Franz-Joseph Peine - Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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Dieser Klausurenkurs gibt anhand von 27 Falllösungen Studierenden Beispiele und konkrete Hilfestellungen, wie die Lösung eines Falls auf dem Niveau der Fortgeschrittenen-Übung und des Examens aussehen könnte. Er ist auf die Schwerpunkte-Lehrbücher von Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Schenke, Verwaltungsprozessrecht abgestimmt und bildet mit jenen eine gewinnbringende Einheit bei Vertiefungsfragen. Das Buch enthält neben ausführlichen Klausurlösungen ein einleitendes Repetitorium der Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts zum leichteren Einstieg in die folgenden Klausurbearbeitungen. Abgerundet wird die Darstellung durch einzelne Repetitorien zu wichtigen Themen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, welche an die jeweiligen Klausuren mit den einschlägigen Themen angehängt sind. Der thematische Schwerpunkt der Klausuren liegt dabei stets auf den bundesweit einheitlich zum Pflichtfachstoff zählenden Rechtsgebieten Kommunal-, Polizei- und Baurecht.

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III. Erläuterungen zum Aufbauschema – Begründetheitsfragen

1. Obersatz

197

Beim Obersatz ist zu unterscheiden zwischen dem Antrag auf Anordnung und dem Antrag auf Wiederstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dieser Obersatz kann grundsätzlich auch auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung übertragen werden. Allerdings ist ein solcher Antrag auch dann begründet, wenn die – allerdings nicht sehr anspruchsvollen (s.o. Rn. 184) – Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGOnicht erfüllt sind[1]. Teilweise wird darüber hinaus angenommen, dass auch bei Missachtung der sonstigen formellen Anforderungen an die Vollziehungsanordnung der Antrag ohne Interessenabwägung begründet ist[2]. Hiergegen spricht jedoch, dass auf diese Weise das Verfahren allzu sehr aufgewertet würde. Damit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründet, wenn die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht eingehalten worden sind bzw. das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt.

Anmerkungen

[1]

Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 32 Rn. 38; Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, 9. Aufl. 2020, § 106 Rn. 13.

[2]

Erbguth/Guckelberger , AllgVerwR, 10. Aufl. 2020, § 21 Rn. 15.

2. Der Prüfungsmaßstab

198

In der Klausurbearbeitung verbleibt es allerdings in den seltensten Fällen bei eine Interessenabwägung im zuvor dargelegten Sinne. Denn die Interessenabwägung wird maßgeblich geprägt von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache: Ist dieser offensichtlich zulässig und begründet, so überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Ist dieser offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so überwiegt umgekehrt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Daher ist in der Klausurbearbeitung an dieser Stelle „abzutauchen“ in eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

199

Da es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt und das Verwaltungsgericht schnell entscheiden muss, bedarf es im theoretischen Ausgangspunkt einer summarischen Prüfungder Erfolgsaussichten. Eine lediglich summarische Prüfung ist vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn keine vollständige Prüfung möglich ist. Rechtsprobleme werden in einem Klausursachverhalt aber regelmäßig so dargestellt, dass sie gelöst werden können. Darüber hinaus ist in einer Klausur auch der Sachverhalt typischerweise so aufbereitet, dass keine Ermittlungsschwierigkeiten bestehen. Daher wird in der Klausurbearbeitungim praktischen Ergebnis eine vollständige Prüfungder Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erwartet. Somit empfiehlt es sich, die Prüfung zwar als „summarisch“ zu bezeichnen, faktisch aber eine vollständige Prüfung vorzunehmen. Da die Sachentscheidungsvoraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes aber bereits bejaht wurden und die Sachentscheidungsvorausetzungen in der Hauptsache diesen grundsätzlich entsprechen, fokussiert sich die Prüfung auf die Begründetheitdes Rechtsbehelfs in der Hauptsache[1].

200

Die überwiegende Ansicht prüft in Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGOzudem, ob daneben ein besonderes öffentliches Interessefür den Sofortvollzug besteht[2]. Denn selbst wenn in der Hauptsache offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, rechtfertigt diese Tatsache allein noch nicht das besondere öffentliche Vollzugsinteresse (s.o. Rn. 185).

Anmerkungen

[1]

Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 32 Rn. 46.

[2]

BVerfG, NVwZ 2009, 240 (242); Voßkule/Wischmeyer , JuS 2016, 1079 (1082).

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 4. Kapitel Vorläufiger Rechtsschutz› C. Das Verfahren nach § 123 VwGO – Erlass einer einstweiligen Anordnung

C. Das Verfahren nach § 123 VwGO – Erlass einer einstweiligen Anordnung

I. Aufbauschema

201

Teil 1: Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
2. Die Statthaftigkeit des Antrags – § 123 Abs. 1 und 5 VwGO
3. Antragsbefugnis – § 42 Abs. 2 VwGO analog
4. Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO
5. Beteiligtenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen – §§ 61 ff. VwGO
6. Ordnungsgemäße Antragstellung – §§ 81 ff. VwGO
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Teil 2: Die Begründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Obersatz
2. Passivlegitimation
3. Anordnungsanspruch
4. Anordnungsgrund
5. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
II. Erläuterungen zum Aufbauschema – Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Statthaftigkeit des Antrags

202

Die Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 123 Abs. 5 VwGOund ist spiegelbildlich zum Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu bestimmen: Danach finden alle Eilverfahren, die in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nicht zum Gegenstand haben, ihre Grundlage in § 123 VwGO (s.o. Rn. 177). Sie kommt also insbesondere in Betracht in Konstellationen einer (allgemeinen oder besonderen) Leistungsklage. Auch in den Situationen einer Feststellungsklage wäre eine einstweilige Anordnung statthaft. Jedoch liegt hier typischerweise keine Dringlichkeit vor, welche den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. In Normkontrollverfahren nach § 47 VwGO geht dessen Abs. 6 der Bestimmung des § 123 VwGO aus Spezialitätsgründen vor.

203

Sinnvoll ist es ferner, bereits in der Zulässigkeitsprüfung und nicht erst in der Begründetheitsprüfung festzustellen, welche Art der einstweiligen Anordnungbegehrt wird. Unterschieden werden zwei Fälle: die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO und die Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Mit der Sicherungsanordnung soll der bestehende Zustand erhalten werden – im Vordergrund steht deshalb die Abwehr einer Rechtsverletzung. Die Regelungsanordnung dient der vorläufigen Erweiterung der eigenen Rechtsposition – im Vordergrund steht deshalb ein Leistungsanspruch[1].

Anmerkungen

[1]

Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, 9. Aufl. 2020, § 107 Rn. 2.

2. Antragsbefugnis

204

Darüber hinaus besteht Einigkeit, dass auch bei der einstweiligen Anordnung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO analoganzuwenden ist. Auch hier müssen die Anforderungen jedoch „übersetzt“ werden. Denn wie auch sonst wird auch hier im Rahmen der Antragsbefugnis auf die Begründetheit ausgeblickt. Daher muss der Antragsteller geltend machen, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegt[1]. Geltendmachung bedeutet auch hier, dass die Möglichkeit erforderlich ist, aber auch ausreicht.

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