Franz-Joseph Peine - Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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Dieser Klausurenkurs gibt anhand von 27 Falllösungen Studierenden Beispiele und konkrete Hilfestellungen, wie die Lösung eines Falls auf dem Niveau der Fortgeschrittenen-Übung und des Examens aussehen könnte. Er ist auf die Schwerpunkte-Lehrbücher von Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Schenke, Verwaltungsprozessrecht abgestimmt und bildet mit jenen eine gewinnbringende Einheit bei Vertiefungsfragen. Das Buch enthält neben ausführlichen Klausurlösungen ein einleitendes Repetitorium der Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts zum leichteren Einstieg in die folgenden Klausurbearbeitungen. Abgerundet wird die Darstellung durch einzelne Repetitorien zu wichtigen Themen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, welche an die jeweiligen Klausuren mit den einschlägigen Themen angehängt sind. Der thematische Schwerpunkt der Klausuren liegt dabei stets auf den bundesweit einheitlich zum Pflichtfachstoff zählenden Rechtsgebieten Kommunal-, Polizei- und Baurecht.

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[1]

Zum Streitgegenstand vgl. Hufen , VwProzR, 11. Aufl. 2019, § 10 Rn. 6 ff.

II. Die statthafte Verfahrensart
1. Grundtypen

a) Unterscheidung nach der „Qualität“ des Rechtsschutzes

58

Die Verfahrensarten des Verwaltungsprozessrechts können zunächst nach der „Qualität“ des Rechtsschutzes eingeteilt werden in die drei Grundtypen des endgültigen, des vorläufigen und des vorbeugenden Rechtsschutz. Der endgültigeRechtschutz bildet den Regelfall. Er knüpft nach seiner Zielsetzung an vorhandene (rechtswidrige) Zustände an und gewährt Schutz im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Da Hauptsacheverfahren aber häufig längere Zeit andauern, wird der endgültige Rechtsschutz oftmals flankiert vom vorläufigenRechtsschutz. Er knüpft ebenfalls an vorhandene (rechtswidrige) Zustände an und möchte verhindern, dass diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache gleichsam perpetuiert werden. Demgegenüber blickt der vorbeugendeRechtsschutz in die Zukunft und möchte verhindern, dass künftig rechtswidrige Zustände entstehen (s.u. Rn. 145).

Beispiel:

Im Eingangsbereich einer Fakultät wird eine Videokamera angebracht, da es dort in der Vergangenheit in den späten Abendstunden immer wieder zu Gewalttätigkeiten gekommen ist. Endgültiger Rechtsschutz wäre hier auf die Demontage der Kamera gerichtet. Vorläufiger Rechtsschutz hätte hier zum Ziel, dass die Kamera bis zur Entscheidung über die Demontage keine Aufnahmen anfertigen darf. Vorbeugender Rechtsschutz würde hingegen bereits im Vorfeld der Anbringung eingreifen und wäre darauf gerichtet, dass die Installierung von vornherein unterbleibt.

b) Unterscheidung nach der Wirkung stattgebender Gerichtsentscheidungen

59

Darüber hinaus kann auch nach der Wirkung stattgebender Gerichtsentscheidungen differenziert werden zwischen: Gestaltungsklagen, Leistungsklagen und Feststellungsklagen. Bei Gestaltungsklagenwird die Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar verändert. Die VwGO kennt als Gestaltungsklage die Anfechtungsklage[1]. Denn gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hebt das Gericht im Erfolgsfalle den Verwaltungsakt auf. Es beschränkt sich also nicht darauf, den Verwaltungsträger zur Aufhebung zu verurteilen. Eine Vollstreckung ist bei Gestaltungsklagen nicht nötig (kein Vollstreckungsbedarf). Demgegenüber erfolgt bei Leistungsklagenim Erfolgsfalle die Verurteilung zu einem bestimmten Tun. Wird dem nicht nachgekommen, so muss gegebenenfalls vollstreckt werden. Die VwGO kennt die Verpflichtungsklage als besondere Leistungsklage (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) und die allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Schließlich beschränken sich Feststellungsklagenauf im Erfolgsfalle auf eine feststellende Wirkung. Sie möchten daher nicht vollstreckt werden (kein Vollstreckungswille). Die VwGO kennt neben der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) zwei besondere Feststellungsklagen, nämlich die Nichtigkeitsfeststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Auch bei Verwaltungsakten ist im Übrigen nach der Regelungswirkung zwischen gestaltenden, befehlenden und feststellenden Verwaltungsakten zu unterscheiden[2].

Schaubild: Die Klagearten

Allgemein Gestaltungsklage Leistungsklage Feststellungsklage
Im Verwaltungsprozessrecht Anfechtungsklage (allgemeine Gestaltungsklage) Verpflichtungsklage allgemeine Leistungsklage allgemeine Feststellungsklage Nichtigkeitsfeststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage

Anmerkungen

[1]

Einer „allgemeinen Gestaltungsklage“ wird hingegen überwiegend kein Anwendungsfeld attestiert, vgl. Schenke , VwProzR, 17. Aufl. 2021, Rn. 397 ff.

[2]

Peine/Siegel , AllgVerwR, 13. Aufl. 2020, Rn. 369 ff.

2. Die Verfahrensarten nach der Verwaltungsgerichtsordnung

60

Die VwGO kennt ebenso wie die allgemeine Prozessrechtslehre Klageverfahren und Antragsverfahren. Einige Sachentscheidungsvoraussetzungen gelten für alle Verfahrensarten (z.B. Beteiligtenfähigkeit, allgemeines Rechtsschutzbedürfnis), andere sind an spezielle Verfahrenstypen gebunden (z.B. die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens). Dementsprechend muss im Gutachten frühzeitig festgestellt werden, welche Verfahrensart für das beantragte Begehren einschlägig ist, damit die richtigen „besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen“ geprüft werden.

a) Die Klagearten nach der VwGO

61

Die Klagearten nach der VwGO unterscheiden sich nach dem mit ihnen jeweils verfolgten Rechtsschutzziel:

Anfechtungsklage:Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO (dazu ausf. Rn. 76 ff.);
Verpflichtungsklage:Verurteilung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO (dazu ausf. Rn. 100 ff.);
allgemeine Feststellungsklage:Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO; (dazu ausf. Rn. 114 ff.);
Nichtigkeitsfeststellungsklage:Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO (dazu Rn. 118, 120und 126);
Fortsetzungsfeststellungsklage:Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, nachdem dieser sich erledigt hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (dazu ausf. Rn. 127 ff.);
allgemeine Leistungsklage:jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches nicht die Rechtsnatur eines Verwaltungsakts hat (dazu ausf. Rn. 142 ff.).

Schaubild: Die Relation Klagearten – Klageziel

Klageziel Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Feststellungsklage Allgemeine Leistungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
Aufhebung eines VA +
Erlass eines VA +
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses +
Feststellung der Nichtigkeit eines VA +
Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht VA-Qualität hat +
Erledigung eines VA +

b) Die Antragsverfahren nach der VwGO

62

Die VwGO kennt drei verschiedene Antragsverfahren:

die prinzipale Normenkontrollenach § 47 VwGO gegen Satzungen (und gleichgestellte Rechtsverordnungen) sowie sonstige Satzungen und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Landesrechts (dazu ausf. Rn. 152 ff.);
Maßnahmen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkungvon Rechtsbehelfen nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO (dazu ausf. Rn. 178 ff.)
die einstweilige Anordnungnach § 123 Abs. 1 VwGO (dazu ausf. Rn. 201 ff.)[1].

Schaubild: Die Antragsverfahren

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