Franz-Joseph Peine - Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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Dieser Klausurenkurs gibt anhand von 27 Falllösungen Studierenden Beispiele und konkrete Hilfestellungen, wie die Lösung eines Falls auf dem Niveau der Fortgeschrittenen-Übung und des Examens aussehen könnte. Er ist auf die Schwerpunkte-Lehrbücher von Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Schenke, Verwaltungsprozessrecht abgestimmt und bildet mit jenen eine gewinnbringende Einheit bei Vertiefungsfragen. Das Buch enthält neben ausführlichen Klausurlösungen ein einleitendes Repetitorium der Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts zum leichteren Einstieg in die folgenden Klausurbearbeitungen. Abgerundet wird die Darstellung durch einzelne Repetitorien zu wichtigen Themen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, welche an die jeweiligen Klausuren mit den einschlägigen Themen angehängt sind. Der thematische Schwerpunkt der Klausuren liegt dabei stets auf den bundesweit einheitlich zum Pflichtfachstoff zählenden Rechtsgebieten Kommunal-, Polizei- und Baurecht.

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Anmerkungen

[1]

Hierzu Will , ÖffBauR, 2019, Rn. 192 ff.

[2]

Hierzu T.I. Schmidt , Kommunalrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 304.

[3]

So am Beispiel Berlins Siegel , in: ders./Waldhoff, ÖR in Berlin, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 92. Dort fungiert allerdings § 32 AGBauGB als „Ersatz“ für das fehlende „echte“ Kommunalrecht.

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 3. Kapitel Rechtsbehelfe in der Hauptsache› G. Organklagen, insbes. Kommunalverfassungsstreitigkeiten

G. Organklagen, insbes. Kommunalverfassungsstreitigkeiten

I. Aufbauschema

166

Teil 1: Sachentscheidungsvoraussetzungen einer verwaltungsrechtlichen Organklage

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
2. Statthafte Verfahrensart
3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen (verfahrensartabhängig)
4. Sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts – §§ 45 ff. VwGO
5. Beteiligtenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen – §§ 61 ff. VwGO
6. Ordnungsgemäße Klageerhebung – §§ 81 ff. VwGO
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
8. Fehlen der Rechtshängigkeit und einer rechtskräftigen Entscheidung

Teil 2: Begründetheit einer verwaltungsrechtlichen Organklage

1. Obersatz
2. Passivlegitimation
3. Verfahrensartabhängige Prüfung der Begründetheit
II. Erläuterungen zum Aufbauschema – Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

167

Organstreitigkeiten sind bereits aus dem Staatsorganisationsrecht bekannt[1]. Sie sind allerdings auch im Verwaltungsrecht anzutreffen. Dies gilt insbesondere für den Kommunalverfassungsstreit. In ihm streiten zwei oder mehr kommunale Organe über die Reichweite ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten. In denjenigen Bundesländern, die über keine Kommunen verfügen – dies ist in Berlin und Hamburg der Fall – tritt an die Stelle des Kommunalverfasssungsstreits der Bezirksverfassungsstreit[2]. Nach früherem, allerdings lange überholtem Verständnis konnten innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – und damit auch innerhalb von Gemeinden – keine Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden, da sie „impermeabel“ seien[3]. Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass auch bei im Verwaltungsrecht angesiedelten Streitigkeiten zwischen Organen (Inter-Organ-Streit) und auch innerhalb eines Organs (Intra-Organ-Streit) rechtliche Streitigkeiten möglich sind[4]. Daher sollte in der Prüfungsarbeit allenfalls kurz auf diese Frage eingegangen werden. Allerdings sollte in einem Kommunal- bzw. Bezirksverfassungsstreit erläutert werden, dass es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeithandelt. Denn der Begriff des Kommunal- bzw. Bezirksverfassungsstreits bezieht sich nicht auf die Verfassung auf Bundes- oder Landesebene, sondern auf die innere Verfassung einer Kommune bzw. eines Bezirks und damit auf Verwaltungsrecht[5].

Anmerkungen

[1]

Degenhart , Staatsrecht I, 36. Aufl. 2020, Rn. 840 ff.

[2]

Am Beispiel Berlins Musil/Kirchner , Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rn. 399 ff.

[3]

Hierzu Burgi , Kommunalrecht, 6. Auf. 2019, § 14 Rn. 5.

[4]

Hierzu Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 21 Rn. 1.

[5]

Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, 9. Aufl. 2020, § 103 Rn. 3.

2. Statthafte Verfahrensart

168

Wegen der Besonderheiten im Vergleich zur klassischen Klagekonstellation „Bürger-Staat“ wurde lange Zeit angenommen, dass es sich bei einer Kommunal- bzw. Bezirksverfassungsstreitigkeit um eine Klageart sui generis handele[1]. Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass sich auch Organklagen in das Gefüge der Verfahrensarten der VwGOeinordnen lassen und lediglich einer „Nachjustierung“ bei einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen bedürfen[2]. Da allerdings sowohl die Anfechtungsklage als auch die Verpflichtungsklage einen Verwaltungsakt und damit eine Außenwirkung voraussetzen, scheiden diese beiden Klagearten bei Streitigkeiten innerhalb einer juristischen Person aus. Eine – allerdings nur scheinbare – Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann anzuerkennen, wenn nicht organschaftliche Rechte in Streit stehen, sondern der Grundstatus eines Organs[3]. Das Gleiche gilt, wenn die mitgliedschaftlichen Rechte durch Grundrechte gleichsam überlagert werden, insbesondere durch die Meinungsfreiheit[4]. Dann handelt es sich aber um „normale“ Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen, die teilweise aber auch als „unechte Organklagen“ bezeichnet werden[5].

169

Daher verbleiben als mögliche Klagearten die allgemeine Feststellungsklagenach § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO sowie die allgemeine Leistungsklage. Die Abgrenzung richtet sich grundsätzlich danach, ob ein Leistungsziel definiert werden kann – etwa die Aufnahme eines bestimmten Punktes auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung – oder nicht. Im ersten Fall wäre die allgemeine Leistungsklage statthaft. Im zweiten Fall verbliebe alleine die allgemeine Feststellungsklage. Dies wäre etwa dann der Falle, wenn lediglich über einen in der Vergangenheit liegenden Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen Befangenheit gestritten wird. Allerdings wird insbesondere in Kommunalverfassungsstreitigkeiten noch häufiger als sonst an der sog. „Ehrenmanntheorie“festgehalten (s.o. Rn. 120). Nach dieser ungeschriebenen Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage erhoben werden; denn es ist davon auszugehen, dass sich das Organ einer juristischen Person auch den schlichten Feststellungen der Verwaltungsgerichte beugt.

Anmerkungen

[1]

OVG Münster, OVGE 27, 258, 260.

[2]

Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, 9. Aufl. 2020, § 103 Rn. 4.

[3]

Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 21 Rn. 10.

[4]

Hierzu Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 21 Rn. 20.

[5]

Zum Ganzen auch Ogorek , JuS 2009, 511 ff.

3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

170

Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen richten sich nach der einschlägigen Verfahrensart. Wird eine allgemeine Leistungsklageerhoben, so muss nach allgemeinen Grundsätzen analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis vorliegen (s.o. Rn. 147). Eine Besonderheit liegt jedoch darin, dass nicht klassische subjektive Rechte betroffen sind, sondern organschaftliche[1]. Ein solches Recht kann etwa das Mitwirkungsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitglieds sein[2].

171

Wird eine allgemeine Feststellungsklageerhoben, so muss bereits nach allgemeinen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen (s.o. Rn. 121 f.). Über dieses auch hier einschlägige Erfordernis wird zudem bei Organklagen oftmals die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO verlangt[3]. Während dies nach der Rechtsprechung allgemein bei der Feststellungsklage gilt (s.o. Rn. 123)[4], wird dies bei Organklagen teilweise auch von denjenigen verlangt, die einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auf die Feststellungsklage im Allgemeinen skeptisch gegenüberstehen[5]. Hier wie dort fehlt es jedoch an einer planwidrigen Lücke[6]. Denn mit dem berechtigten Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO erfolgt bereits eine spezifische Kanalisierung auf den Kläger. Diese mag zwar hinter den Anforderungen des § 43 Abs. 1 VwGO zurückbleiben, da auch andere als rechtliche Interessen ausreichen. Dies ist aber letztlich gerechtfertigt, da die Klage im Erfolgsfalle lediglich eine Feststellung bewirkt, nicht jedoch zu einer Leistung verurteilt oder gar die Rechtslage gestaltet wird. In Klausursituationen muss dieser Meinungsstreit aber regelmäßig nicht vertieft erörtert werden. Denn die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO werden zumeist (auch) erfüllt sein.

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