[1]
Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, 9. Aufl. 2020, § 103 Rn. 5.
[2]
Hierzu Burgi , Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 33 f.
[3]
Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 21 Rn. 15.
[4]
BVerwGE 99, 64 (66).
[5]
So etwa Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 17.
[6]
So etwa Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, 9. Aufl. 2020, § 103 Rn. 5 iVm § 102 Rn. 11.
4. Beteiligtenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
172
Auch bei den beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind Besonderheiten zu beachten. Sie beginnen bereits bei der passiven Prozessführungsbefugnis. Insbesondere in der bayerischen Literatur hält sich hier hartnäckig die Ansicht, dass das Rechtsträgerprinzip gelte[1]. Danach wäre etwa in einem Kommunalverfassungsstreit die jeweilige Gemeinde Klagegegner. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn wenn auf der Klägerseite das Organ eines Rechtsträgers steht, kann ihm auf der Beklagtenseite nicht der Rechtsträger insgesamt gegenüberstehen. Nach herrschender und zutreffender Ansicht ist daher das andere Organ(-teil)der richtigen Beklagte[2].
173
Darüber hinaus „passen“ die Bestimmungen zur Beteiligtenfähigkeitund zur Prozessfähigkeitnicht zu Organklagen, da sie auf Außenrechtsverhältnisse zugeschnitten sind. Nach überwiegender Ansicht findet bei der Beteiligtenfähigkeit § 61 Nr. 2 VwGO analoge Anwendung, und zwar sowohl bei monokratischen Organen als auch bei Kollegialorganen[3]. Ähnlich verhält es sich mit der Prozessfähigkeit. Sie wird für die jeweiligen Organe überwiegend aus einer entsprechenden Anwendung des § 62 Abs. 3 VwGO entnommen[4]. Allerdings werden auch abweichende Lösungsmöglichkeiten vertreten. Da über das (positive) Ergebnis der Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit Einigkeit besteht, sollte der Meinungsstreit in der Klausur zwar aufgeführt, aber nicht allzu stark ausgebreitet werden.
[1]
Etwa bei Ludwigs/Amann , JURA 2017, 1110 f.
[2]
Statt vieler nur Burgi , Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12 a.E.
[3]
Czybulka/Siegel , in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 61 Rn. 38 mwN.
[4]
Hierzu T.I. Schmidt , Kommunalrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 528.
III. Erläuterungen zum Aufbauschema – Begründetheitsfragen
174
Die Prüfung der Begründetheit richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart. Im Falle der allgemeinen Leistungsklage ist also zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich besteht (s.o. Rn. 151). Und im Falle einer allgemeinen Feststellungsklage ist zu prüfen, ob das in Frage stehende Rechtsverhältnis besteht oder nicht (s.o. Rn. 125)[1]. Folgt man der Ansicht, wonach § 42 Abs. 2 VwGO bei Feststellungsklagen im Allgemeinen (s.o. Rn. 123) oder zumindest im Rahmen einer Organklage im Besonderen (s.o. Rn. 171) analog anzuwenden ist, erscheint es konsequent, auch im Rahmen der Begründetheit analog § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO gesondert eine Rechtsverletzung zu prüfen und dies bereits im Obersatz zu erwähnen[2]. Eine solche Rechtsverletzung lässt sich aber regelmäßig bereits daraus ableiten, dass die Rechtsfrage im Interesse des Klägers beantwortet wird[3].
[1]
T.I. Schmidt , Kommunalrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 540 und 541.
[2]
Burgi , Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 9; BVerwG, NVwZ 2015, 984 (985).
[3]
Detterbeck , Allg. VerwR, 18. Aufl. 2020, Rn. 1404; Erbguth/Guckelberger , AllgVerwR, 10. Aufl. 2020, § 10 Rn. 18.
2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 3. Kapitel Rechtsbehelfe in der Hauptsache› H. Zusammenfassende Übersicht über die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfahrensarten in der Hauptsache
H. Zusammenfassende Übersicht über die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfahrensarten in der Hauptsache
175
|
Anfechtungsklage |
Verpflichtungsklage |
Allgemeine Leistungsklage |
Feststellungsklage |
Fortsetzungsfeststellungsklage |
Organklagen |
Normenkontrollverfahren |
Deutsche Gerichtsbarkeit |
§§ 18, 19 GVG entspr. |
= |
= |
= |
= |
= |
= |
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs |
§ 40 Abs. 1 Satz 1 |
= |
= |
= |
= |
= |
= |
Klage- und Verfahrenstyp |
§ 42 Abs. 1 1. Alt. |
§ 42 Abs. 1 2. Alt. |
§§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 170, 191 Abs. 1 |
§ 43 |
§ 113 Abs. 1 Satz 4 |
allg. Feststellungsklage bzw. allg. Leistungsklage |
§ 47 |
Klagebefugnis |
§ 42 Abs. 2 |
§ 42 Abs. 2 |
§ 42 Abs. 2 entspr. |
Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 u. 2) |
Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4) u. § 42 Abs. 2 entspr. |
§ 42 Abs. 2 entspr.? |
§ 47 Abs. 2 S. 1 |
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts |
§§ 45, 48, 50 § 52 Nr. 1, 4, 2 u. 3 |
§§ 45, 48, 50 § 52 Nr. 1, 4, 2 u. 3 |
§§ 45, 48, 50 § 52 Nr. 1, 4 u. 5 |
§§ 45, 48, 50 § 52 Nr. 1, 4 u. 5 |
§§ 45, 48, 50 § 52 Nr. 1, 4, 2 u. 3 entspr.? |
§ 45 § 52 Nr. 5 |
§ 47: OVG |
Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung |
§§ 81, 82 |
= |
= |
= |
= |
= |
Antrag; §§ 81, 82 entspr. |
Klagefrist |
§ 74 Abs. 1 § 75 |
§ 74 Abs. 2 § 75 |
keine Frist, aber Verwirkung! |
= |
= |
= |
§ 47 Abs. 2 S. 1 |
Allg. Rechtsschutzbedürfnis |
anerk. Voraussetzung |
= |
= |
Feststellungsinteresse |
s. Feststellungsinteresse |
anerk. Voraussetzung |
anerk. Voraussetzung |
Vorverfahren |
§ 68 Abs. 1 |
§ 68 Abs. 2 |
nicht erforderlich |
= |
= |
= |
= |
Beteiligtenbezogene SEV |
§§ 61 ff. |
= |
= |
= |
= |
§ 61 Nr. 2 entspr. |
§ 47 Abs. 2 S. 1 iVm §§ 61 ff. |
Fehlende Rechtshängigkeit und Rechtskraft |
§ 90 Abs. 2, § 121 |
= |
= |
= |
= |
= |
§ 90 Abs. 2 entspr. |
2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 4. Kapitel Vorläufiger Rechtsschutz
4. Kapitel Vorläufiger Rechtsschutz
2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 4. Kapitel Vorläufiger Rechtsschutz› A. Wesen und Systematik
176
Vorläufiger Rechtsschutz dient der Sicherstellung der Rechte der Beteiligten bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache[1]. Er steht damit in spezifischem Zusammenhang mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, welches in Art. 19 Abs. 4 GG verankert ist. Einerseits soll also schon Rechtsschutzgewährt werden, bevor in der Hauptsache entschiedenist; andererseits soll dieser aber lediglich vorläufiger Natursein. Er darf daher die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Im Gegensatz dazu erfasst der vorbeugende Rechtsschutz Hauptsacheverfahren im Vorfeld einer Rechtsverletzung (s.o. Rn. 145).
177
Die VwGO kennt zwei Grundartendes vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich erstens den vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit belastenden Verwaltungsakten nach §§ 80, 80a VwGO, zweitens die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Die Zuordnung richtet sich nach der statthaften Verfahrensart in der Hauptsache: Der Bestimmung des § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Vorrang der §§ 80, 80a VwGO zu entnehmen. Ist also in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO. Bei den anderen Verfahrensarten in der Hauptsache ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen. Die praktische Bedeutung liegt hier bei (allgemeinen und besonderen) Leistungsklagen; denn bei Feststellungsklagen fehlt typischerweise die dem vorläufigen Rechtsschutz immanente Dringlichkeit. Dies gilt insbesondere für Fortsetzungsfeststellungsklagen, da sich hier der Verwaltungsakt bereits erledigt hat. Allerdings ist bei Normkontrollverfahren nach § 47 VwGO die besondere Regelung des § 47 Abs. 6 VwGOeinschlägig[2]. Da die letztgenannte Bestimmung in der Klausurpraxis kaum (mehr) ein Rolle spielt, konzentrieren sich die nachfolgenden Abschnitte auf die beiden Grundarten des vorläufigen Rechtsschutzes[3].
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