; NZWiSt 2015, 390 – Taricco; MwStR 2018, 172 – M.A.S. & M.B.; MwStR 2018, 551 ff. – Menci; Urt. v. 2.5.2018, C-547/15 – Mauro Scialdone ferner die Nachweise bei Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 279 ff.

[3]

ABlEU v. 28.7.2018, Nr. L 198/29.

[4]

Vgl. hierzu Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/ Jokisch/Jahnke § 2 Rn. 1 ff.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts› I. Einführung

I. Einführung

4

Zum Einstieg in das europäische Strafrecht sollen zunächst die Kompetenzen zur Setzung von Strafrecht in Europa skizziert werden. Die Europäisierung des Strafrechts bewegt sich in einem Mehrebenensystem.[1] Das bedeutet, dass mehrere Normgeber für die Rechtsetzung zuständig sind. Damit kann es sowohl zu Rechtsetzungs- als auch Rechtsanwendungskonflikten kommen. Die Aufgabe der folgenden Ausführungen besteht daher darin, eine kompakte Darstellung darüber zu liefern, auf welchen Gebieten der Europäischen Union Kompetenzen zur Setzung von Strafrecht zustehen und inwiefern diese mit den Kompetenzen der nationalen Gesetzgeber in Konflikt geraten können.[2] Dabei müssen die Ausführungen auf die groben Grundlinien beschränkt werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu insb. F. Meyer Demokratieprinzip, S. 66 ff.

[2]

Zum Folgenden eingehend Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 132 ff.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts› I. Einführung› 1. EU-Kompetenzen und Strafrecht

1. EU-Kompetenzen und Strafrecht

5

Nach Art. 5 Abs. 1, 2 EUV gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.[1] Das bedeutet, dass der Europäischen Union nur in den ausdrücklich im Primärrecht genannten Bereichen Kompetenzen zur Rechtsetzung zustehen und ihr insoweit keine Kompetenz-Kompetenz zukommt. Dabei handelt es sich typischerweise nicht um die Kompetenz zur Strafgesetzgebung, sondern vornehmlich um die Befugnis, Rechtsakte zur unmittelbaren Umsetzung der Unionspolitiken zu erlassen.

6

Nur in engen Bereichen bestehen Kompetenzen zur Setzung supranationalen materiellen Strafrechts.[2] Dies gilt insb. für die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach Art. 325 AEUV. Unter der Überschrift Betrugsbekämpfung heißt es in Absatz 4, das europäische Parlament und der Rat beschließen zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten. Hierbei ist der Begriff des Betrugesweit zu verstehen; er erfasst sowohl die Ausgabenseite(insb. den Subventionsbetrug) als auch die Einnahmenseite(Steuerhinterziehung).[3] In diesem Bereich billigt die h.M. der Europäischen Union eine weitreichende Kompetenz zu, eigenständig strafrechtliche Regeln auf Unionsebene zu setzen.[4]

7

Darüber hinaus können das Europäische Parlament und der Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien zwar nicht selbst Strafvorschriften setzen, aber doch Mindestvorschriftenvorgeben, mit denen in Bereichen besonders schwerer KriminalitätStraftaten und Strafen festgelegt werden.[5] Voraussetzung ist, dass diese Kriminalitätsformen aufgrund der Art der Auswirkung der Taten oder der besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen rechtlichen Grundlage zu bekämpfen, eine europäische Dimension haben. Soweit es den wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich betrifft, nennt Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als Beispiele die Geldwäsche, die Korruption, die Computerkriminalität und die organisierte Kriminalität.[6]

8

Für das materielle Strafrecht wird weiterhin allgemein von einer Annexkompetenzder Europäischen Union ausgegangen. Art. 83 Abs. 2 AEUV weist der Union das Recht zu, Mindestvorschriften – wie nach Art. 83 Abs. 1 AEUV – auch zur Angleichung strafrechtlicher nationaler Rechtsvorschriften zu setzen, soweit sich dies als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet erweist, auf dem die Europäische Union bereits Harmonisierungen durchgeführt hat. Durch Richtlinien können hier Mindestvorschriftenfür die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet vorgegeben werden. Diese Annexkompetenz berechtigt die Europäische Union – unter dem Vorbehalt der besonderen Subsidiarität (Unerlässlichkeit) – damit zur Festlegung von Tatbestands- und Rechtsfolgevorgaben im Bereich des Strafrechts.[7]

9

In Art. 83 Abs. 3 AEUV findet sich jedoch die sogenannte „ Notbremsenfunktion“.[8] Danach kann ein Mitglied des Rates, das zu der Auffassung gelangt, der Entwurf einer Richtlinie zur Festsetzung von Mindestvorgaben der Straftaten und Strafen würde „grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren“, eine Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens verlangen und letztlich die verbindliche Festlegung von Mindestvorgaben zum Scheitern bringen.

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